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VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0230

VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der H T U W, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2/9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 98/09, betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis Jänner 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für die von ihr an einem näher umschriebenen Ort in Wien durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen Vergnügungssteuer 1. für den Zeitraum Jänner 2005 in der Höhe von EUR 8.832,40 und für 2. für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Jänner 2008 von EUR 19.937,80, insgesamt von EUR 28.770,20 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 575,40 auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Angabe der ihrer Ansicht nach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, im Zuge einer am abgeschlossenen Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die von der beschwerdeführenden Partei gelegten Steuererklärungen insofern unrichtig und unvollständig gewesen seien, als die Einnahmen aus Sonderzahlungen (Logenplatzreservierungen) und die Freikartengrenze nicht berücksichtigt worden seien.

Gemäß einer Vereinbarung vom überlasse die beschwerdeführende Partei einem näher genannten Verein für die Einrichtung eines Kindergartenbetriebes im Sinne der Vereinsstatuten Räumlichkeiten an einem näher angeführten Ort in Wien. Zur Finanzierung werde der Ertrag des von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Balles zur Verfügung gestellt. Zwar diene der Kindergarten hauptsächlich der Betreuung der Kinder von Studenten der Technischen Universität, es könnten jedoch auch Eltern ohne Bezug zur Hochschule durch Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten ordentliche Vereinsmitglieder werden.

Der Verein erfülle somit - so die Abgabenbehörde erster Instanz weiter - gemeinnützige Aufgaben im Sinne des § 33 WAO. Die anlässlich der Ballveranstaltungen gesammelten und dem Verein nachweislich zur Verfügung gestellten Spendeneinnahmen unterlägen daher gemäß § 3 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz (in der Folge: VGSG) 1987 und § 2 Z. 2 VGSG 2005 nicht der Vergnügungssteuer. Nachdem anlässlich der Veranstaltungen am dem Kindergarten ein die Spendensumme übersteigender Betrag überwiesen worden sei, könne dieser Differenzbetrag in der Höhe von EUR 1.000,-- gemäß § 3 Abs. 1 VGSG 1987 von der Bemessungsgrundlage der vereinnahmten Sonderzahlungen (Logenplatzreservierungen) in Abzug gebracht werden.

Die Möglichkeit einer Steuerbefreiung wegen mildtätiger Zwecke im Sinne des § 35 WAO sei jedoch nicht gegeben. Weder habe der Verein nachweisen können, dass er die zur Verfügung gestellten Mittel für mildtätige Zwecke verwendet habe, noch habe es seitens des Spenders eine ausdrückliche Zweckwidmung der Mittelverwendung ausschließlich für hilfsbedürftige Personen gegeben. Auch sei eine allfällige Hilfsbedürftigkeit keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.

Durch die unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage habe überdies die weitere Voraussetzung der Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 2 VGSG 1987 und VGSG 2005, mindestens das Doppelte der entfallenden Vergnügungssteuer für mildtätige Zwecke zu verwenden, nicht erfüllt werden können. Die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 2 VGSG 1987 und VGSG 2005 für die Entgelte aus dem Verkauf von Eintrittskarten und die Entgegennahme von Sonderzahlungen anlässlich der Veranstaltungen vom , und sei daher trotz fehlender rechtlicher Voraussetzungen erfolgt.

Mit Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei bekannt gegeben, dass die Erlöse des am stattfindenden Balls einem näher genannten "Härtefonds" zur Verfügung gestellt würden. Die Richtlinien für die Vergabe des Härtefonds sowie ein Muster eines Antrages seien vorgelegt und ein Antrag auf Befreiung gemäß § 2 Z. 2 VGSG 2005 gestellt worden. Bei der am abgeschlossenen Revision sei festgestellt worden, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Vergnügungssteuerbefreiung für die Veranstaltung vom erfüllt worden seien.

Im Übrigen schlüsselte die Abgabenbehörde erster Instanz die ihrer Ansicht nach zur Vorschreibung gelangenden Beträge samt den Bemessungsgrundlagen näher auf und begründete auch die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Höhe von 2 %.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführenden Partei begründend aus, sie habe in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils im Jänner eine alljährliche Publikumstanzveranstaltung mit einer näher angeführten Bezeichnung durchgeführt. Bei dem im Jänner stattfindenden Ball seien bereits im Dezember des Vorjahres die Eintrittskarten zusammen mit der "Ballanmeldung" und dem "Kartenversand" bei der Abgabenbehörde zur Versteuerung und zum Stempeln mit dem Wappen der Gemeinde Wien eingereicht worden. Unmittelbar nach dem Abschluss des Balles seien im Zuge der "Kartenabrechnung" die verkauften Karten und damit der Erlös aus dem Kartenverkauf bekannt gegeben und die nicht verkauften Karten zur Vernichtung zurückgegeben worden. Nach dem buchhalterischen Abschluss des Balls seien weiters die Spendeneinnahmen, die zusammen mit dem Kartenerlös die Basis für die Berechnung der Vergnügungssteuer bildeten, nachgemeldet worden.

Im Zuge der Anmeldung für den Ball des Jahres 2005 sei dem (für die beschwerdeführenden Partei handelnden) Ballkomitee in einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten die Auskunft erteilt worden, dass eine Befreiung von der Vergnügungssteuer erfolgen könne, wenn ein Betrag in der Höhe der doppelten zu erwartenden Vergnügungssteuer für einen sozialen Zweck gespendet würde. Das Ballkomitee habe daraufhin angefragt, ob eine Spende an einen näher angeführten Kindergarten zu dieser Befreiung von der Vergnügungssteuer führen würde, was vom zuständigen Beamten ausdrücklich bejaht worden sei.

Das Ballkomitee habe hieraufhin jährlich ein entsprechendes Ansuchen an die Abgabenbehörde gerichtet. In den Jahren 2005 bis 2007 sei es durch die Behörde zu keinerlei Beanstandungen oder Forderungen auf Grund des Vorgehens des Ballkomitees gekommen. Dieses sei daher von der Richtigkeit der Auskunft und der Vorgehensweise ausgegangen, weil die Auskunft vom diesbezüglichen Fachbeamten erteilt worden sei.

Im Rahmen der Ballanmeldung für das Jahr 2008 sei dem Ballkomitee jedoch mitgeteilt worden, dass nur mehr Zuwendungen für einen "mildtätig-caritativen" Zweck zur Befreiung von der Vergnügungssteuer führen würden. Nunmehr werde, beginnend mit dem Ball 2008 eine Spende in der doppelten Höhe der Vergnügungssteuer an einen näher genannten "Härtefond" überwiesen.

Die Vergnügungssteuern für die Zeiträume Jänner 2005, Jänner 2006 und Jänner 2007 seien durch Einreichung der entsprechenden Erklärungen ordnungsgemäß gemeldet und die Zahlung der Beträge an den Verein (Kindergarten) nachgewiesen worden. Von der Abgabenbehörde erster Instanz seien für diese Zeiträume keine abweichenden Bescheide erlassen worden.

Im Herbst 2008 habe bei der beschwerdeführenden Partei eine Prüfung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 2003 bis Dezember 2007 stattgefunden. In der Niederschrift vom sei festgehalten worden, dass durch den Revisionsbeamten bei den Geschäftsaufzeichnungen keine Mängel festgestellt worden seien. Weiters sei festgehalten worden, dass die Spendeneinnahmen gemäß den Bestimmungen über die Steuerbefreiung ordnungsgemäß dem Kindergarten gespendet worden seien.

Für die Vergnügungssteuer, die auf Grund der Eintrittserlöse abzuführen gewesen sei, habe jedoch der Revisionsbeamte Differenzen festgestellt und zwar für Jänner 2005 von EUR 8.092,40, für Jänner 2006 von EUR 10.007,20 und für Jänner 2007 von EUR 9.930,60, insgesamt daher von EUR 28.030,20.

Diese Differenzbeträge stellten jeweils die amtswegig ermittelte Vergnügungssteuer zur Gänze dar, weil die Beträge, von denen das Doppelte dem Kindergarten zugewendet worden sei, von Revisionsbeamten nicht als von der Vergnügungssteuer befreiend angesehen worden seien und im Rahmen der Prüfung mit EUR 0,00 bewertet worden seien. Der Gesamtbetrag von EUR 28.030,20 sei somit die gesamte noch zu entrichtende Vergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2007.

Der erstinstanzliche Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil eine Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2005 bis 2007 nicht erfolgt sei, wie näher begründet wird. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil sich die abgabenpflichtige beschwerdeführende Partei auf die Auskunft des zuständigen Beamten habe verlassen können, wobei diese Auskunft nicht offenkundig unrichtig, eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen nicht erkennbar gewesen sei und dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe und ihm ein Vertrauensschaden entstehe, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen werde. Auch hier begründete die beschwerdeführende Partei ihre Rechtsansicht näher.

Schließlich wandte sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch gegen die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer das Entgelt für Logenplatzreservierungen einzubeziehen sei; dieses Entgelt sei zusätzlich zur Eintrittskarte zu bezahlen und somit vom Eintritt getrennt zu sehen und auch abgabenrechtlich getrennt zu behandeln.

Überdies sei auch noch der Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei sowie der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, unter Zugrundelegung der Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz sei der Berufung zunächst entgegenzuhalten, dass die Erträge aus den Logenplatzreservierungen in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer als Entgelt für den Eintritt mit einzubeziehen seien. Gemäß § 3 Abs. 1 VGSG 1987 und VGSG 2005 unterlägen nicht bloß Eintrittsgelder, sondern auch Sonderzahlungen, zu welchen die gegenständlichen Erträge aus den Logenplatzreservierungen zählten, der Vergnügungssteuer. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführte Berechnung entspreche daher dem Vergnügungssteuergesetz.

Soweit die beschwerdeführende Partei als Berufungswerberin ins Treffen führe, die Veranstaltungen seien von der Vergnügungssteuer befreit und sich dabei auf die Bestimmung des § 2 Z. 2 VGSG 1987 bzw. § 2 Z. 2 VGSG 2005 berufe, erfordere die hier normierte Befreiung von der Vergnügungssteuerpflicht neben dem Vorliegen eines "mildtätigen Zweckes", dass hiefür das "Doppelte der entfallenden Steuer" verwendet werde. Von der Behörde erster Instanz sei jedoch (rechnerisch richtig und unbestritten) dargelegt worden, dass der Überweisungsbetrag an den den Kindergarten führenden Verein in den Jahren 2005 bis 2007 unter 200 % der jeweils entfallenden Vergnügungssteuer gelegen sei. So sei der doppelte Vergnügungssteuerbetrag für das Jahr 2005 mit EUR 17.664,80 zu bemessen, wo hingegen nur EUR 15.000,00 überwiesen worden seien. Für das Jahr 2006 betrage der doppelte Vergnügungssteuerbetrag EUR 20.014,40 (Überweisung EUR 18.000,00) und für das Jahr 2007 EUR 19.861,20 (überwiesener Betrag gleichfalls EUR 18.000,00).

Schon aus diesem Grunde könne sich die beschwerdeführende Partei nicht auf die jeweiligen Befreiungsbestimmungen berufen. Auf das Vorbringen der Berufung, die für den Kindergarten geleisteten Beträge hätten einem mildtätigen Zweck gedient, sei sohin ebenso wie auf das weitere Vorbringen, wonach ein "zuständiger Beamter" die Auskunft erteilt habe, die Spende an den Kindergarten würde zur Befreiung von der Vergnügungssteuer führen und die daran anschließenden Ausführungen über "Treue und Glauben" nicht weiter einzugehen gewesen.

Unberechtigt sei weiters der Einwand der beschwerdeführenden Partei, eine Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wäre notwendig gewesen; es liege nämlich keine "Wiederaufnahme des Verfahrens" zu Grunde, sondern sei die Abgabenbehörde nach § 149 Abs. 2 WAO vorgegangen. Danach habe die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweise. Da sich auf Grund der durchgeführten Revision gezeigt habe, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Selbstbemessungen nicht dem Vergnügungssteuergesetz entsprochen hätten, sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom zu Recht die erstmalige bescheidmäßige Bemessung der Vergnügungssteuer vorgenommen worden.

Desgleichen resultiere die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aus dem Umstand, dass die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei.

1.4. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gingen von einer Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch die im Jänner 2005 bzw. im Jänner 2006, 2007 und 2008 durchgeführten Tanzveranstaltungen aus. Die Abgabenbehörden haben daher zutreffend auf die im Jänner 2005 abgehaltene Tanzveranstaltung das Gesetz vom über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG 1987), LGBl. Nr. 43 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2002, auf die Tanzveranstaltungen jeweils im Jänner der Jahre 2006, 2007 und 2008 hingegen das Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG 2005), LGBl. Nr. 56 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 58/2009, angewandt. Das zuletzt erwähnte Gesetz (VGSG 2005) wurde mit Landesgesetzblatt vom kundgemacht und trat nach seinem § 21 mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft, wobei unter einem das VGSG 1987 außer Kraft trat.

Unbestritten ist, dass die Ballveranstaltungen jeweils im Jänner der genannten Jahre gemäß § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG 1987 bzw. § 1 Abs. 1 Z. 5 VGSG 2005 als "Publikumstanz" der Vergnügungssteuer unterlagen.

Nach § 2 Z. 2 VGSG 1987 bzw. gleichlautend nach § 2 Z. 2 erster Halbsatz VGSG 2005 sind Veranstaltungen von der Steuer befreit, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, wobei § 32 WAO keine Anwendung findet. Nach dem zweiten Halbsatz des § 2 Z. 2 VGSG 2005 sind auch Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung anhand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen.

Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr nach § 3 Abs. 1 VGSG 1987 auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung anhand von Zeichnungslisten und der gleichen entgegengenommen werden. Sie sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen.

Nach § 3 Abs. 1 VGSG 2005 unterliegen der Steuer, wird diese vom Entgelt erhoben, auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung anhand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 VGSG 1987 unterliegen etwa Garderobegebühren der Steuer vom Entgelt, wie auch Entgelte für Programme und Kataloge, wenn sie dort angeführte Grenzen übersteigen.

Nach § 3 Abs. 4 VGSG 2005 gilt als Eintrittsgeld der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zum Beispiel Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen.

Steuerpflichtig ist nach § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz VGSG 1987 und gleichlautend VGSG 2005 der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Nach § 17 Abs. 1 erster Satz VGSG 1987 hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Eine idente Bestimmung findet sich im § 17 Abs. 1 VGSG 2005.

Im Verfahren vor den Abgabenbehörden war noch die Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. Nr. 03/2003 anzuwenden. Deren § 149 lautete wie folgt:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt."

2.2. Soweit sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, die Abgabenbehörden hätten ohne (formelle) Wiederaufnahme des Verfahrens keine Abgabenfestsetzung mit Bescheid vornehmen dürfen, haben sich die Abgabenbehörden zutreffend auf § 149 Abs. 2 WAO gestützt. Wie schon die Abgabenbehörden festgehalten haben, durften sie bei der hier vorliegenden Selbstbemessungsabgabe die Abgabe mit Bescheid festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlassen oder sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erwiesen hatte (vgl. zu einem Sachverhalt, die Vergnügungssteuer für Mai 2005 bis Dezember 2006 betreffend, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0129).

2.3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter vor, die Erträge aus den Logenplatzreservierungen seien zu Unrecht in die Abgabenbemessungsgrundlage miteinbezogen worden.

Diesbezüglich ist sie zunächst auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 VGSG 2005 zu verweisen, wo ausdrücklich die Einnahmen aus (unter anderem) Logenplatzreservierungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurden.

Aber auch der Umschreibung des Entgeltbegriffes im § 3 VGSG 1987 kann letztlich nichts anderes entnommen werden: Der Umschreibung der Abgabenbemessungsgrundlage ist hier nämlich das Bestreben des Gesetzgebers zu entnehmen, die Bemessungsgrundlage weit zu fassen; so hat er etwa die Garderobegebühren oder die Entgelte für Programme und Kataloge im § 3 Abs. 3 leg. cit. in die Abgabenbemessungsgrundlage ausdrücklich miteinbezogen. Es kann daher den Abgabenbehörden nicht entgegengetreten werden, wenn sie - der gesetzgeberischen Absicht folgend - auch Entgelte für Logenplatzreservierungen für die Abgabenbemessung herangezogen haben.

2.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters dagegen, dass die Abgabenbehörden zu Unrecht die Steuerbefreiung nach § 2 Z. 2 VGSG 1987 bzw. VGSG 2005 nicht herangezogen hätten. Dies führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Die belangte Behörde ist hier davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei zwar Zahlungen in der Höhe von EUR 15.000,00 bzw. EUR 18.000,00 geleistet habe, damit jedoch nicht (genau) das Doppelte der (später) bescheidmäßig festgesetzten Abgabe erreicht habe, weshalb sie sich nicht auf diesen Abgabenbefreiungstatbestand berufen könne.

Ziel dieses Abgabenbefreiungstatbestandes ist ganz offensichtlich, mildtätige Zwecke zu fördern. Es kann daher nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, den Abgabepflichtigen, der das Doppelte der nach seiner Selbstbemessung entfallenden Steuer mildtätigen Zwecken zukommen lässt, dadurch gleichsam zu "bestrafen", dass er im Falle einer Steuernachzahlung infolge unzutreffender Selbstbemessung die gesamte Abgabe (zusätzlich zu dem bereits mildtätigen Zwecken zugeführten Betrag) entrichten muss. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die hier vorliegende Regelung hinsichtlich der Steuerbefreiung dahin zu verstehen, dass der mildtätigen Zwecken zugeführte Betrag jedenfalls als steuerbefreiend anzusehen ist. Dies bedeutet etwa bei einer Leistung von EUR 18.000,00 für mildtätige Zwecke, dass damit eine Steuerbefreiung im Umfang von EUR 9.000,00 eingetreten ist. Dies wäre bei einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen.

2.5. Die belangte Behörde hat somit - von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die unbestrittenermaßen geleisteten Zahlungen der beschwerdeführenden Partei für mildtätige Zwecke verwendet wurden oder nicht. Sie wird im fortgesetzten Verfahren sich daher gegebenenfalls auch mit der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage von "Treu und Glauben" auf Grund der Auskunft des "zuständigen Beamten" auseinander zu setzen haben.

2.6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

2.7. Die Kostenentscheidung beruht - unter Korrektur eines offensichtlichen Rechenfehlers - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-68082