VwGH vom 23.05.2014, 2012/02/0188
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 7 - 3742/12, betreffend Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf "Fortschreibung" seiner mit ablaufenden Konzession Zl. 36-KV/2811/2001 zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates für einen näher bezeichneten Standort "bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß Glücksspielgesetz 2010" gemäß § 16 iVm § 15 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz wegen Unzulässigkeit zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Wiener Veranstaltungsgesetz keine wie auch immer benannte Form der Verlängerung von bestehenden oder früheren Konzessionen ermögliche, sondern lediglich - bei Vorliegen aller Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 18 Wiener Veranstaltungsgesetz -
eine Neuerteilung von Konzessionen vorsehe. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer erteilten Konzession ende diese. Aus dem Glücksspielgesetz ergebe sich kein Antragsrecht für landesrechtliche Konzessionen, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Verlängerung abzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in der Beschwerde, die Behörden seien ihrer "Verpflichtung gem § 13a iVm § 13 Abs 3 AVG" nicht nachgekommen, weil ihm "keine der Behörden beider Rechtsstufen einen Vorhalt gestellt" habe, zumal er "eine Neuerteilung, Verlängerung, oder wie immer bezeichnete Vornahme (...) verlangt" habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, E 37 ff zu § 13 AVG zitierte hg. Judikatur) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0185, mwH).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil nach der Aktenlage bereits die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt hatte und der Beschwerdeführer in seiner dazu ergangenen Stellungnahme ohne jegliche Antragsmodifikation ausdrücklich darauf hinwies, dass sein ursprünglicher Antrag vollinhaltlich aufrecht bleibe. Auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er einen anderslautenden Antrag habe stellen wollen.
Was die im Übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit der Verlängerung einer nach der alten Rechtslage erteilten Konzession oder der Verletzung des Art. 6 StGG anlangt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0130, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Soweit in der Beschwerde darüber hinaus schließlich pauschal die Verletzung gegen "Bestimmungen des StGG bzw der EMRK", namentlich gegen Art. 6 und 13 EMRK, gerügt werden, erweist sich diese Behauptung schon als zu wenig konkretisiert, um darauf eingehen zu können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am