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VwGH vom 29.01.2013, 2012/02/0215

VwGH vom 29.01.2013, 2012/02/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 65-843/2011, betreffend Entziehung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellten Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen entzogen, mit der Aufforderung, den Ausweis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides abzuliefern.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem am geborenen Beschwerdeführer, der 1975 bei einem Autounfall einen Oberschenkeltrümmerbruch rechts erlitten habe, sei am vom Magistrat der Stadt Linz ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt worden. Grundlage für die Ausstellung des Ausweises sei ein Gutachten einer ärztlichen Amtssachverständigen des Gesundheitsamtes des Magistrates der Stadt Linz gewesen mit dem - zusammengefassten - Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, eine Gehstrecke von 300 m in einer als gehend zu qualifizierenden Weise ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine Besserung sei nur durch ein künstliches Kniegelenk zu erreichen. Am sei der Beschwerdeführer von einem Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 65 des Amtes der Wiener Landesregierung untersucht worden mit dem - wiederum zusammengefassten - Ergebnis, dass auf Grund der beschriebenen Veränderungen die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Er sei jedoch in der Lage mit Verkürzungsausgleich und einer Unterarmstützkrücke Wegstrecken von mehr als 300 m ohne große Schmerzen und ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung zurückzulegen.

Dazu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Wozasek samt Begutachtung des Diagnosezentrums Urania aus dem Jahr 2005 in Wien nicht zu einer Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 geführt habe, während die Vorlage der selben Unterlagen in Linz im Jahr 2007 zur Ausstellung eines solchen Ausweises geführt habe. Aus diesem Grund sei die Befangenheit des in Wien befassten Amtssachverständigen nicht auszuschließen. Der nunmehr befasste Amtssachverständige habe zu jenen Unterlagen, die in Linz zur Ausstellung des Ausweises geführt hätten, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am und am von zwei verschiedenen Gutachtern des orthopädischen Referates begutachtet worden sei und beide Gutachter zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Voraussetzungen für eine dauernd starke Gehbehinderung nicht vorlägen. Der Röntgenbefund des Diagnosezentrums Urania vom beschreibe die knöchernen Veränderungen, wie sie auf Grund der Vorgeschichte und des erhobenen klinischen Befundes zu erwarten gewesen seien, eine dauernd starke Gehbehinderung lasse sich daraus nicht ableiten. Zu erwarten sei, dass durch den Magenbypass eine so drastische Gewichtsreduktion beim Beschwerdeführer möglich sein werde, dass an eine Operation des Kniegelenks gedacht werden könne als wichtigen Schritt in Richtung Verbesserung der Gehfähigkeit. Die derzeitige Behinderung könne daher auch nicht als dauernd angesehen werden.

Mit Schreiben vom sei seitens des Beschwerdeführers ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Gerald Eliot Wozasek vom vorgelegt worden, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers am zu Grunde liege. In diesem sei der Befund derart zusammengefasst worden, dass unfallchirurgisch ein Zustand nach operativ versorgtem Trümmerbruch des rechten Oberschenkels bestehe, der in einer Beinverkürzung rechts von 4 cm resultiere. Äußerlich bestehe eine starke Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur im Bereich der rechten unteren Gliedmaße; es bestehe eine schwergradige Gangstörung. Subjektive Beschwerden würden vorwiegend mit Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes einhergehend mit einer massiven Reduzierung der Gehleistung beschrieben. Klinisch bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein weichteilverplumtes rechtes Kniegelenk mit einem rechtsbetonten stark hinkenden Gangbild. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes sei mittelgradig in Beugung von 25 Grad eingeschränkt. Es finde sich eine Muskelverschmächtigung des Ober- und Unterschenkels im Sinne einer Inaktivitätsatrophie als Ausdruck der Funktionsstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wie Belastungsschmerz und stark reduzierte Gehleistung auf ca. 50 m bis 100 m seien die typischen Folgezustände nach dem erlittenen schweren Trümmerbruch im Bereich des Oberschenkels, der in einer Beinverkürzung von 4 cm resultiere. Die massiven Kniebeschwerden seien die Folgeerscheinungen nach einer solchen schweren Verletzung, die in einer kernspintomographisch verifizierten massiven Kniegelenksabnützung mit komplexer Rissbildung des Innenmeniskus und zahlreichen zystischen Degenerationen und knöchernen Randzackenbildungen resultierten. Der radiologische Befund der Beinachse zeige die Schwere der posttraumatischen Fehlstellung eindeutig auf. Der derzeitige Zustand sei unfallchirurgisch als Endzustand anzusehen. Der Beschwerdeführer sei aus fachärztlicher Sicht nicht fähig, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Fußwegstrecke von 300 m zurückzulegen. Es stehe außer Frage, dass eine dauernde starke Gehbehinderung gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 vorliege. Ergänzend habe Univ. Prof. Dr. Wozasek mit Schriftsatz vom dahin Stellung genommen, dass er nochmals festhalte, dass beim Beschwerdeführer eine schwerste posttraumatische Beinveränderung rechtsseitig vorliege und daher ein Gehen ohne Orthese und/oder Gehhilfe eine enorme Belastung darstelle. Dazu habe wiederum der Amtssachverständige des Faches für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Stellung genommen und angemerkt, dass bei der letzten Untersuchung der Beschwerdeführer verkürzungshinkend ausreichend sicher gehfähig gewesen sei. Die Beinverkürzung sei funktionell im Schuh ausgeglichen worden. Die Verwendung einer Unterarmstützkrücke zur Erhöhung der Gangsicherheit und zur Entlastung sei zumutbar, ebenso die Orthesenverwendung. Die Verwendung von Stützkrücken und Orthesen mache aber nicht automatisch eine Einschränkung der Gehfähigkeit zu einer dauernd starken Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO 1960. Aus Sicht des Amtssachverständigen, der sich mit diesen Fragestellungen seit über 25 Jahren befasse, sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage mit Unterarmstützkrücke und Orthese Wegstrecken von mehr als 300 m zurückzulegen. Daraufhin - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass beim Beschwerdeführer seit seinem unfallbedingten Oberschenkeltrümmerbruch massive Schmerzen bei Gehstrecken von über 50 m aufträten. Die Schmerzbelastung sei bei dieser Strecke dermaßen hoch, dass es ihm sehr oft nicht möglich sei, seine lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Gesetzeslage und die einschlägige Rechtsprechung aus, dass die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes ausschließe, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich sei, die Behinderung nicht zu einer schweren mache. Nach dem medizinischen Gutachten des Magistrates der Stadt Linz vom Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer 125 kg gewogen und die Beinverkürzung rechts von etwa 4 cm sei teilweise ausgeglichen gewesen. Am linken Knie habe ein diskreter Druckschmerz und bei der Beugung ein leichtes Reiben bestanden. Im rechten Knie sei eine mäßige Schwellung, ein möglicher Erguss bei tanzender Patella sowie eine Beugung ab 100 Grad schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Die Unterschenkel hätten eine diskrete Schwellung erkennen lassen. Das Gangbild sei unter Benützung eines Gehstockes als stark hinkend und mäßig verlangsamt beschrieben worden. Die Benützung eines Gehstocks sei unbedingt erforderlich und die Schrittlänge rechts verkürzt und das Gehtempo verlangsamt. Nach dem im vorliegenden Fall durchgeführten Untersuchungen durch die Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer nach einem Autounfall im Jahr 1975 mit einer knöchern geheilten Oberschenkelfraktur rechts an posttraumatischer Varusgonarthrose und Beinverkürzung rechts von etwa 4 cm, funktionell im Konfektionsschuh ausgeglichen, sowie an adipositas per magna (140 kg bei 170 cm) gelitten. Bei der Begutachtung sei am rechten Kniegelenk die Beweglichkeit besser bei S 0-0-110 mit deutlichem retropatellaren Reiben, mit Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt und entlang des medialen Seitenbandes sowie einer Varusfehlstellung von 5 Grad vorgelegen. Das Gangbild sei auf ebenem Boden verkürzungshinkend rechts flott und ausreichend sicher möglich, wobei ein Konfektionsschuh mit Verkürzungsausgleich getragen worden sei. Für längere Distanzen sei eine Unterarmstützkrücke zur Erhöhung der Sicherheit verwendet worden. Im Barfußgang ohne Krücke sei das Verkürzungshinken verstärkt. Das Gangbild sei aber nach wie vor sicher. Deswegen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage mit Verkürzungsausgleich und einer Unterarmstützkrücke Wegstrecken von mehr als 300 m ohne große Schmerzen und ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung zurückzulegen. Der Beschwerdeführer sei nach der Untersuchung im vorliegenden Verfahren in einem deutlich besseren Zustand als nach der Untersuchung im Jahr 2007. Die Beeinträchtigungen am linken Knie bestünden nicht mehr und die im rechten Knie seien nicht so akut wie nach dem Gutachten des Magistrates der Stadt Linz im Jahr 2007. Das Gangbild sei nicht mehr als stark hinkend beschrieben und die Verwendung einer Unterarmstützkrücke nicht mehr als erforderlich, sondern zur Erhöhung der Sicherheit für längere Distanzen angegeben. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie aus dem Jahre 2011 wiege der Beschwerdeführer 110 kg, sei mit einer Stützkrücke zur Untersuchung gekommen und habe die bekannte Oberschenkelverschmächtigung. Das Gangbild werde als betont verkürzungshinkend rechts bzw. im Barfußgang deutlich verstärkt verkürzungshinkend beschrieben. Der Zehenballengang sei als nicht durchführbar beschrieben (nach dem Amtssachverständigen als unsicher). Die Darstellungen der Beweglichkeit der Hüfte und Knie entsprächen im Wesentlichen den Ausführungen des Amtssachverständigen. Sohin stimmten die Untersuchungsergebnisse des Amtssachverständigen mit denen des privaten Sachverständigen im Wesentlichen überein. Beide Sachverständige hätten nach der Untersuchung im Ergebnis eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2007 beschrieben. Von beiden Sachverständigen seien im Befund 2007 festgestellte Beeinträchtigungen etwa im linken oder rechten Knie und in den Unterschenkeln, nicht mehr beschrieben worden. Im Befund erwähnten beide Sachverständige keine Gehhilfen bzw. der Amtssachverständige eine Unterarmstützkrücke zur Erhöhung der Sicherheit für längere Strecken. Obwohl die Untersuchungsbefunde einander im Wesentlichen entsprächen, kämen der private Sachverständige und der Amtssachverständige zu unterschiedlichen Beurteilungen der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers. Der private Sachverständige leite seine Beurteilung von Angaben des Beschwerdeführers und "typischerweise" mit solchen Leiden verbundenen Schmerzen, jedoch nur umschrieben als einfacher Belastungsschmerz bzw. ohne detailliertere Ausführung als massive Knieschmerzen ab, ohne konkret auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen oder Feststellungen dazu im Befund zu treffen. Er stelle bei seiner Beurteilung, wie im Nachhang vom ausdrücklich festgehalten, offenbar auf ein Gehen ohne Gehhilfe ab, da "ein Gehen ohne Orthese und/oder Gehhilfe eine enorme Belastung" darstelle. Dem Privatgutachten sei nicht zu entnehmen, ob und welche Gehhilfen (eine Gehhilfe, zwei Stützkrücken) zur Erhöhung der Sicherheit verwendet würden bzw. ob deren Verwendung erforderlich sei bzw. ob die Gehfähigkeit mit Gehhilfen beurteilt worden sei. Der Amtssachverständige gehe auf die Verwendung und Art der Gehhilfe ein. Der Amtssachverständige habe zur Art und Verwendung von Gehhilfen das Kalkül der ständigen Judikatur angewendet. Der Umstand, dass das Gehen nur mit Gehhilfen möglich sei, mache eine Gehbehinderung nicht zu einer starken Gehbehinderung. Der Amtssachverständige habe dargelegt, dass eine Unterarmstützkrücke zur Erhöhung der Sicherheit überwiegend auf längeren Strecken verwendet würde. Das Gutachten sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen seien fachlich fundiert, schlüssig und nachvollziehbar. Dem Amtssachverständigen sei auf Grund der Ausbildung als Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie im Zusammenhang mit der zwanzigjährigen Berufserfahrung, die Fähigkeit zuzubilligen, aus dem Ergebnis der selbst vorgenommenen Untersuchung und den sonstigen Ermittlungsergebnissen unter Berücksichtigung des Allgemeinzustandes der Person, Schlüsse auf dessen Gehfähigkeit zu ziehen. Da der Amtssachverständige seine Beurteilung - im Unterschied zum privaten Sachverständigen - auch im Einklang mit dem Kalkül der ständigen Judikatur abgegeben habe, lege die Berufungsbehörde dessen gutachtlichen Feststellungen als schlüssig und plausibel ihrer Entscheidung zu Grunde. Aus der Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom werde dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer abgenommen habe und insoweit eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der private Sachverständige leite nur aus vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen "als typische Folgezustände von solchen Leiden" und ohne Eingehen auf die konkreten Verhältnisse beim Beschwerdeführer oder auf Gehhilfen aus nicht näher beschriebenen massiven Kniebeschwerden ab, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Fußwegstrecke von 300 m zurückzulegen. Im Übrigen seien für erworbene Störungen und Anomalien des Stütz- und Bewegungsapparates Sachverständige aus dem Fach für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie beizuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß 29b Abs. 1 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zufolge eine dauernd starke Gehbehinderung dann vorliege, wenn der Betreffende nicht in der Lage sei, eine Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Die Verwendung von Stützhilfen (Gehstock etc.) sei daher keine zu prüfende Voraussetzung, ob eine starke dauernde Gehbehinderung vorliege oder nicht. Ob nun vom Beschwerdeführer Stützhilfen beim Gehen verwendet würden oder nicht, sei daher grundsätzlich entgegen den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht von rechtlicher Relevanz.

Die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsansicht entspricht nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umstand, dass das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (vgl. aus jüngster Zeit das Erkenntnis vom , Zl. 2012/02/0274, mwH).

Bei der Beurteilung, ob eine dauernd starke Gehbehinderung vorliegt, hat die Behörde daher zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen der genannten Wegstrecke ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor.

Im vorliegenden Fall hat der vom Beschwerdeführer beigezogene private medizinische Sachverständige dessen Gehfähigkeit ausschließlich ohne Verwendung von Hilfsmittel beurteilt, während der Amtssachverständige unter präziser Beschreibung der Hilfsmittel seine Einschätzung abgegeben hat. Die belangte Behörde hat dem Gutachten folgend zu der Feststellung gefunden, dass der Beschwerdeführer mit den beschriebenen Hilfsmitteln eine Wegstrecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurücklegen könne und daraus in rechtlicher Hinsicht zutreffend den Schluss gezogen, dass dieser Umstand eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO 1960 ausschließt.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer weiter die Verletzung des Parteiengehörs und mehrfach die Beweiswürdigung der belangten Behörde insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Zustand des rechten Knies des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung von dessen Gehfähigkeit Eingang gefunden habe. Bei richtiger und schlüssiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen.

Abgesehen davon, dass sich der Amtssachverständige im Gutachten vom mit dem rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers eingehend auseinander setzt, lässt der Beschwerdeführer bei seinen Verfahrensrügen - wie bei der Rechtsrüge - die oben wiedergegebene Rechtslage außer Acht, wonach der Umstand, dass das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht. Er übersieht aber auch, dass sich im Beschwerdefall der der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverhalt über die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers mit Gehhilfen aus dem in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen ergibt. Damit fehlt es aber an der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass ohne diese die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt wäre, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auch mit Unterarmstützkrücke und Orthese Wegstrecken von mehr als 300 m zurückzulegen.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-68094