VwGH vom 21.01.2010, 2009/17/0218
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der HM in G, vertreten durch Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Ludwig Penz Straße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-525041/1-2009-Ren/Wm, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführerin für eine Liegenschaft in G für das Jahr 2007 eine Kanalbenützungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde G vom in der Höhe von EUR 1.025,42 vorgeschrieben. Die Kanalbenützungsgebühr sei gemäß § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde nach der Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus Eigenversorgungsanlagen entnommenen Wassers zu berechnen. Die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Wassermenge werde durch den von der mitbeteiligten Marktgemeinde bereitgestellten Zähler ermittelt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit der eine Kanalgebührenordnung für die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde G erlassen wird (in der Folge: Kanalgebührenordnung), die Eigentümer der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten hätten. Diese betrage für das Jahr 2007 jährlich EUR 2,80 pro m3 des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus Eigenversorgungsanlagen entnommenen Wassers. Gemäß § 4 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung werde die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus der Eigenversorgungsanlage bezogene Wassermenge durch den von der Marktgemeinde bereitgestellten Wasserzähler ermittelt. Die rechnerisch richtige Berechnung der Kanalbenützungsgebühr sei von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Vielmehr mache die Beschwerdeführerin einzig und allein eine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der für die Vorschreibung maßgeblichen Kanalgebührenordnung geltend. Die darin festgelegte Berechnungsmethode widerspreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin den vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Grundsätzen zur Festlegung einer sachgemäßen Verteilungsgerechtigkeit auf den einzelnen Zahler, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums dar und sei darüber hinaus gleichheitswidrig, weil die Verordnung gesetzwidrig sei. Auch die in § 4 Abs. 2 zweiter Absatz der Kanalgebührenordnung geregelte Bevorzugung sei sachlich nicht gerechtfertigt und die Verordnung auch in diesem Lichte gleichheitswidrig.
Bei der einschlägigen Kanalgebührenordnung handle es sich - so die belangte Behörde - um einen Akt der generellen Rechtsetzung, also um eine Verordnung. Verwaltungsbehörden seien an geltende Verordnungen - somit auch an die gegenständliche Kanalgebührenordnung - gebunden und es fehle ihnen jegliche Überprüfungsmöglichkeit der Verordnung, da dem Verfassungsgerichtshof das Überprüfungsmonopol für generelle Rechtsnormen zukomme.
Da die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr maßgebenden Kanalgebührenordnung in Frage stelle, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 513/09-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 4 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde G vom in der Fassung vom ) behauptet werde, ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947/1986 und 13.310/1992), wonach es zulässig sei, das Ausmaß der Benützung einer kommunalen Anlage nach unmittelbaren oder mittelbaren Kriterien zu berechnen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als sowenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es bestünden keine Bedenken dagegen, das Ausmaß der Benützung einer Kanalisationsanlage nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch zu bemessen. Die unterschiedliche Behandlung von Eigenversorgungsanlagen, "deren Wasser lediglich der Bewässerung des Gartens udgl dient," beruhe auf Unterschieden im Tatsächlichen.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des "§ 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997" durch die belangte Behörde wendet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für den beschwerdegegenständlichen Abgabenzeitraum das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, maßgeblich ist (§ 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 ist die - § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 entsprechende - für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum geltende Ermächtigung für die Gemeinden, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zu erheben). Darüber hinaus bildet diese Regelung (nur) die Ermächtigung zur Abgabenerhebung durch die Gemeinde und wäre insofern lediglich im Hinblick auf die Beurteilung der (finanzverfassungsrechtlichen) Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung auf Grund eines Beschlusses der Gemeinde (hier: der Kanalgebührenordnung) relevant. Sie könnte für die Abgabenbehörde allenfalls im Hinblick auf eine etwaig erforderliche finanz-verfassungsgesetzkonforme Interpretation der anzuwendenden Gemeindeverordnung von Bedeutung sein. Die Beschwerde legt jedoch nicht näher dar, inwiefern die Abgabenbehörden der Gemeinde und in weiterer Folge die belangte Vorstellungsbehörde bei der Auslegung des § 4 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei "§ 15 Abs. 3 Z 4 FAG 1997" bzw. (für den Beschwerdezeitraum zutreffend) § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 anzuwenden gehabt hätten.
Soweit in der Beschwerde von einem "Ermessen" bei der Abgabenvorschreibung die Rede ist, ist darauf zu verweisen, dass § 4 der Kanalgebührenordnung der Abgabenbehörde keinerlei Ermessen einräumt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach festgestellt hat, ist eine Abgabenbehörde nicht gehalten, im Abgabenbescheid eine nähere Begründung für eine in der Erhebungsverordnung des zuständigen Gemeindeorgans gewählte Berechnungsmethode zu geben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/17/0120, und vom , Zl. 2007/17/0223).
Aktenwidrig ist der Vorwurf, "die Behörde" habe im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt, auf welche konkreten Rechtsgrundlagen sich der Bescheid stütze. Sowohl der Berufungsbescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde als auch der angefochtene Vorstellungsbescheid enthalten die Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere des als Grundlage für die Abgabenvorschreibung herangezogenen § 4 der Kanalgebührenordnung.
Soweit in der Beschwerde schließlich insoferne Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, als die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Abgabepflichtigen, bei denen die Höhe der Abgabe sich nach anderen Kriterien bestimme als bei Liegenschaften mit Wasserzähler, unsachlich behandelt werde, so betrifft dieses Vorbringen neuerlich die von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde anzuwendenden Rechtsgrundlagen. Die ergänzte Beschwerde enthält keinerlei neue Gesichtspunkte, die nicht bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss berücksichtigt werden konnten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-68049