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VwGH vom 14.12.2006, 2004/12/0008

VwGH vom 14.12.2006, 2004/12/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, vom , Zl. PM/EM 348407/03- A03, betreffend Arbeitplatzbewertung sowie Antrag auf dementsprechende Entlohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie war vor der Versetzung in den Ruhestand der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und gehörte als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 8 an.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin bescheidmäßig festzustellen, dass sie als Referent A in der Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 verwendet werde; weiters beantragte sie, entsprechend dieser Verwendung, der gemäß der PT-Zuordnungsverordnung der Code 0019 zugeordnet werde, mit Wirkung ab entlohnt zu werden.

Sie brachte vor, sie sei früher als Referentin einer Direktion (Graz) beschäftigt gewesen. Konkret habe sie ihre Tätigkeit in der Regionalstelle Graz/Juristische Dienste für Steiermark ausgeübt. Auf Grund der Neuorganisation im Bereich der Postverwaltung sei sie nunmehr als Referent A in der Generaldirektion beschäftigt. Die Neuorganisation habe sie mit neuen Aufgabengebieten konfrontiert. Bisher sei sie regional nur für das Bundesland Steiermark zuständig gewesen, der Aufgabenbereich habe sich nun derart erweitert, dass sie auch für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig sei. Weiters habe sich ihre Alleinentscheidungsbefugnis erweitert. Diese neuen Aufgabengebiete hätten sich dadurch ergeben, dass im Rahmen der Neuorganisation ihr Tätigkeitsbereich der Generaldirektion eingegliedert worden sei. Aus dem Gehaltszettel der Personalverrechnung sei auf Grund der Codierung (0100JDG ZU-Unternehmenszentrale) erkennbar, dass nunmehr die Generaldirektion als Dienststelle fungiere.

In einer weiteren Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, zuständige Dienstbehörde sei das Personalamt beim Vorstand der österreichischen Postaktiengesellschaft, da sie organisatorisch und funktionell der Generaldirektion angehöre, sodass allein diese oberste Dienstbehörde tätig zu werden habe.

Mit Bescheid vom stellte das Personalamt Graz fest, die Beschwerdeführerin werde bis dato dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, als "Referent A in einer Direktion" verwendet. Weiters wurde der Antrag auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Beamtin der Allgemeinen Verwaltung Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, und sei bis beim juristischen Dienst Graz als Referent A in der Direktion (Verwendungscode 0023) in Verwendung gestanden. Mit sei eine Neuorganisation durchgeführt worden, die eine organisatorische Veränderung des juristischen Dienstes notwendig gemacht habe. Die ehemaligen Direktionen mit einem Präsident als deren Leiter, dem der Juristische Dienst unterstellt gewesen sei, seien nämlich aufgelassen worden. Es sei eine "Angliederung" des regionalen, ehemaligen Juristischen Dienstes an die Abteilung "GR-Recht" in der Unternehmenszentrale erfolgt. Im Referat "Zivilrecht - regionale Angelegenheiten" seien regionale Organisationseinheiten "Regionales Recht" eingerichtet worden. Diese Einheiten seien nur fachlich der Abteilung "GR-Recht" zugeordnet. Von der Neuerstellung einer Planstellenbeschreibung sei Abstand genommen worden, weil sich der inhaltliche Aufgabenbereich nicht verändert habe; die Planstellenbeschreibung vom habe daher weiter gegolten.

Gemäß § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 seien bei der Zuordnung der Verwendungen insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 werde unter Z. 31.2.1. im Verwaltungsdienst der Referent A in einer Direktion als Richtverwendung angeführt. Nach Z. 31.3. dieser Anlage beinhalte diese Verwendung verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt würden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Solche Verwendungen setzten regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus.

Laut der Planstellenbeschreibung vom seien die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin immer dieselben gewesen, nämlich:


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Wahrnehmung zivilrechtlicher und postrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten ohne Anwaltszwang und damit zusammenhängende Angelegenheiten (Mahnungen, Exekutionen)
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Erstellen von Schriftsätzen und Vertretung vor Gericht in strafrechtlichen Angelegenheiten,
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Beratung und Unterstützung der Postämter und Regionalleiter
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Ausarbeitung von schriftlichen Stellungnahmen zu Rechtsfragen der Regionalleitungen.
Zum Unterschied zum Referent A in der Generaldirektion, welcher der Verwendungsgruppe 1, Dienstzulagengruppe 3 (Verwendungscode 0019) zugeordnet sei, fehle bei der o.a. Verwendung die Ausübung für das gesamte Bundesgebiet. Der regionale Aufgabenbereich sei zwar um einen ehemaligen Direktionsbereich erweitert worden, die Tätigkeit und die Entscheidungskompetenz der Beschwerdeführerin hätten sich aber nur quantitativ und nicht qualitativ verändert. Organisatorisch sei der Arbeitsplatz weiterhin in einer regionalen Einheit geblieben, die Tätigkeit habe sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, sondern sei weiterhin auf regionale Bereiche beschränkt gewesen. Zu den Ausführungen zum Gehaltszettel, aus welchem ersichtlich sei, dass die Dienststelle die Generaldirektion sei, werde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Neuorganisation der Organisationseinheit der Beschwerdeführerin eine andere Darstellung im EDV-System (Arbeitsplatzdatenbank) bis zur Einführung des neuen Systems mit (SAP-Organisationsmanagement) nicht möglich gewesen sei. Eine Bewertung von Planstellen könne aus Gehaltszetteldarstellungen nicht abgeleitet werden.
Eine Entlohnung nach dem Besoldungsschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens setze eine Überleitungserklärung nach § 249 BDG 1979 voraus. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung nicht abgegeben habe und sie seit Dienstantritt Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsschemas sei, habe ihr Antrag auf Entlohnung nach PT 1/3 entsprechend dem Besoldungsschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens abgewiesen werden müssen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, da sie hinsichtlich Dienst- und Fachaufsicht ausschließlich der Unternehmenszentrale unterstellt sei, habe das Personalamt Graz als unzuständige Behörde entschieden. Völlig unverständlich sei, weshalb im bekämpften Bescheid auf die Bestimmung des § 249 BDG 1979 (Überleitungserklärung) verwiesen werde. Zuerst habe sie einen Rechtsanspruch darauf, dass seitens der zuständigen Dienstbehörde abgeklärt werde, welchen konkreten besoldungsrechtlichen Anspruch sie genieße. Erst danach könne sie gegebenenfalls eine Überleitungserklärung abgeben. Sie habe einen Rechtsanspruch, dass ihre dienstrechtliche Tätigkeit konkret besoldungsrechtlich abgeklärt werde.
Im weiteren erstattete die Beschwerdeführerin inhaltsgleiches Vorbringen wie in ihrem ursprünglichen Antrag. Darüber hinaus meinte sie, es seien nicht sämtliche ihrer Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid angeführt worden. So fehlten z.B. die von ihr durchzuführenden Anträge auf Konkurseröffnung, die Ausarbeitung von Rechtsgutachten bzw. rechtlichen Stellungnahmen sowie die Erledigung streitiger Fälle im Zusammenhang mit den AGB für Pakete, Briefe und Infomails, Beschwerdemanagement in Rechtsangelegenheiten, Tätigwerden in Angelegenheiten nach dem ASGG. Vor dem sei sie nur in der Regionalstelle Graz/Juristische Dienste für Steiermark beschäftigt gewesen, seit diesem Zeitpunkt habe sich ihre Tätigkeit auf insgesamt vier Bundesländer bezogen. Auf Grund der Neuorganisation im Bereich der Postverwaltung ergebe sich nunmehr auf durch die Gliederung "Organisation der Abteilung Recht", dass sie gesamtösterreichisch tätig sei, dies insbesondere deshalb, da es die Regionalstelle Graz/Juristische Dienste nicht mehr gebe.
Im von der Beschwerdeführerin in der Folge vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Säumnisbeschwerdeverfahren, Zl. 2002/12/0259, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, sodass mit Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vorgegangen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge. Der Ablauf der Organisationsänderung im Juristischen Dienst habe derart stattgefunden, dass die Neuorganisation der Österreichischen Post AG auf Grund eines Aufsichtsratsbeschlusses im August 2000 (Managementinfo 31/2000 und 32/2000) erfolgt sei, wobei es zur Auflösung der Direktionen gekommen sei. Auf Grund des Wegfalles der Präsidentenfunktion sei die Leitung der regionalen Juristischen Dienste dem Leiter der Abteilung in der Unternehmenszentrale Juristischer Dienst übertragen worden. Mit Dienstanweisung vom sei die Neuorganisation der Rechtsabteilungen in den Regionalzentren Wien und Graz erfolgt. Ab seien die Organisationseinheiten in den Regionalzentren Wien und Graz zu einer einzigen Organisationseinheit verbunden worden, wobei Dr. S. mit der Leitung betraut worden sei. Die bisherigen Aufgabenbereiche seien nicht verändert worden. Da jedoch im Bereich Wien zu dieser Zeit kein Jurist zur Verfügung gestanden sei, seien im Bedarfsfall einzelne Geschäftsfälle zur weiteren Bearbeitung an den regionalen Juristischen Dienst Graz übermittelt worden. Mit seien von der Systemisierungsabteilung (Abt. HC in der Unternehmenszentrale) die Wertigkeiten der Planstellen festgelegt und die Neuorganisation umgesetzt worden, wobei im Juristischen Dienst in Graz unter anderem eine PT 2/1 - Planstelle genehmigt worden sei. Auf Grund einer Anfrage des Leiters des Juristischen Dienstes in der Unternehmenszentrale sei von der Systemisierungsabteilung festgestellt worden, dass auf Grund von EDV-Problemen (Übergang mit vom Altsystem Arbeitsplatzdatenbank auf SAP-Organisationsmanagement) bis zur Umstellung auf das neue System nur zentrale Dienststellenkennzeichen zur Eingabe zur Verfügung gestanden seien, deren Richtigstellung mit auf regionale Dienststellenkennzeichen erfolgt sei. Wie die Zeugen Mag. A. und Dr. S im Ermittlungsverfahren in den Stellungnahmen übereinstimmend ausgeführt hätten, sei die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschwerdeführerin von Dr. S. in der Region ausgeübt worden. Beide Zeugen hätten auch angegeben, dass eine Änderung in den Anforderungen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Anträge auf Konkurseröffnung seien durch die Ausgliederung der Österreichischen Post AG nicht mehr von der Finanzprokuratur abgewickelt worden, sondern zuerst durch beauftragte Anwaltskanzleien und ab durch den Juristischen Dienst selbst. Diese Tätigkeit sei laut Mag. A. reine Routinesache und gehöre zum klassischen Aufgabengebiet eines Juristen. Wie auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Akten aus dem Geschäftsjahr 2001 ersichtlich, seien von ihr zwei Konkursanmeldungen durchgeführt worden. Rechtsgutachten bzw. rechtliche Stellungnahmen, die von der Arbeitsplatzbeschreibung erfasst seien, habe die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2001 in zehn Fällen erstellt. Auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit den AGB für Pakete, Briefe und Infomails (Beschwerdemanagement in Rechtsangelegenheiten, Tätigwerden in Rechtsangelegenheiten nach dem ASGG) sei von der Arbeitsplatzbeschreibung vom erfasst. Im Geschäftsjahr 2001 seien 13 Fälle dieser Tätigkeit zugeordnet gewesen.
Die geographische Ausdehnung des Zuständigkeitsbereiches habe sich durch das Ausscheiden von zwei Juristen im regionalen Juristischen Dienst in Wien und durch gravierende Überkapazität im regionalen Juristischen Dienst in Graz ergeben.
In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei zu einer regionalen Ausdehnung ihres Zuständigkeitsbereiches gekommen, wobei sämtliche Geschäftsfälle von vier Bundesländern zwischen ihr und Dr. S. aufgeteilt worden seien. Dr. S. sei daher nicht ihr Vorgesetzter, sondern auf gleicher hierarchischer Ebene tätig. Weiters sei die Beschwerdeführerin Sachvorgesetzte von Herrn M., der nicht unterschriftenberechtigt sei, und daher die Geschäftsfälle für Wien, Niederösterreich und Burgenland nur vorbereite. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufgabenbereich nochmals präzisiert und ausgeführt, Dr. S. werde für die gleiche Tätigkeit in PT 1/3 entlohnt.
Gemäß § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes werde beim Vorstand der österreichischen Post AG ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme. Nach Abs. 3 des zitierten Gesetzes würden zur Wahrung der bisher den Post- und Telegrafendirektionen zukommenden Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde Personalämter eingerichtet - Graz für Beamte von Betriebsstellen der österreichischen Post AG in der Steiermark. Im Rahmen der Neuorganisation habe durch die Auflösung der Direktionen das jeweils zuständige regionale Personalamt die Funktion der zuständigen Dienstbehörde übernommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 der Dienstrechtsverfahrensordnung werde, soweit die oberste Dienstbehörde gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in erster Instanz zuständig sei, die Zuständigkeit zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehörten, an die nachgeordneten Dienstbehörden übertragen. Diese Aufgabe sei daher von der zuständigen Behörde wahrgenommen worden.
Gemäß § 229 Abs. 3 des BDG 1979 sei für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30. bis 39. angeführten Kategorien zuzuordnen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten nach dem PT-Schema ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen, die sich aus den Anforderungen an den bestimmten Arbeitsplatz zur Erledigung der mit ihm verbundenen dienstlichen Aufgaben ergäben. Laut Anlage 1 zum BDG 1979 werde unter Z. 31.2.1. im Verwaltungsdienst der Referent A in einer Direktion als Richtverwendung angeführt. Zum Unterschied zum Referent A in der Generaldirektion, welcher der Verwendungsgruppe PT 1/3 (Verwendungscode 0019) zugeordnet sei, fehle bei der Verwendung der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit für das gesamte Bundesgebiet. Die geografische Ausdehnung des Zuständigkeitsbereiches auf zwei ehemalige Direktionsbereiche (nunmehr Region Graz und Region Wien) auf Grund von krankheitsbedingten Absenzen zweier Mitarbeiter in der Region Wien, bringe zwar eine quantitative Veränderung der Tätigkeit, erfülle aber noch nicht das Erfordernis einer Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet. Die Ausdehnung der Zuständigkeit durch die Zentralstelle auf Grund krankheitsbedingter Absenzen in der Region Wien entspreche § 36 und § 45 des BDG 1979. Dass Dr. S. in der Verwendungsgruppe PT 1/3 entlohnt worden sei, ergebe sich aus seiner Einstufung in PT 1/3b (Verwendungscode 0021 - Leiter eines Referates in einer Direktion), was auch seiner Rolle als unmittelbarer Vorgesetzter der regionalen Organisationseinheit entsprochen habe. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente hätten somit keinen Nachweis für ihre überregionale Tätigkeit erbringen können.
Da die Beschwerdeführerin Beamtin der Allgemeinen Verwaltung sei und keine Überleitungserklärung nach § 249 des BDG 1979 abgegeben habe, sei ihr Antrag nach Entlohnung nach PT 1/3 entsprechend dem Besoldungsschema der Beamten der Post- und Fernmeldeverwaltung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit" beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 229 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet:

"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

§ 249 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, lautet:

"(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983 wurde die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" - im Wesentlichen durch Einfügung eines zusätzlichen 9. Abschnittes im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333 - und durch Erweiterung der in der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 dieser Besoldungsgruppe - neu geschaffen. Unter anderem wurde Beamten der Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung im alten Dienstklassensystem die Möglichkeit der Überleitung durch Erklärung in das neue PT-System eingeräumt (Art. II Abs. 1 leg. cit., hier anzuwenden: § 249 Abs 1 erster Satz BDG 1979 in der oben angeführten Fassung). Bei Verbleib im alten Dienstklassensystem sind für nichtoptierende "Altbeamte" weiterhin Ernennungen nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 820/1995 möglich.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels Erklärung nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Besoldungsgruppenschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) optiert hat. In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein (was von der Art der Anknüpfung abhängig sein wird, vgl. dazu insgesamt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0102).

Im vorliegenden Beschwerdefall begehrt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich die Feststellung, dass ihre Verwendung als eine solche eines Referenten A in einer Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 eingestuft werde. Eine allenfalls von ihr in Erwägung gezogene Überleitung (vgl. das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren) in das neue PT-Schema durch Erklärung begründet noch kein rechtliches Interesse auf Feststellung, welcher Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe ihr Arbeitsplatz im neuen System zuzuordnen wäre. Ein solches Feststellungsinteresse wird erst durch die auf Grund einer erfolgten Option bewirkte Überleitung in das neue Schema begründet (vgl. für eine Überleitung in das Funktionszulagenschema das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0102, mwN, dessen Aussage auf die Option nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 in das PT-Schema übertragen werden kann).

Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die Feststellung liege in ihrem rechtlichen Interesse, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für den die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin (im Dienststand) richtet sich nach dem Abschnitt XI des GehG (Übergangsbestimmungen), und zwar im Beschwerdefall insbesondere nach dem Unterabschnitt E (§§ 118 ff GehG).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Verwendung als Referent in der Generaldirektion, PT 1/3, wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Zutreffend ist somit die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entlohnung nach PT 1/3 hat, da sie niemals die Überleitung in das PT-Schema erklärte.

Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde (und auch bereits im Verwaltungsverfahren), die belangte Behörde wäre zur Entscheidung nicht als zweite, sondern als erste und zugleich letzte Instanz zuständig gewesen, da der Juristische Dienst in den Bundesländern infolge der Neuorganisation der Zentralstelle (Unternehmenszentrale) zuzuordnen gewesen sei.

Welche Behörde als Dienstbehörde einzuscheiten hat, richtet sich bei Beamten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Ist diese Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 5 DVG). Im Beschwerdefall wurden keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der "Juristische Dienst Graz" bloß ein unselbständiger (dislozierter) Teil der "Unternehmenszentrale" oder eine eigene Dienststelle ist; sollte letzteres zutreffen, wäre an Hand der "Organisationsvorschriften" unter Berücksichtigung des § 17 PTSG zu klären, zu welcher Dienstbehörde diese Dienststelle gehört. Allein auf Grund von Feststellungen dazu, wer die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschwerdeführerin ausübt(e), kann die Zuständigkeit der Dienstbehörde nicht ermittelt werden.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage dienen die zu treffenden Feststellungen freilich ausschließlich zur Klärung der Frage, wer in erster Instanz zur Zurückweisung des unzulässigen Antrages auf Arbeitsplatzbewertung bzw. für die Bemessung der ausschließlich von den oben angeführten Umständen abhängigen Bezüge der Beschwerdeführerin zuständig ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am