VwGH vom 10.08.2010, 2009/17/0219
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der G GmbH. in W, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. M58/03757/2007/12, betreffend Kosten der Wasserabzweigleitung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke der beschwerdeführenden Partei für die am 5. und für eine näher genannte Liegenschaft in Wien erfolgte Änderung der Wasserabzweigleitung die Kosten von EUR 3.002,91 (darin EUR 272,99 USt) zur Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides vor. Gleichzeitig wurde ein bestehendes Guthaben auf Grund der Vorauszahlung der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 1.500,-- auf die ausgewiesene Forderung angerechnet, sodass der Restbetrag von EUR 1.502,91 zur Einzahlung zu bringen sei.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe am von der Behörde erster Instanz für die Änderung der Abzweigleitung einen Kostenvoranschlag in der Höhe von ca. EUR 1.500,-- erhalten. Daraufhin habe sie (die beschwerdeführende Partei) mit Schreiben vom das "Angebot" angenommen und am einen Antrag auf Änderung der Wasserabzweigleitung eingebracht. Die nunmehr im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von EUR 3.002,91 seien eine Überschreitung gegenüber dem Kostenvoranschlag von mehr als 100 %. Im Fall einer beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlages habe der Ersteller des Kostenvoranschlages dem Besteller dies unverzüglich mitzuteilen; dieser Verständigungspflicht sei nicht nachgekommen worden. In Anlehnung an die gängige Rechtsprechung werde eine Überschreitung von ca. 15 % des Kostenvoranschlages, somit eine Vorschreibung in der Höhe von EUR 1.800,-- (inkl. Umsatzsteuer) akzeptiert und werde ersucht, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern.
1.3. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die vorgeschriebenen Kosten binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Zahlung fällig würden.
Am und am seien von der Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke die von der beschwerdeführenden Partei bestellten Änderungen der Wasserabzweigleitung für eine provisorische Bauwasserleitung durchgeführt worden. Die zu erwartenden Kosten in der damals geschätzten Höhe von EUR 1.500,-- seien zuvor der beschwerdeführenden Partei durch die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Diese Kostenschätzung sei durch die beschwerdeführende Partei per Fax bestätigt und als Vorauszahlung einbezahlt worden.
Die Kostenschätzung sei unter Annahme normaler Bodenbeschaffenheit getätigt worden. Es sei im Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass die Abrechnung der Arbeiten auf Grund der tatsächlich aufgelaufenen Kosten mit einem Gebührenbescheid erfolgen werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 31 übermittelt worden. Aus dieser Stellungnahme habe sich ergeben, dass das Aushubmaterial mit Ziegeln und Mauerwerk vermischt gewesen sei; bei den Baggerarbeiten hätten sich immer wieder Betonstücke und Mauerwerksteile von den Künettenwänden der Baugrube abgelöst, wodurch große Hohlräume in den Künettenwänden entstanden seien. Es sei daher auch nach Herstellung des provisorischen Wasserzählerschachtes notwendig gewesen, die komplette Baugrube mit Künettenfüllmaterial zu schließen. Dieser Mehraufwand sei bei der Voraberhebung der Kosten durch die erstinstanzliche Behörde, welche gemeinsam mit einem Vertreter der beschwerdeführenden Partei stattgefunden habe, nicht ersichtlich gewesen. Sofort nach Vorliegen aller Abrechnungsunterlagen sei die beschwerdeführende Partei in der 3. Kalenderwoche 2007 telefonisch über die entstandenen Mehrkosten verständigt worden. Auf Grund dieser telefonischen Information sei keine schriftliche Verständigung mehr erfolgt. Die Magistratsabteilung 31 habe noch hinzugefügt, dass es sich bei der Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten um keinen Kostenvoranschlag im Sinne des ABGB gehandelt habe. Auch habe die erstinstanzliche Behörde auf ihr Schreiben vom hingewiesen, mit dem der beschwerdeführenden Partei nicht nur die ursprünglich geschätzten Kosten bekannt gegeben worden seien, sondern auch darauf hingewiesen worden sei, dass die eigentliche Abrechnung der Arbeiten erst auf Grund der tatsächlich aufgelaufenen Kosten erfolgen werde.
Die beschwerdeführende Partei habe im Berufungsverfahren von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie die Rechtsfrage betreffend einen verbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des ABGB grundsätzlich anders beurteile; im Verwaltungsrecht sei von einer noch größeren Verbindlichkeit von allfälligen Kostenvoranschlägen auszugehen. Der von der Magistratsabteilung 31 behauptete Anruf hinsichtlich der Kostenerhöhung habe nicht stattgefunden. Außerdem sei der Umstand, dass bei den Grabarbeiten mit aufgeschüttetem Material zu rechnen gewesen sei, bereits bei der örtlichen Vorbesprechung offensichtlich und im Plan klar erkennbar gewesen, weshalb kein Umstand vorliege, der erst nachträglich und überraschend aufgetreten sei.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass gemäß § 8 Abs. 4 des Wasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 10/1960 in der geltenden Fassung, die beschwerdeführende Partei die Kosten einer von ihr veranlassten Änderung einer Wasserabzweigleitung der Wasserabnehmer zu tragen und vor Beginn der Herstellungsarbeiten eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten habe. Die Mitteilung der Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke über die voraussichtlichen Herstellungskosten sei jedoch kein verbindlicher Kostenvoranschlag, der nicht überschritten werden dürfte. Diese Mitteilung löse vielmehr die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung aus, bevor überhaupt die bestellten Arbeiten durchgeführt würden. Ein Anlass oder auch nur eine Möglichkeit, die vorgeschriebenen Kosten im Sinne des Berufungsbegehrens zu reduzieren "oder gar zu stornieren", sei somit nicht gegeben.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass der Mehraufwand bei den Grabungsarbeiten bereits bei der örtlichen Vorbesprechung ersichtlich gewesen sei, habe von dieser nicht glaubhaft nachgewiesen werden können. Insofern werde den Ausführungen der Behörde erster Instanz gefolgt; diese habe in der schon erwähnten Stellungnahme vom auch genau beschrieben, wodurch dieser Mehraufwand konkret entstanden sei, nämlich zum Beispiel durch häufiges Ablösen von Betonstücken und Mauerwerksteilen von den Künettenwänden der Baugrube, dadurch entstandene große Hohlräume in den Künettenwänden etc. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass diese im Zuge der Baggerarbeiten aufgetretenen "Zwischenfälle" nicht schon bei einer Vorbegehung ersichtlich gewesen wären und der konkrete Arbeitsaufwand dadurch nicht vorhersehbar geworden sei.
Abschließend sei zu bemerken, dass die beschwerdeführende Partei zwar mehrfach den entstandenen Mehraufwand bestritten, jedoch gegen den Inhalt der zur Kenntnis gebrachten Abrechnungen an sich bzw. gegen das rechnerische Zustandekommen der Kosten keinen Einwand erhoben habe.
1.4. Mit Beschluss vom , B 1527/08-10, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der selben ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.5 Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
2.0 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Gesetz vom betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 10/1960 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26/2009, regelte die Herstellung einer Abzweigleitung. Die Absätze 1 und 2 (diese in der Stammfassung) des § 8 WVG lauteten wie folgt:
"(1) Die Herstellung einer Abzweigleitung vom städtischen Rohrstrang bis zum Wasserzähler, bei Feuerlöschleitungen bis zum Einlaufschieber, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung erfolgt durch die Stadt Wien.
(2) Die Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung hat der Wasserabnehmer zu tragen. Er hat vor Beginn der Herstellungsarbeiten eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen."
Nach § 29 WVG (in der Fassung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18/69) hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 91/01/0149 mwN) sind die Kosten für die Herstellung einer Wasserabzweigung und die von der Partei zu ersetzenden Kosten für die Herstellung einer Abzweigleitung keine Abgaben im Sinne der Wiener Abgabenordnung.
2.2. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof bemängelt, die Kalkulation der Gemeinde (Stadt) sei mangels Übermittlung entsprechender Unterlagen nicht nachvollziehbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom unter Bezugnahme auf die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid "die zu Grunde liegenden Abrechnungen" übermittelt wurden. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom verwies die beschwerdeführende Partei - abgesehen von einem nicht näher ausgeführten Hinweis auf die "übermäßige Dimension der Erdbewegungen im Vergleich zur Größe des eingebauten Schachtes" - nur auf ihren Rechtsstandpunkt. Dazu führte sie aus, dass die Subunternehmerabrechnungen bereits am bei der MA 31 eingegangen und am bearbeitet worden seien. Es sei daher für die beschwerdeführende Partei "verwunderlich", dass sie über die beträchtliche Kostenerhöhung nicht sofort informiert worden sei.
Im Hinblick auf diese Stellungnahme konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei nach Einsicht in die übermittelten Unterlagen keine Einwände hinsichtlich der Höhe des mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Betrages - abgesehen von dem bereits erwähnten Rechtsstandpunkt - erhob.
Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Höhe des strittigen Betrages, etwa auch im Hinblick auf die Kalkulation der von der Gemeinde Wien herangezogenen Unternehmen, als Verfahrensmangel rügt, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das im Akteninhalt dokumentierte Geschehen im Zusammenhang mit den Berufungsverfahren nicht folgen.
2.3. In rechtlicher Hinsicht bringt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, dass die Kostenbekanntgabe durch die MA 31 keine unverbindliche Kostenschätzung, sondern ein garantierter Kostenvoranschlag sei. Aber selbst dann, wenn es sich nicht um einen verbindlichen Kostenvoranschlag gehandelt haben sollte, hätte die Abrechnung der Kosten für den Arbeitsaufwand nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu erfolgen gehabt. Die Gemeinde Wien sei in diesem Zusammenhang ihrer Informationspflicht, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergebe, nicht nachgekommen, sodass sie die den Kostenvoranschlag übersteigenden Ansprüche nicht geltend machen könne.
2.4. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Schreiben der MA 31 vom an die beschwerdeführende Partei ausdrücklich heißt, dass die voraussichtlichen Kosten für die Änderung der bestehenden Abzweigleitung für die im Betreff genannte Liegenschaft auf ca. EUR 1.500,-- geschätzt würden.
Nach dem Wortlaut dieses Schreibens liegt somit nur eine Schätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten mit einem Pauschalbetrag vor. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag (gegebenenfalls mit näherer Detaillierung der durchzuführenden Arbeiten) lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen, wobei es dahinstehen kann, ob damit die Höhe der voraussichtlichen Kosten im Sinne des § 8 Abs. 2 WVG ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.
Soweit die beschwerdeführende Partei aber eine Informationspflicht der Gemeinde Wien - etwa im Sinne des § 1170a Abs. 2 ABGB - postuliert, ist eine solche Regelung dem WVG nicht zu entnehmen. Aus § 8 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass die (angemessenen) Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung (jedenfalls) der Wasserabnehmer zu tragen hat. Dies spricht ebenso wie § 8 Abs. 1 WVG, wonach die Herstellung einer Abzweigleitung (ausschließlich) durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke, wie auch der Umstand, dass § 8 Abs. 2 letzter Satz WVG überhaupt nicht einen Kostenvoranschlag (im Sinne des ABGB) erwähnt, sondern dem Wasserabnehmer eine Vorauszahlungspflicht auferlegt. Dass die Kosten aber letztlich nicht angemessen gewesen wären, lässt sich im Beschwerdefall nicht erkennen.
2.5. Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht, dass sie nach den Bestimmungen des WVG insofern einer "Zwangssituation ausgesetzt (sei), als (sie) die sonst üblichen Verhandlungen und Dispositionen im Bereich erforderlicher Änderungen im Wasseranschluss nicht selbstständig vorzunehmen vermag und de facto ein - im Landesgesetz - unbegründeter Kontrahierungszwang mit dem Magistrat" bestehe. Das Recht, mit Auftragnehmern zu verhandeln, Skontofristen auszuhandeln, Haftrücklässe einzubehalten, im Bereich der konkurrierenden Bauunternehmer den Bestbieter zu beauftragen, werde hier - so die beschwerdeführende Partei vor dem Verfassungsgerichtshof weiter - verletzt und sie damit in ihrem Eigentum beeinträchtigt.
Im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier zum Tragen kommenden Regelungen des WVG (neuerlich) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Dies gilt auch insoweit, als die beschwerdeführende Partei bereits vor dem Verfassungsgerichtshof gleichheitsrechtliche Bedenken und Bedenken im Hinblick auf Art. 6 EMRK äußerte.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Entscheidung über den Verfahrensaufwand beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am