VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0228
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des F P in W, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Bescheid des Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 40 - GR-1- 1502/2007, betreffend Gebühren für die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom zum nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 3 AVG mit dem Auftrag bestellt, für eine geplante private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Ambulatoriums ein Gutachten zur Frage des Bedarfes zu erstellen. Im Bestellungsbescheid findet sich der Hinweis, dass die Gebührennote innerhalb von zwei Wochen nach erbrachter Leistung in einfacher Ausfertigung zu legen und bei der Buchhaltung des Magistrats der Stadt Wien einzubringen sei.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überreichte der Beschwerdeführer das von ihm erstellte Gutachten persönlich bei der Behörde am .
Mit Fax vom übermittelte der Beschwerdeführer eine am selben Tag eingelangte Gebührennote, wobei er in einem Begleitschreiben an den Sachbearbeiter mit "Anbei die besprochene Honorarnote" auf diese Bezug nahm.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bezahlung der Gebühr gemäß der Gebührennote vom selben Tag ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975) habe der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei der Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer die Gebührennote nicht fristgerecht vorgelegt; dies bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0190) den Verlust des Gebührenanspruches.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des GebAG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen.
Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs. 1 GebAG 1975 geltend gemacht hat, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Anspruch erloschen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse je vom , Zl. 2002/03/0165 = VwSlg. 16.313 A/2004 und Zl. 2002/03/0225, sowie vom , Zl. 2002/03/0076, und vom , Zl. 2005/02/0171).
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall geht auch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die am überreichte Gebührennote im Sinne der eben zitierten Bestimmung des § 38 Abs. 1 GebAG 1975 verspätet eingebracht wurde. Er verweist jedoch darauf, dass es am zu einem Telefonat (mit dem Sachbearbeiter) gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer die exakte Höhe seines Honorars sowie weitere Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung mitgeteilt habe. Der Sachbearbeiter habe den Beschwerdeführer schließlich aufgefordert, eine Aufschlüsselung der Gebührennote bis zum schriftlich einzubringen, was - am und somit fristgerecht - auch geschehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits am der Sachverständige mündlich seinen Gebührenanspruch geltend gemacht habe. Eine fernmündliche Antragstellung sei zulässig, wie sich aus § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG ergebe.
Die belangte Behörde hat zwar keine diesbezüglichen Feststellungen betreffend ein Telefongespräch am getroffen, jedoch auch dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Gebührennote nicht vorgehalten, sodass dieser insofern diesbezüglich ergänzendes Vorbringen erstatten konnte. Dieses führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg:
§ 13 AVG (in der Fassung durch BGBl. I Nr. 5/2008) regelt unter der Überschrift "Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten" die Form von "Anbringen". Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur einer Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Bei der hier zu beurteilenden Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs. 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung - wie im § 13 Abs. 1 erster Satz AVG gesondert erwähnt - ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass selbst bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen über eine telefonische Bekanntgabe des Kostenanspruches des Beschwerdeführers als nichtamtlicher Sachverständiger am dies am Ergebnis mangels Zulässigkeit einer derartigen telefonischen Antragstellung nichts ändern würde.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am