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VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232

VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Dr. HH in G, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-020102/0019-III/5/2009, betreffend Auskunftsersuchen i.A. Pensionskassengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Ersuchen auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (in der Folge: AuskunftspflichtG). Er begründete sein Ersuchen im Wesentlichen damit, dass er von der Pensionskasse ÖPAG auf Grund seiner (früheren) Anstellung beim ORF eine Pension beziehe und die nach dem Pensionskassengesetz 1990 gestalteten beitragsorientierten Pensionen früherer MitarbeiterInnen des ORF in den vorangegangenen Jahren stark gekürzt worden seien. Es hätten sich kumuliert Pensionsminderungen von bis zu 35 % gegenüber der Anfang des Jahrzehnts gegebenen, nominellen Pensionshöhe ergeben. Ursache dieses Wertverfalls sei ganz offensichtlich die Annahme von zu hohen Ertragserwartungen für das an die Pensionskassen übertragene Kapital. Die ÖPAG habe den ORF-MitarbeiterInnen versprochen, bei einem Rechnungszins von 5,5 % und einem rechnungsmäßigen Überschuss von 7,5 % steigende Pensionen zu erwirtschaften. Das Bundesministerium für Finanzen hätte diese Einschätzungen und Ertragsprognosen zu prüfen, zu genehmigen oder (aber) zurückzuweisen gehabt, falls sie ihm nicht plausibel und erreichbar erschienen wären. Es habe nach § 33 Pensionskassengesetz (in der Folge: PKG) die Aufsicht über die Pensionskassen geführt. Nach § 20 Abs. 4 PKG in der "historischen Fassung" sei die Bewilligung des Geschäftsplans einer Pensionskasse daran geknüpft (gewesen), dass die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer ersuchte in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:

"Frage 1) Aufgrund welcher Erwägungen genehmigte das Bundesministerium für Finanzen für die bei der ÖPAG eingerichtete VRG der ORF-Angestellten einen Rechnungszins von 5,55 Prozent und einen rechnungsmäßigen Überschuss von 7,5 Prozent? Gebeten wird um Übermittlung aller diesbezüglichen Unterlagen in schriftlicher, nachvollziehbarer Form.

Frage 2) Welche Verpflichtung ist die ÖPAG (bzw. ihre allfällige Rechtsvorgängerin) in dem mit dem ORF abgeschlossenen Pensionskassenvertrag hinsichtlich der im PKG 1990 (historische Fassung) verlangten 'ausreichenden Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten' eingegangen, im Besonderen der Erwirtschaftung eines rechnungsmäßigen Überschusses von zumindest jährlich 7,5 Prozent? Ersucht wird um Übermittlung der diesbezüglichen Bestimmungen des Pensionskassenvertrages.

Frage 3) War dem Bundesministerium für Finanzen bei der Genehmigung der Einrichtung der VRG bewusst, dass zum Ausgleich einer Geldentwertung von jährlich 2 Prozent für die Pensionsberechtigten des ORF Jahr für Jahr ein rechnungsmäßiger Überschuss von 9,5 Prozent erwirtschaftet werden musste, um in der Kaufkraft gleich bleibende Pensionen zu gewährleisten? Welche Verpflichtungen ist die ÖPAG zu diesem Thema im Pensionskassenvertrag eingegangen?

Frage 4) Welchen Betrachtungszeitraum hat das Bundesministerium für Finanzen für die Prüfung der Frage herangezogen, ob im Zeitraum der Restlebenserwartung der damals knapp vor ihrer Pensionierung stehenden MitarbeiterInnen des ORF durchschnittliche rechnungsmäßige Überschüsse von zumindest 7,5 Prozent pro Jahr zu erzielen sein würden?"

Mit Schreiben vom , Zl. BMF-020102/011- III/5/2009, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass seine Anfrage nicht beantwortet werden könne, weil er keine Parteistellung im Verfahren nach § 20 Abs. 4 PKG gehabt habe und Art. 20 Abs. 3 B-VG einer Auskunft entgegenstehe.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Erledigung mittels förmlichen Bescheides beantragt hatte, gab die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren mit dem angefochtenen Bescheid vom nicht statt.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf einschlägige Gesetzesstellen, -materialien und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nach einleitenden Ausführungen zur mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 20 Abs. 4 PKG im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Fragen 1) und 4) um das Begehren einer Auskunft handle, die im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme. Das Begehren gehe insoferne über die Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG hinaus. Im Übrigen könne eine interne Willensbildung der Aufsichtsbehörde nicht Gegenstand einer "Wissenserklärung" sein.

Hinsichtlich der Fragen 2) und 3) führte die belangte Behörde aus, dass sich diese auf Inhalte des Pensionskassenvertrages bezögen, der zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber abgeschlossen werde. Dieser Vertrag sei der Aufsichtsbehörde nicht vorzulegen und von dieser auch nicht zu bewilligen. Die Aufsichtsbehörde könne daher dazu auch keine Auskünfte erteilen. Informationen über den Pensionskassenvertrag könnten gemäß § 19 Abs. 2 PKG von der Pensionskasse und vom Arbeitgeber eingeholt werden, diese seien zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die §§ 1, 2 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, lauteten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 158/1998 (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung

BGBl. I Nr. 2/2008, lauteten (auszugsweise):

"Artikel 20. (1) …

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als …"

§ 19 Abs. 2 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2005, lautet:

"§ 19. …

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen."

§ 20 Abs. 1 und 4 PKG, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2007, lautet:

"§ 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken. …

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen.

…"

In der Stammfassung BGBl. Nr. 281/1990 lautete § 20 Abs. 4 PKG bis wie folgt:

"§ 20. …

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind."

In der Fassung BGBl. Nr. 755/1996 lautete § 20 Abs. 4 PKG zwischen und wie folgt:

"§ 20. …

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind."

2.2. Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Auskunftspflichtgesetzes, 41 BlgNR 17. GP, 3, zu § 1 AuskunftspflichtG, wurde zum Auskunftsbegriff Folgendes ausgeführt:

"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. ..."

2.3. Der Bundesminister für Finanzen war gemäß § 4 AuskunftspflichtG als befragtes Organ (ungeachtet des im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens bereits eingetretenen Zuständigkeitsübergangs) jedenfalls zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4, Rz 64, und Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG (2. Teil), JBl. 2003, 354 (358)).

2.4. Nach dem Inhalt des Auskunftsbegehrens ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die belangte Behörde (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung) auch inhaltlich zuständig gewesen wäre, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Das Begehren richtete sich nämlich auf eine Auskunft betreffend eine Tätigkeit der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie (noch) für die Versicherungsaufsicht zuständig war. Sie betrifft daher insofern eine "Angelegenheit ihres Wirkungsbereichs" im Sinne des § 1 AuskunftspflichtG. Das Auskunftsbegehren ist nicht auf eine aktuelle Tätigkeit der für den Bereich der Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde gerichtet, sondern bezieht sich auf das Vorgehen der belangten Behörde in der Vergangenheit (vgl. zur Verpflichtung, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0052, mit Hinweis auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anm. 4 zu § 1 AuskunftspflichtG). Insoweit hat der in der Zwischenzeit eingetretene Zuständigkeitsübergang auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2003) keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung der gegenständlichen Auskünfte.

2.5. Zu Frage 1):

Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid hinsichtlich Frage 1) unter anderem damit, dass "eine interne Willensbildung der Aufsichtsbehörde nicht Gegenstand einer Wissenserklärung sein kann".

Die Frage nach "Erwägungen" für eine Bewilligung ist tatsächlich darauf gerichtet, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen.

Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs. 4 B-VG (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4, Rz 30) und damit auch nicht unter den mit Art. 20 Abs. 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des AuskunftspflichtG des Bundes (vgl. Perthold-Stoitzner , Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 1998, 28).

Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/06/0094, und vom , Zl. 98/01/0473). Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten. Im Übrigen ist zur Klarstellung darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde enthaltenen einleitenden Bemerkung keine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Bewilligung des Geschäftsplanes zukam (vgl. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 18.308/2007).

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verlangte Auskunft als nicht vom Auskunftsbegriff umfasst angesehen hat.

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer bezüglich Frage 1) erwünschte Modalität der Beantwortung der Auskunft ("Übermittlung von Urkunden in schriftlicher, nachvollziehbarer Form") und die weitere Argumentation der belangten Behörde zu dieser Frage.

2.6. Zu den Fragen 2) und 3):

Die Fragen 2) und 3) betreffen den Inhalt eines zwischen der ÖPAG und einem Arbeitgeber abgeschlossenen Pensionskassenvertrags bzw. die Überlegungen der belangten Behörde bei der Genehmigung des Geschäftsplanes der Pensionskasse.

Auch in diesem Zusammenhang hat sich die belangte Behörde zutreffend auf die sich aus dem Auskunftsbegriff im Sinne des AuskunftspflichtG ergebenden Einschränkungen berufen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nach dem AuskunftspflichtG nicht etwa zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0022, hinsichtlich der Einholung einer Meldeauskunft, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AuskunftspflichtG, 41 BlgNR 17. GP, S. 3).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, sieht § 19 Abs. 2 PKG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2005 vor, dass Pensionskassen und der Arbeitgeber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen haben. Da das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Fragen 2) und 3) auf Bekanntgabe von Verpflichtungen der ÖPAG aus dem Pensionskassenvertrag gerichtet ist, kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die ihm nach § 19 Abs. 2 PKG zugänglichen Informationen verwiesen hat. Damit erübrigt sich auch insofern ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer bezüglich Frage 2) erwünschten Modalitäten der Beantwortung "Bestimmungen des Pensionskassenvertrags".

Da somit die Auskunftsverpflichtung grundsätzlich nicht eingriff, kann es entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine Rolle spielen, ob die belangte Behörde tatsächlich im "Besitz der Pensionskassenverträge" ist oder ob die Beantwortung der Frage zu keiner "wesentlichen Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der belangten Behörde" führen würde.

2.7. Zu Frage 4):

Die belangte Behörde verwies hinsichtlich dieser Frage auf die Gesetzesmaterialien zum AuskunftspflichtG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. RV 41 BlgNR 17. GP, S. 3, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0061).

Dieser Überlegung ist zwar insofern nicht zu folgen, als der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre. Dennoch ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis auch in diesem Punkt (hinsichtlich dessen die Beschwerde im Übrigen keine näheren Ausführungen enthält) nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat vielmehr zutreffend die Fragen 1) und 4) insofern als ähnlich behandelt, als auch die Frage 4) auf die Bekanntgabe einer Begründung für eine Behördenentscheidung hinausläuft.

Wenn der Beschwerdeführer nach dem zu Grunde gelegten "Betrachtungszeitraum" und nach "rechnungsmäßigen Überschüssen von zumindest 7,5 Prozent pro Jahr" hinsichtlich eines konkreten, den Geschäftsplan einer Pensionskasse betreffenden Bewilligungsverfahrens fragt, ersucht er um eine nähere Begründung für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend auch die Beantwortung der Frage 4) verweigern.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am