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VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0236

VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der S W in G, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-K-206/2006-5, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80/1988 (in der Folge: KanalAbgG), in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft in Graz an einen öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 22.633,60 (inkl. 10 % USt.) zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Baubewilligungsbescheid vom sei die Bewilligung zur Errichtung 1. einer Montagehalle, 2. eines Zubaus zum Verkaufsraum samt neuer Dachkonstruktion, 3. zur Errichtung von Werbeanlagen, 4. zur Errichtung von 15 PKW-Stellplätzen und

5. zur Errichtung einer Containeranlage samt Brandwänden auf einem näher bezeichneten Grundstück der Beschwerdeführerin in Graz erteilt worden.

Gemäß § 2 des KanalAbgG sei der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen seien oder nicht.

Für das gegenständliche Bauwerk auf der näher bezeichneten Liegenschaft bestehe gemäß den Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, die gesetzliche Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz.

Für das gegenständliche anschlusspflichtige Bauwerk sei daher ein Kanalisationsbeitrag zu leisten. Zur Entrichtung dieses einmaligen Kanalisationsbeitrages sei gemäß § 5 KanalAbgG der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft oder Baulichkeit verpflichtet.

Die Beitragspflicht für die anschlusspflichtigen Neubauten und für Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten entstehe mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Das Kanalbauamt habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die gegenständliche Baulichkeit mit Wirksamkeit vom benützt werde.

Nach § 4 Abs. 1 KanalAbgG bestimme sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschosszahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dach- und Kellergeschoss je zur Hälfte eingerechnet würden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnungen oder Betriebsstätten enthielten, würden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschosszahl, Hofflächen, das seien ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolge, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

Der gemäß § 4 Abs. 2 KanalAbgG der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde zu legende Einheitssatz sei vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festgesetzt worden und betrage mit Wirksamkeit vom EUR 20,70 (zuzüglich Umsatzsteuer). Für unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung in die öffentlichen Kanalanlage werde ein Zehntel des Einheitssatzes zuzüglich USt. in Anrechnung gebracht. Die verbaute Grundfläche errechne sich laut dem beiliegenden Berechnungsblatt mit 994,011 m2.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der erstinstanzliche Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei:

Im gegenständlichen Verfahren sei die Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin auch Eigentümerin der neu errichteten An- und Zubauten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie sich - mit näherer Begründung - aus dem unter einem vorgelegten schriftlichen Mietvertrag vom ergebe. Aus diesem Mietvertrag gehe klar und deutlich hervor, dass die Eigentümerin der neu errichteten Bauwerke nicht die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr deren Mieterin, die R GmbH, sei; erst bei Rückgabe der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin gingen die errichteten Baulichkeiten in deren Eigentum über. Bestätigt werde dies auch dadurch, dass (unter anderem) der Baubewilligungsbescheid vom als Bescheidadressaten die R GmbH aufweise. Allfällige (Kanalisationsbeitrags)Vorschreibungen auf Grund der im bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheid angeführten errichteten Montagehalle, des Zubaus zum Verkaufsraum samt der neuen Dachkonstruktion, der Errichtung von Werbeanlagen, der errichteten 15 PKW-Stellplätze und der Containeranlage samt Brandwänden wären sohin an die R GmbH als "derzeitigen Eigentümerin dieser Bauwerke" zu richten gewesen.

Der Kanalisationsbeitrag sei jedoch auch der Höhe nach unrichtig berechnet worden. Der Abgabenbescheid sei in diesem Punkte nicht anhand der von der Baubehörde genehmigten Baupläne (vgl. § 8 Abs. 1 KanalAbgG) nachvollziehbar und entsprächen die dem Bescheid zu Grunde gelegten Ausmaße weder der Einreichplanung noch dem nachträglich geänderten Plan.

Nach § 8 Abs. 2 lit. d KanalAbgG habe der Bescheid, mit welchem der Kanalisationsbeitrag festgesetzt werde, auch die gewährten Teilzahlungen zu beinhalten; es sei nicht ersichtlich, dass Teilzahlungen gewährt worden seien. Auch habe es die Behörde offen gelassen, ob ein Kanalisationsbeitrag schon einmal eingehoben worden sei, was ebenso zu berücksichtigen gewesen wäre.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und die Abgabe mit der Höhe von insgesamt EUR 11.719,95 festgesetzt. In die Berechnung bezog dabei die Abgabenbehörde eine Montagehalle mit einer Fläche von 134,28 m2, einen überdachten Vorplatz mit 54,83 m2 und eine Containerhalle mit einer Fläche von 325,60 m2 ein.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Normen führte die Abgabenbehörde aus, aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebe sich, dass dieser die auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerke mit umschlösse; das Mietverhältnis sei auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und ende, ohne dass es hiezu einer Auflösungserklärung oder einer Kündigung bedürfe. Im Mietvertrag sei auch festgehalten worden, dass der Mieterin alle baulichen Adaptierungen bzw. Maßnahmen gestattet seien, die zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung des Betriebes erforderlich seien. Es sei ausschließlich Sache der Mieterin, für alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu sorgen. Es sei im Mietvertrag auch geregelt worden, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieterin alle Bauwerke und auch von ihr getätigten Adaptierungen entschädigungslos im Mietobjekt zu belassen und das Mietobjekt besenrein in einem solchen Zustand zu übergaben habe, dass es jederzeit von der Vermieterin vermietet werden könne.

Daraus schloss die Behörde mit näherer Begründung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin auch der neu errichteten Bauwerke bzw. der Zubauten sei.

Die Berufung erweise sich aber als insofern berechtigt, als im erstinstanzlichen Bescheid die dem Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen nicht nachvollziehbar seien. Insofern sei der erstinstanzliche Bescheid dahin abzuändern gewesen, als nur für die neu gewonnenen Bruttogeschossflächen ein ergänzender Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben gewesen sei; aus dem der Behörde vorliegenden Einreichplan vom und dem folgenden Austauschplan vom sei der Kanalisationsbeitrag, wie im Spruch ersichtlich, nur für die neu errichtete Montagehalle, für den überdachten Vorplatz sowie für die Containerhalle vorzuschreiben gewesen.

1.4. In ihrem Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den vorgelegten Mietvertrag aus, dass es "selbstverständlich" zum "Eigentumsübgang bezüglich der neu geschaffenen Bauwerke" von der R GmbH auf die Beschwerdeführerin erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses komme. Davor sei die R GmbH als Eigentümerin der Bauwerke anzusehen. Diese - näher ausgeführte - Interpretation des Mietvertrages führe somit zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht als Grundeigentümerin für die vorliegende Abgabe in Anspruch genommen werden könne.

Selbst wenn man jedoch der Argumentation in der Berufungsvorentscheidung dahin folgen wollte, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Beendigung des Bestandverhältnisses Eigentümerin der neu errichteten bzw. adaptierten Gebäudeteile geworden sei, könne dies keinesfalls im Hinblick auf die Containerhalle im Ausmaß von 325,60 m2 gelten. Bei dieser handle es sich nämlich nicht um ein Bauwerk "im Sinne der österreichischen Zivilrechtsordnung", sondern bestehe diese einfach aus übereinandergestellten Hochseecontainern, welche nicht einmal mit dem Untergrund fest verbunden worden seien. Diese Container, welche ausschließlich als Reifenlager dienten, könnten jederzeit ohne Aufwand entfernt werden und seien daher als bewegliche Sachen anzusehen. Die Container würden auch bei Beendigung des Mietverhältnisses von der R GmbH entfernt werden; es sei keinesfalls beabsichtigt, dass diese auf der gegenständlichen Liegenschaft verblieben. Es handle sich damit bei der Containerhalle jedenfalls um ein Superädifikat, sodass hier die R GmbH als Eigentümerin anzusehen sei. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Containerhalle keinerlei künstliche Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage habe und somit zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag herauszurechnen sei.

Auch sei die Gesamtfläche der Montagehalle mit 134,28 m2 in Anschlag gebracht worden, wobei die Abgabenbehörde übersehen habe, dass zumindest die Hälfte der Fläche der Montagehalle bereits im Altbestand vorhanden gewesen sei und nur eine Erweiterung dieses Gebäudes durch die R GmbH erfolgt sei.

1.5. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des (im Berufungsverfahren durchgeführten) ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorgehalten.

Darin heißt es unter anderem:

"Gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955 in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle 81/2005 bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden. Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschossanzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

Gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. sind bei der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbau von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschosse zu Grunde zu legen.

Errichtet wurde der Zubau in der Weise, dass zunächst an den bestehenden Altbau eine Montagehalle, ausgeführt in massiver Ziegelbauweise, angebaut wurde. Diese Montaghalle mit einer Raumhöhe von 3,5 m im Osten (Hinterseite) und 4 m Raumhöhe an der Westseite verfügt über 3 Montageplätze mit Hebebühnen, welche in erster Linie zum Reifenwechsel dienen. Der zwischen der neu errichteten Montagehalle und der Containerhalle als 'überdachter Vorplatz' bezeichnete Raum besteht aus einem Leichtmetalldach, welches sowohl auf der Montagehalle als auch auf der Containerhalle aufliegt und vorderseitig mit einem Rolltor versehen wurde.

Angrenzend an diesen als 'überdachten Vorplatz' titulierten Raum und dem bereits bestehenden Altbestand wurde dann noch die Containerhalle errichtet, zwei Blöcke zu je fünf Containern, je zwei übereinander (auf Streifenfundamenten) gestellt. Diese Container wurden an ihren Außenseiten mit einer durchgehenden Wellblechfassade versehen. Die Überdachung besteht aus einem Leichtdach, welches als Unterkonstruktion auf den Containern aufliegt. Auf Grund der Pläne ist wohl trotz teilweisen Anbau an den bestehenden Altbau von einem selbständigen Bauwerk auszugehen.

Auf Grund der eingereichten Baupläne ergibt sich somit, dass es sich im vorliegenden Fall um zwei selbständige Baulichkeiten handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor allem die bauliche und funktionelle Einheit zwischen den einzelnen Bauwerken dafür ausschlaggebend. Dies trifft vor allem dann zu, wenn beide Gebäude über eine gemeinsame Außenwand verfügen, sodass das eine ohne das andere nicht zu bestehen vermag oder die Gebäude durch Öffnungen in der Seitenwand miteinander verbunden sind. Durch die oben beschriebene bauliche Gestaltung kann die Behörde von zwei selbständigen Baulichkeiten ausgehen, obwohl auch Kriterien für EINE bauliche und funktionelle EINHEIT sprechen.

So bildet einerseits die neu errichtete Montagehalle mit dem als überdachten Vorplatz bezeichneten Raum ein einheitliches Bauwerk mit dem bereits bestehenden Gebäudekomplex und anderseits besteht die neu errichtete Containerhalle als eigene Baulichkeit. In diesem Zusammenhang darf nochmals auf die Einreichpläne hingewiesen werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass auf Grund des genehmigten Einreichplanes vom der als Montagehalle bezeichnete Raum zugebaut wurde. Nur im genehmigten Auswechselplan vom ist die neu errichtete Montagehalle nicht mehr als Zubau angeführt, da es sich zum ursprünglich genehmigten Plan vom um keine Änderung mehr handelt. Daher ist der im Punkt 7./ des Vorlageantrages eingebrachte Einwand hinsichtlich der Montagehalle für die Behörde nicht nachvollziehbar, da ohnehin nur für diese und nicht auch für den bereits bestehenden Altbestand (Verkaufsraum) ein ergänzender Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde. Die Behörde hat daher zu Recht die Montagehalle im Ausmaß von 134,28 m2 und den als überdachten Vorplatz bezeichneten Raum im Ausmaß von 54,83 m2 multipliziert mit dem Geschossfaktor 1 als Bruttogeschossfläche herangezogen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0093, ausgesprochen hat, sind Container jedenfalls als 'Gebäude' im Sinn des Stmk. Baugesetzes zu qualifizieren. Der Punkt 5 des Vorlageantrages erweist sich somit unter diesem Gesichtspunkt als nicht haltbar, da auch für die Aufstellung von Containern ein Kanalisationsbeitrag zu entrichten ist. Dass keinerlei künstliche Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage erfolgt, ist dabei völlig belanglos.

Auch in den Fällen der Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages ist gemäß § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 in der Fassung vor der Novelle 81/2005 die neugewonnene Grundfläche mit der höchsten Geschossanzahl zu vervielfachen. Da es sich bei der Containerhalle somit um zwei Geschosse handelt, hat auch die Vorschreibung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages nach der Formel 'Verbaute Grundfläche mal Anzahl der Geschosse' zu erfolgen. Die Berufungsvorentscheidung erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt als unrichtig, da die Berechnung des Kanalisationsbeitrages für die Containerhalle nicht nach der

bereits erwähnten Formel ... erfolgte.

Für die Vorschreibung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages sind daher folgende Bruttogeschossflächen mit folgenden Geschosszahlen heranzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Maße
=
Fläche
Faktor
Fläche x Faktor
Montagehalle:
(11,19m x 12m)
=
134,25
1,0 =
134,28
Überdachter Vorplatz:
(11,19m x 4,9m)
=
54,83
1,0 =
54,83
Containerhalle:
(26,58m x 12,25m)
=
325,60
2,0 =
651,20
Gesamtfläche in m2
=
840,31
Ergänzender Kanalisationsbeitrag (inklusive 10% Ust)
19.133,84

Abrundend darf noch hinzugefügt werden, dass bei anderer Beurteilung der Behörde hinsichtlich der baulichen Ausführungen nämlich als EIN einheitliches Bauwerk, auch die Montagehalle und der überdachte Vorplatz mit dem Geschossfaktor 2 zu verrechnen wären."

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise statt und schrieb ihr einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag im Gesamtbetrag von EUR 19.133,84 vor, wobei sie diesen wie in ihrem oben erwähnten Vorhalt berechnete. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, es sei gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom als Zubau die Montagehalle neu errichtet worden, sowie ein überdachter Vorplatz und die Containerhalle. Den bewilligten Einreichplänen vom und dem Austauschplan sei weiters zu entnehmen, dass einerseits die zugebaute Montagehalle mit dem als "überdachten Vorplatz" bezeichneten Raum eine Baulichkeit bilde und andererseits die als "Containerhalle" bezeichnete Baulichkeit.

Ausgeführt sei der Zubau der Montagehalle (in massiver Ziegelbauweise) an das bestehende Bauwerk in der Weise geworden, dass diese an den Altbau angebaut worden sei. Die Montagehalle mit einer Raumhöhe von 3,5 m im Osten (Hinterseite) und 4 m Raumhöhe an der Westseite verfüge über drei Montageplätze mit Hebebühnen, welche in erster Linie zum Reifenwechsel dienten. Der zwischen der neu errichteten Montagehalle und der Containerhalle als "überdachter Vorplatz" bezeichnete Raum bestehe aus einem Leichtmetalldach, welches sowohl auf der Montagehalle als auch auf der Containerhalle aufliege und vorderseitig mit einem Rolltor versehen worden sei. Rückseitig sei zum bereits bestehenden Altbau die bestehende Verbindungstür durch ein Schiebetor ersetzt worden.

Angrenzend an diesen als "überdachten Vorplatz" titulierten Raum sei dann noch die Containerhalle errichtet worden, welche zwei Blöcke zu je fünf Containern, je zwei übereinander (auf Streifenfundamenten) gestellt, umfasse. Diese Container seien an ihren Außenseiten mit einer durchgehenden Wellblechfassade versehen worden. Die Überdachung bestehe aus einem Leichtdach, welches als Unterkonstruktion auf den Containern aufliege. Die äußere Form des Gebäudes sei so gestaltet, dass auch optisch ein eigenständiges Bauwerk vorliege.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde mit näherer Begründung unter Heranziehung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrages davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin auch Gebäudeeigentümerin sei. Sie sei daher zu Recht als Abgabenschuldnerin herangezogen worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0093) sei davon auszugehen, dass der Container als "Gebäude" zu qualifizieren sei. Nach der hier als maßgeblich anzusehenden Verkehrsauffassung handle es sich bei der Containerhalle auf Grund der baulichen Gegebenheiten auch um ein "Bauwerk" im Sinn "der österreichischen Zivilrechtsordnung".

Auch aus dem Mietvertrag sei die Eigenschaft der Containerhalle als Superädifikat nicht abzuleiten; erfolge die Errichtung in der Absicht, dass das Gebäude stets dort bleiben solle, dann sei der Grundeigentümer auch Gebäudeeigentümer. Zwar spreche die Errichtung eines zeitlich begrenzten Grundbenutzungsrechtes (im Mietvertrag) für einen begrenzten Zweck des Gebäudes. Sei der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssten andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer verfolgten Zweck ankomme. Aus der unmissverständlichen Regelung im Mietvertrag ergebe sich, dass es der Mieterin ausdrücklich untersagt sei, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Containerhalle zu entfernen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gingen. Es bestehe daher für die Behörde kein Anhaltspunkt, auf Grund des Mietvertrages davon auszugehen, dass es sich bei der Containerhalle um ein Superädifikat handle.

Ob eine künstliche Entwässerung von der Containerhalle in die öffentliche Kanalanlage erfolge oder nicht, sei nicht von Bedeutung da gemäß § 2 Abs. 1 KanalAbgG der Kanalisationsbeitrag für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten sei, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende Kanalnetz bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen seien oder nicht. Fehle es an einer bescheidmäßigen Feststellung der Anschlussverpflichtung, so hätten die Abgabenbehörden das Vorliegen des Tatbestandselements der Anschlusspflicht der betreffenden Liegenschaft vorfrageweise zu beurteilen. Durch den Umstand, dass der errichtete Gebäudekomplex innerhalb von 100 m zu dem nächstgelegenen öffentlichen Kanal liege, ergebe sich die Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz, wobei die Beschwerdeführerin auch zur Entrichtung des (ergänzenden) Kanalisationsbeitrages verpflichtet sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selbst nie bestritten, dass das in Rede stehende Bauwerk nicht innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereichs des öffentlichen Kanalnetzes liege.

Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 KanalAbgG (betreffend Lagerzwecke dienende Gebäude eines Gewerbes-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes) sei erst mit der Novelle LGBl. Nr. 81/2005, welche mit in Kraft getreten sei, eingeführt worden. Für den vorliegenden Fall sei aber noch, da die erstmalige Benützung der Baulichkeit nach dem Zubau bereits im Oktober 2005 erfolgt sei, was von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben sei, das Kanalabgabengesetz 1988 in der Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden gewesen, welches im § 4 Abs. 3 nur einen Ausnahmetatbestand hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen habe.

Der erstinstanzliche Bescheid sei aber insofern abzuändern gewesen, als durch den Zu- und Umbau ein ergänzender Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben gewesen sei. Weiters seien für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages auch Flächen einbezogen worden, welche bereits als Altbestand vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Berechnung bei dem als Containerhalle bezeichneten Bauwerk nicht nach der Formel "Verbaute Grundfläche mal Anzahl der Geschosse" erfolgt.

Wie bereits erwähnt bilde einerseits die neu errichtete Montagehalle mit dem als überdachten Vorplatz bezeichneten Raum ein einheitliches Bauwerk mit dem bereits bestehenden Gebäudekomplex und andererseits bestehe die neu errichtete Containerhalle als eigene Baulichkeit. In diesem Zusammenhang dürfe nochmals auf die Einreichpläne hingewiesen werden, aus denen eindeutig hervorgehe, dass auf Grund des genehmigten Einreichplanes vom der als Montagehalle bezeichnete Raum zugebaut worden sei. Nur im genehmigten Auswechselplan vom sei die neu errichtete Montagehalle nicht mehr als Zubau angeführt, da es sich zum ursprünglich genehmigten Plan vom um keine Änderung mehr gehandelt habe. Daher sei der entsprechende Einwand in der Berufung hinsichtlich der Montagehalle für die Behörde nicht nachvollziehbar, weil ohnehin nur für diese und nicht auch für den bereits bestehenden Altbestand (Verkaufsraum) ein ergänzender Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Die Behörde habe daher zu Recht die Montagehalle im Ausmaß von 134,28 m2 und den als überdachten Vorplatz bezeichneten Raum im Ausmaß von 54,83 m2 multipliziert mit dem Geschossfaktor 1 als verbaute Grundfläche herangezogen.

Auch in den Fällen der Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages sei gemäß § 4 Abs. 4 KanalAbgG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 die neugewonnene Grundfläche mit der höchsten Geschossanzahl zu vervielfachen. Weil die Containerhalle aus zwei Geschossen bestehe, habe auch die Vorschreibung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages in diesem Sinne zu erfolgen. Aus diesem Grund sei die verbaute Grundfläche im Ausmaß von 325,60 m2 multipliziert mit dem Geschossfaktor 2 zur Berechnung heranzuziehen gewesen.

1.7. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, die Abgabenbehörden seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das KanalAbgG noch nicht in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2005 anzuwenden gewesen wäre; das KanalAbgG in der Fassung der erwähnten Novelle sei ab in Kraft getreten. Diesbezüglich sei die belangte Behörde - ohne eigenes Ermittlungsverfahren - von der Feststellung der Behörde erster Instanz ausgegangen, dass die erstmalige Benützung der Baulichkeit nach dem Zubau bereits im Oktober 2005 erfolgt sei, sie habe die Mitteilung des Kanalbauamtes vom somit ungeprüft übernommen, wonach die gegenständliche Baulichkeit mit Wirksamkeit vom benutzt worden wäre. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die erstmalige Benützung "wohl jedenfalls erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung durch die Baubehörde erfolgt" sei. Die Erteilung der Benützungsbewilligung sei erst nach dem erfolgt, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass noch mit Bescheid der Baubehörde vom eine Änderungsbewilligung unter Erteilung von Auflagen erteilt worden sei.

Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, ging die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des erwähnten Schreibens des Kanalbauamtes von einer Benützung der gegenständlichen Baulichkeit mit Wirksamkeit vom aus. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Abgabenverfahren diese Tatsachenfeststellung nie bestritten, sodass ihr nunmehriges Vorbringen, die erstmalige Benützung des Gebäudes sei "wohl jedenfalls erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung durch die Baubehörde erfolgt" als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung unbeachtlich bleiben muss. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher das KanalAbgG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 heranzuziehen.

2.2. Die §§ 1, 2, 4 und 8 des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 lauten wie folgt (auszugsweise):

"Abgabeberechtigung.

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen mit Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) ...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

(4) ...

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschosszahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) ...

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschosse zu Grunde zu legen.

(5) ...

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung.

§ 5.

(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

(2) ...

Abgabenbescheid.

§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschossanzahl dienen.

(2) ..."

2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt - wie schon im Abgabenverfahren - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides darin, dass sie zu Unrecht als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei; sie sei nicht Eigentümerin der neu errichteten Baulichkeiten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenverbindlichkeit Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war. Die belangte Behörde habe aber - wie auch schon die Abgabenbehörde erster Instanz - den vorgelegten Mietvertrag "gänzlich unrichtig" ausgelegt. Nach diesem komme es zum Eigentumsübergang bezüglich der neu geschaffenen Bauwerke auf die Beschwerdeführerin erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Davor stehe es nämlich der R GmbH "gänzlich frei, mit den genannten Bauwerken zu tun und zu lassen, was sie will, gleich einem Eigentümer". Die Mieterin, also die R GmbH, sei nämlich zu allen weiteren baulichen Maßnahmen, soweit sie gesetzlich und behördlich zulässig seien, berechtigt.

Dieser - zusammengefasst wiedergegebenen - Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen zu halten, dass in der österreichischen Rechtsordnung auf einer Liegenschaft errichtete Bauwerke sich grundsätzlich immer im Eigentum des Liegenschaftseigentümers befinden. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie etwa dem Baurecht oder der gutgläubigen Bauführung auf fremden Grund, käme fallbezogen als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz nur die Errichtung eines Superädifikates in Frage. Nach § 435 ABGB handelt es sich dabei um ein Bauwerk auf fremden Grund, das in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0180, mit weiteren Nachweisen) spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzenden Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränken Grundbenutzungsrechtes legt den begrenzten Zweck (nur) nahe.

Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall würde somit die zeitliche Begrenzung des Benutzungsrechtes durch den vorgelegten, auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag für die Qualifikation der errichteten Baulichkeiten (einschließlich der Containerhalle) als Superädifikate sprechen. Dagegen spricht jedoch, dass nach § 5 zweiter Absatz zweiter Satz des Mietvertrages die allfälligen Adaptierungen oder neu geschaffenen Bauwerke bei Beendigung des Mietverhältnisses, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund auch immer, entschädigungslos im Eigentum der Vermieterin verbleiben sollen (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Damit haben aber die Vertragsparteien - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zum Ausdruck gebracht, dass die "allfälligen Adaptierungen oder neu geschaffenen Bauwerke" offenbar auch schon vor Beendigung des Mietverhältnisses als im Eigentum der Vermieterin stehend angesehen wurden, dieser somit ein wirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Bauwerke nicht abgesprochen werden kann. Dafür spricht auch der erste Satz des vierten Absatzes in dem erwähnten § 5 des Mietvertrages, nach dem die Mieterin unter anderem für eine ausreichende Feuerversicherung für die Wiedererrichtung zum jeweiligen Neubauwert zu sorgen hat.

Festzuhalten ist aber vor allem, dass sich im vorgelegten Mietvertrag keine Bestimmung dahin findet, dass die Mieterin von ihr errichtete Bauwerke bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (jedenfalls) wieder zu entfernen hätte und eine derartige Vereinbarung auch von der Beschwerdeführerin nicht unter Bezug auf konkrete Stellen des Mietvertrages behauptet wird. Dieser Umstand spricht entscheidend gegen die Annahme der Errichtung von Superädifikaten.

Ist schon nach den vorangegangenen Überlegungen davon auszugehen, dass Superädifikate nicht vorliegen, legt auch die Ausführung der Bauwerke dies nicht nahe: Die Montagehalle ist nach der vorliegenden (unbestrittenen) Baubeschreibung in Massivbauweise ausgeführt, der "Verbindungsplatz" zur Containerhalle ebenso wie diese überdacht und letztere noch mit einer Wellblechaußenverkleidung und Streifenfundamenten versehen.

Unter Zugrundelegung all dieser Erwägungen kann daher der Verwaltungsgerichtshof der rechtlichen Beurteilung durch die Abgabenbehörden nicht entgegentreten, wonach die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin auch Eigentümerin der hier gegenständlichen Bauwerke geworden ist, weil diese nicht als Superädifikate anzusehen seien.

2.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters - gleichfalls unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - dagegen, dass die Containerhalle als Gebäude qualifiziert worden sei. Bei der Containerhalle handle es sich keinesfalls um ein Bauwerk im Sinne der österreichischen Zivilrechtsordnung, sondern bestehe diese einfach aus übereinandergestellten Hochseecontainern.

Abgesehen davon, dass diese Darstellung die oben wiedergegebenen (unwidersprochenen) Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Containerhalle nur teilweise wiedergibt und insoweit auf die bereits oben unter 2.3. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, ist hiezu festzuhalten, dass Container in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gebäude im Sinne des steiermärkischen Baugesetzes qualifiziert wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0093 mit weiteren Nachweisen). Zum Unterschied von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom zu beurteilen hatte, sind aber im vorliegenden Beschwerdefall die übereinander gestapelten Container mit einem gemeinsamen Dach versehen und mit Wellblech verkleidet. Die Containerhalle ist auch insofern fest mit dem Boden verbunden, als sie auf eigenen Fundamenten ruht. Es spricht daher (auch zivilrechtlich) nichts dagegen, sie als Bauwerk und damit als unbewegliche Sache zu qualifizieren, die (mangels Eigenschaft als Superädifikat, vgl. oben 2.3.) im Eigentum des Grundeigentümers steht.

2.5. Soweit sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen wendet, dass die Höhe des Kanalisationsbeitrages unrichtig ermittelt worden sei, indem bereits im Altbestand vorhandene Flächen zur Berechnung herangezogen wurden, vermag dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die eindeutigen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen. Selbst die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Containerhalle und der dazwischen liegende "Platz" neu errichtet wurden und bezweifelt nicht, dass die Montagehalle in Erweiterung des "Altbestandes" gebaut wurde. Die belangte Behörde ist in nachvollziehbarer Weise von der durch diese Erweiterung neu geschaffenen Fläche ausgegangen und hatte sich dabei im Sinn des § 8 Abs. 1 KanalAbgG an den Plänen des Bauverfahrens zu orientieren.

2.6. Die Beschwerdeführerin wendet sich außerdem unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages dagegen, dass für die Containerhalle die Formel "verbaute Grundfläche mal Anzahl der Geschosse" herangezogen worden sei. Selbst in Anwendung des von der belangten Behörde herangezogenen KanalAbgG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 seien gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthielten, zur Bestimmung der Höhe des Kanalisationsbeitrages lediglich nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschosszahl einzurechnen. Bei der Containerhalle handle es sich - wenn überhaupt - um ein solches Wirtschaftsgebäude, welches ausschließlich zur Aufbewahrung von Reifen diene und sei darin weder eine Wohnung noch eine Betriebsstätte enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0093, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, dass bei der hier anzuwendenden Fassung des § 4 Abs. 1 KanalAbgG bei "Bauwerken" aus Containern die Höhe des Kanalisationsbeitrages anhand der Vervielfachung der verbauten Fläche mit der Anzahl der Geschosse zu ermitteln ist. Im Hinblick auf die eben genannte Rechtsprechung vermag daher der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Kanalisationsbeitrages zu erkennen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Die vorliegende Abgabensache fällt nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2.9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am