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VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0001

VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0001

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt in dem Fall, dass das VwG, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Die nicht näher ausgeführte Anordnung, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird, entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Verpflichtung des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden, kann in diesem Fall - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV 2005 als Karte ausgestellt wird (vgl. zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die (früher: erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde das E , 2012/22/0206) - nur dahin verstanden werden, dass das VwG, sieht es die positive Erledigung des Antrags als geboten an, die Rechtssache durch Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, erledigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/22/0116 E RS 2
Normen
RS 2
Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E , 2007/08/0165; E , 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/22/0010 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-750054/12/Gf/Rt, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B Z, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 leg. cit. abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet (werde), dem (Mitbeteiligten) gemäß § 47 Abs. 2 NAG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 8 NAG einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auszustellen" (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionsfall gleicht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0116, entschieden hat. Auch im gegenständlichen Fall kam das Verwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend aufzeigt -

seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird (vgl. zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die Verwaltungsbehörde das hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0206) - nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG nach. Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden, dass das Verwaltungsgericht, wenn es wie hier dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0010 bis 0014, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden muss und dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch dieser Vorgabe entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht, weil die Gültigkeitsdauer, für die der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, nicht festgelegt worden ist.

Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Inhalt des Spruches Diverses
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-68042