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VwGH vom 04.02.2009, 2007/15/0142

VwGH vom 04.02.2009, 2007/15/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des D V in H, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5026 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ FSRV/0001-S/07, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht u.a. durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien, nämlich Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 19.963,67 EUR verkürzt und somit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdeentscheidung vom Folge und hob den Bescheid des Finanzamtes auf.

In der Folge leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2002 in der Höhe von 13.700 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und somit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Der Beschwerdeführer sei Prokurist der S-GmbH. Es habe sich der Verdacht konkretisiert, dass er auch deren faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Er sei für die kaufmännischen Agenden zuständig gewesen. Als solcher habe er Aufträge akquiriert und eine eigene Visitenkarte mit dem Firmenlogo geführt. Er sei gegenüber den Arbeitnehmern als "Chef" aufgetreten, habe Arbeitnehmer eingestellt und Bankangelegenheiten der S-GmbH erledigt, insbesondere Lohnauszahlungen und auch steuerliche Angelegenheiten. Seine Funktion in der S-GmbH werde von mehreren Zeugen bestätigt. Einzig er sei fähig gewesen, die Geschäftsabläufe zu überblicken, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht einmal der deutschen Sprache mächtig sei.

Im Rahmen einer Prüfung bei der F-GmbH im Jahre 2004 seien drei Rechnungen der S-GmbH (vom , vom und vom ) gefunden worden, die im Rechenwerk der S-GmbH nicht aufgeschienen seien und keinen Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldungen der S-GmbH gefunden hätten. In diesen drei Rechnungen aus den Monaten März, Mai und Juni des Jahres 2002 sei Umsatzsteuer in Höhe von zusammen 13.700 EUR ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Empfang der Barzahlung eines Entgelts auf den nicht erfassten Rechnungen quittiert. Er sei als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH anzusehen. Obwohl er den Empfang der Zahlungen bestätigt habe, habe er diese nicht erfasst und unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Damit sei ihm bewusst gewesen, dass dadurch Abgaben verkürzt würden. Somit sei auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab und änderte den Spruch des Einleitungsbescheides dahingehend, dass der Verkürzungszeitraum auf März, Mai und Juni 2002 beschränkt wurde.

Zur Verwirklichung der objektiven Tatseite werde auf die im Zuge der Betriebsprüfung bei der F-GmbH getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach Ausgangsrechnungen der S-GmbH vorgefunden worden seien, die im Rechenwerk der S-GmbH nicht erfasst und für die auch die Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet worden seien.

Auf die Vorschreibung der Umsatzsteuerbeträge gegenüber der S-GmbH komme es nicht an, da nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt sei, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen seien, zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet worden seien. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite sei daher gegeben.

Dem Finanzamt könne nicht entgegengetreten werden, wenn es vom Verdacht ausgehe, dass der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der S-GmbH gewesen sei. Solches sei durch die Aussagen zweier Zeugen (eines Arbeiters und eines Bauleiters) bestätigt worden. Diese hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer als "Chef" angesprochen werde, Personal einstelle, Löhne ausbezahle etc. Er sei es auch, der Kontakt zum steuerlichen Vertreter der S-GmbH unterhalten habe. Hinzu komme, dass der im Firmenbuch genannte Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass einzig der Beschwerdeführer die Geschäftsabläufe habe überblicken können. Zudem habe der Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Rechnungen die eingegangenen Barzahlungen quittiert. Da er diese Rechnungen der Buchhaltung nicht zugeführt habe, sei davon auszugehen, dass er von der Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer gewusst und es in Kauf genommen habe, keine richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Mangels Weitergabe von Informationen könne der Beschwerdeführer seine Verantwortung auch nicht auf das, wie er angebe, für steuerliche Angelegenheiten ausschließlich zuständige Steuerberatungsunternehmen abwälzen.

Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt vorgeworfenen Schuldform begangen.

Wenn der Beschwerdeführer einwende, es sei ihm nur ein einziger Auftrag der F-GmbH in Erinnerung, könne dies im Hinblick auf die vorliegenden Rechnungen der S-GmbH den Verdacht nicht entkräften.

Die nunmehrige Einleitung des Finanzstrafverfahrens in Bezug auf die angeführten Rechnungen betreffe nicht denselben Sachverhalt wie der Einleitungsbescheid vom . Nunmehr gehe es nicht um die "Nichtabgabe" der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002, sondern um die Verkürzung von Umsatzsteuern unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe entsprechender monatlicher Voranmeldungen. Dem Beschwerdeführer werde damit ein anderer Sachverhalt und ein anderes Vergehen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) vorgeworfen.

Mit Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom erkannte das Finanzamt den Beschwerdeführer schuldig, dass er als faktischer Geschäftsführer der S-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für März, Mai und Juni 2002 in der Höhe von insgesamt 13.700 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Für dieses Vergehen und eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist gemäß § 33 Abs. 2 und 21 FinStrG eine Geldstrafe von 4.600 EUR verhängt worden.

Am erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Beschwerdeentscheidung der belangten Behörde vom betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

Der Beschwerdeführer erhob am Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes. Das Finanzamt wies diesen als verspätet zurück. Eine gegen die Zurückweisung erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdeentscheidung vom als unbegründet ab.

Über die gegen die Beschwerdeentscheidung vom erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert zu erläutern, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das rechtliche Interesse an einer materiellen Entscheidung über die Beschwerde noch aufrecht sei.

Aus dem Antwortschreiben vom ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht von einer "Klaglosstellung" ausgehe. Das Finanzamt habe die Strafverfügung erlassen, bevor die Frist für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid abgelaufen gewesen sei. Als Folge der Rechtskraft der Strafverfügung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer für die nicht abgeführte Umsatzsteuer der GmbH hafte. Vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren hänge es ab, ob die Strafverfügung des Finanzamtes aufzuheben sein werde.

Eine Beschwerde wird gegenstandslos, wenn (infolge nach ihrer Erhebung eingetretener Umstände) der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41).

Im gegenständlichen Fall kommt der Frage Bedeutung zu, ob die rechtmäßige Erlassung einer Strafverfügung die vorangehende Einleitung des Strafverfahrens voraussetzt.

§ 143 Abs. 1 FinStrG lautet:

"Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren)."

Im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafverfügung auch ohne Durchführung des Untersuchungsverfahrens und somit ohne Einleitung des Strafverfahrens ergehen (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 1769). Allerdings kann nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zum dem der Beschuldigte Stellung nehmen konnte, ausreichend geklärt ist, von der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens abgesehen werden (vgl. nochmals Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 2027).

Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer gegenüber - in einem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen strafrechtlichen Vorwurf - ein Abgabenverfahren durchgeführt worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis darauf, dass ihm in einem solchen Verfahren Parteiengehör gewährt worden wäre. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Erlassung der Strafverfügung die Einleitung des Strafverfahrens vorausgesetzt hat, woraus sich ein aufrechtes rechtliches Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einleitung ergibt. Im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof tritt nämlich gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG genannten Fällen Abstand zu nehmen.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, bereits die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 leg. cit. vorbehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0011).

In der Begründung einer Einleitungsverfügung nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Während im Straferkenntnis zu begründen ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, muss im Einleitungsbescheid lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0162).

In der Beschwerde wird vorgebracht, auf Grund des Rechtsmittels gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes vom , mit welchem das Finanzamt bereits die gleichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben habe wie im Einleitungsbescheid vom , habe die belangte Behörde den erstgenannten Einleitungsbescheid aufgehoben. Es liege sohin eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der S-GmbH gewesen, sondern lediglich deren Prokurist. Für kaufmännische Angelegenheiten sei er nicht zuständig gewesen. Er habe sich daher auch keiner Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gemacht. Die belangte Behörde habe es im übrigen auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zum Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im Betrieb nicht für kaufmännische Angelegenheiten zuständig gewesen sei, zu vernehmen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan:

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er lediglich Prokurist der S-GmbH, nicht hingegen deren Geschäftsführer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG auch derjenige in Betracht kommt, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier: der S-GmbH) wahrnimmt (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 775 und das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0207). Im angefochtenen Bescheid wird schlüssig der Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer als "faktischen Geschäftsführer" der Gesellschaft fungiert hat.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege entschiedene Sache vor, vermag nicht zu überzeugen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a als auch jene nach § 33 Abs. 1 durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Eine Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0011).

Die Einleitung des Finanzamtes vom betraf den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2002. Die Einleitung vom und damit der angefochtene Bescheid betreffen eine andere Sache, nämlich den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, und sohin keine im Verfahren gegen den Einleitungsbescheid vom entschiedene Sache.

Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Einvernahme beantragter Zeugen rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Verfahren betreffend den Einleitungsbescheid des Finanzamtes vom und im daran folgenden Administrativbeschwerdeverfahren keine Beweisanträge gestellt hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008. Wien, am