zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 19.03.2008, 2007/15/0134

VwGH vom 19.03.2008, 2007/15/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Pirklbauer Wirtschaftsprüfung GmbH in 4240 Freistadt, Badgasse 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0980- W/05, RV/1254-W/05, RV/1931-W/05, betreffend u.a. Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 bis 2004 und Investitionszuwachsprämie 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, also hinsichtlich seines Ausspruches betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 bis 2004 und Investitionszuwachsprämie 2004, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers u.a. gegen die Bescheide hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 bis 2004 sowie hinsichtlich Gewährung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 dahingehend entschieden, dass sie die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 bis 2004, Einkommensteuer 2001 und 2004 sowie gegen die Versagung der Investitionszuwachsprämie als unbegründet abgewiesen hat und den Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und 2003 teilweise stattgegeben und die bekämpften Bescheide insoweit abgeändert hat. Der Beschwerdeführer, der in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar bis November 2002 als Beamter eines Ministeriums und ab November 2002 als Pensionist erzielt habe, habe mit Kaufvertrag vom in P. einen Bauernhof erworben. Im März 2002 habe er die Eröffnung eines Gewerbebetriebes an dieser Adresse bekannt gegeben. Demnach habe er in diesem Jahr mit dem Gewerbe des Vieh- und Fleischhandels beginnen wollen. Für das Folgejahr habe er den Umsatz mit etwa EUR 100.000,-- und den Gewinn mit etwa EUR 5.000,-- beziffert. Er habe auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und erklärt, seine Umsätze nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechtes versteuern zu wollen. Gleichzeitig habe er auch die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt. Der Gewinn des nicht protokollierten Einzelunternehmens solle gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1998 ermittelt werden.

Strittig sei - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung -


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
ob die vom Beschwerdeführer erklärten Verluste aus dem beabsichtigten Gewerbebetrieb sowie die bei der Sanierung des Bauernhofes angefallenen Vorsteuern in den Jahren 2001 bis 2004 steuerlich zu berücksichtigen seien,
-
ob im Rahmen der beabsichtigten gewerblichen Einkünfte für das Jahr 2004 eine Investitionszuwachsprämie zu gewähren sei.
Das Finanzamt habe auf Grund der Anmeldung der Eröffnung des Gewerbebetriebes am eine Nachschau vorgenommen. Hiebei habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit mit Einkauf und Verkauf von Kälbern bekannt gegeben. Im Bericht sei unter "sonstige allgemeine Informationen" festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei im Aufbau der Firma. Betriebsbeginn sei ca. Juli/August 2002. Er habe in P. ein Bauernhaus mit ca. 4000 m2 Grund gekauft, welches den Sitz des Unternehmens für den An- und Verkauf von Kälbern sowie die "Vermittlung von Fleisch (Rind- und Schweinefleisch)" bilde. Der Beschwerdeführer habe einen von ihm erstellten Geschäftsplan vom und ein mit "Wirtschaftskennzahlen für den Neubeginn der Viehhandelsfirma" überschriebenes Dokument vom vorgelegt. Nachgereicht habe er auch den Kaufvertrag über die Liegenschaft.
Das Finanzamt sei am von der Bezirkshauptmannschaft von der Anmeldung des Handelsgewerbes per und am von der Wirtschaftskammer von der Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung ab verständigt worden.
Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2001 mit der Sanierung des Bauernhofes begonnen. Er habe in den Bilanzen auf dem Konto "Anlagen im Bau" Sanierungsaufwendungen für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 105.634,54, für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 62.018,72, für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 15.708,77, für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 18.107,32 und für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 20.580,08 erfasst.
In den Jahren 2001 bis 2003 habe der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit des Vieh- und Fleischhandels keine Umsätze erzielt. Aus den getätigten Sanierungsaufwendungen habe er für das Jahr 2001 Vorsteuern in Höhe von S 274.604,67, für 2002 in Höhe von EUR 14.678,60 und für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 4.700,85 geltend gemacht. Die Verluste aus dem Gewerbebetrieb habe er für 2001 mit S 154.260,80, für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 21.281,94 und für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 27.056,60 angegeben.
Das Finanzamt habe am eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2003 vorgenommen. Hiebei habe das Prüfungsorgan bei der Betriebsbesichtigung festgestellt, dass keine Stallungen oder sonstigen Vorrichtungen vorhanden seien, die das Ausüben des Vieh- und Fleischhandelsgewerbes ermöglichten. In jenem Gebäudeteil, in dem die Wohneinheit des Bauernhofes untergebracht sei, beabsichtige der Beschwerdeführer auch, Wohnungen an Studenten zu vermieten. Der Beschwerdeführer verrichte die meisten Sanierungsarbeiten in Eigenregie. Er beabsichtige, im Herbst 2003 auch mit der Vermietung der Wohneinheiten auf dem sanierten Bauernhof zu beginnen. Seitens des Finanzamtes bestünden allerdings berechtigte Zweifel, ob bereits im Herbst 2003 mit diesen Vermietungen begonnen werden könne.
Das Finanzamt habe die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 erklärungsgemäß - gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig - festgesetzt.
Mit Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom die baubehördliche Bewilligung zum Umbau und zur Adaptierung der bestehenden Wohnungen und für den Einbau einer neuen Wohnung im ehemaligen Wirtschaftsgebäude des Bauernhofes erteilt worden. Nach der Begründung dieses Bescheides diene die Verwendung der Wohnflächen zur Deckung der familieneigenen Wohnbedürfnisse.
Im Oktober 2004 habe auf dem Bauernhof neuerlich eine Nachschau durch das Finanzamt stattgefunden. Nach dem Inhalt der Niederschrift habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Fertigstellung der Um- und Ausbaumaßnahmen sowohl im landwirtschaftlich (betrieblich) genutzten Teil des Bauernhofes als auch in jenem zur Vermietung und Verpachtung geplanten Teil keine Zeitangaben machen können. Der für die Vermietung vorgesehene Gebäudeteil des Bauernhofes habe sich im Wesentlichen seit der Letztbesichtigung nicht verändert. Wegen der Umbauarbeiten (Ausgraben des Bodens bis zu den Grundfesten, Beschüttung des Bodens mit Schotter und Grobbeton, Unterfangen des tragenden Mauerwerks, Erneuerung von Fenstern, Errichten eines getrennten Heizraumes) könne der Beschwerdeführer keine Zeitangaben über das Ende der baulichen Maßnahmen machen.
Mit Bescheiden vom habe das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Hiebei habe es die beantragten Vorsteuern aus den Sanierungsaufwendungen und die erklärten Verluste aus dem Vieh- und Fleischhandel bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom gegen diese Bescheide Berufung erhoben. Darin habe er ausgeführt, er habe im Jahr 2001 beschlossen, den Betrieb des Vieh- und Fleischhandels zu eröffnen. Zu diesem Zwecke habe er den Bauernhof erworben. Der Kaufpreis des renovierungsbedürftigen Bauernhofes sei zur Gänze dem Grundwert zugeordnet worden. Durch die umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, welche er selber durchführe, um Kosten zu sparen, habe sich die tatsächliche Eröffnung des Betriebes immer wieder verzögert. Mit seinem Pensionsantritt habe er sich verstärkt der Vorbereitung der Eröffnung des Betriebes widmen können. Eine schwere Operation habe dazu geführt, dass er monatelang körperlich nicht oder nur sehr eingeschränkt habe arbeiten können. Aus diesem Grunde seien die Verluste entstanden. Diese Anlaufverluste seien durch Reisekosten, LKW-Aufwendungen, Steuerberatungs- und Telefonkosten, Abschreibungen beweglicher Wirtschaftsgüter, Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter sowie Zinsen udgl. entstanden.
Die Kosten der Sanierung des Bauernhofes seien in den Bilanzen als "Anlagen im Bau" aktiviert worden. In den Jahren 2004 und 2005 würden noch ca. EUR 36.000,-- an Sanierungsaufwendungen für die Wohnungen und ca. EUR 5.000,-- für die Stallungen anfallen.
Der Beschwerdeführer habe das Gebäude nur bei trockenem Wetter gesehen, weshalb die faktische Undichtheit des gesamten Daches nicht zu erkennen gewesen sei. Der Austausch des gesamten Daches sei daher die erste große unvorhergesehene Reparatur gewesen.
Ursprünglich hätten im vorhandenen Wohntrakt die Büroräume für den Vieh- und Fleischhandel errichtet werden sollen. Diese "Sanierungsmaßnahmen" hätten aber erst begonnen werden können, nachdem die im ehemaligen Stall in Ausbau und Sanierung befindliche Wohnung fertig gestellt worden sei. Hier seien die Büros des Vieh- und Fleischhandels eingerichtet worden. Diese Räumlichkeiten seien so gestaltet, dass sie als Büro oder als Wohnung verwendet werden könnten. Ein weiterer Raum sei als Appartement eingerichtet worden, um Tiertransporteuren die Einhaltung von Ruhepausen und allenfalls Nächtigungsmöglichkeiten einzuräumen. An diese Wohnung anschließend habe er den Heizraum errichtet. Mittels über den Innenhof verlegter Heizleitung werde in den vorhandenen Stallungen ein weiterer Boiler für die Heizung der nunmehr adaptierten Wohnungen und für die Wasseraufbereitung für die Kälber errichtet. In diesem Technikraum habe er bereits den Nassbereich (WC, Dusche, Waschbecken) eingerichtet, welcher für das Fremdpersonal, als Desinfektionsraum im Falle von Seuchen und als Seuchenschleuse gedacht sei.
Das gesamte Erdgeschoß habe trockengelegt werden müssen und es seien tragende Mauern bis zu einer Tiefe von einem Meter ausgehoben und unterfangen worden. Umfangreiche Arbeiten und enormer persönlicher Einsatz des Beschwerdeführers hätten die Trockenlegung der Wohnung im Erdgeschoß ermöglicht und damit auch "Sinn für die Gesamtadaptierung des alten Wohntraktes geschaffen". In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer die Infrastruktur des Wohntraktes erneuert (Strom, Telefon, Wasser, Heizung) und im Erdgeschoß sämtliche Fenster ausgewechselt. Hofseitig habe er einen Windfang-Vorbau errichtet, um in das Obergeschoß zu gelangen. Im Obergeschoß seien noch Fenster und Türen, Bad und Küche einzubauen sowie Verfliesungen der Nassräume und Verlegen der Laminatböden vorzunehmen. Jedenfalls werde der Arbeitseinsatz und Kostenaufwand geringer als im Erdgeschoß ausfallen.
Im Spätherbst und Winter vergangenen Jahres habe der Beschwerdeführer das Kellerstöckl trockengelegt und renoviert. Sowohl im Gewölbekeller als auch im ersten Stock habe er einen Betonfußboden hergestellt, Kanal, Wasser und Strom eingeleitet. Für die vorgesehene Speckproduktion - eine Probecharge des luftgetrockneten Kärntner Specks sei bereits produziert worden - habe er unter dem Dach eine Zwischendecke eingezogen.
Der - von der Straße aus gesehen - linke Bereich des Gebäudes (ehemalige Stallungen) würden als Büro des Vieh- und Fleischhandels genutzt werden. Die Investitionen in diesem Bereich seien bereits abgeschlossen. Die für den Viehhandel notwendigen Stallungen habe der Beschwerdeführer im hinteren Teil des Bauernhofes - hinter dem neu errichteten Heizraum - vorgesehen und eingeplant. Noch einzubauen seien eine Betonplatte und die Aufstallung, wobei das Holz für die Aufstallung bereits vorhanden sei. Die Investitionen für die Fertigstellung des Stallbereiches schätze er mit etwa EUR 5.000,--; die Fertigstellung werde voraussichtlich im Juli 2005 erfolgen.
Der Beschwerdeführer weise durch seine frühere Tätigkeit die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Vieh- und Fleischhandels auf. Bereits mit dem Unternehmenskonzept von habe er klare, detaillierte und konkrete Vorstellungen den Betrieb betreffend dargelegt. Ursprünglich habe er gemeint, mit dem Viehhandel sofort beginnen zu können, jedoch habe diese Tätigkeit infolge fehlender Bewilligungen durch die Bezirkshauptmannschaft noch nicht begonnen werden können. Zum damaligen Zeitpunkt wären die sanitären Einrichtungen und Räumlichkeiten noch nicht vorhanden gewesen. Das Unternehmenskonzept habe daher entsprechend der derzeitigen Vorgehensweise geändert werden müssen. Die Absicht des Beschwerdeführers, Gewinne zu erzielen, ergebe sich aus dem von ihm erstellten Unternehmenskonzept und seiner Fachkenntnis. Auch verfüge er über zahlreiche Kontakte in der Branche, welche Voraussetzung für ein erfolgreiches Unternehmen seien.
Sein ehemaliges finanzielles Engagement an einer KEG habe auch nachträglich hohe Ausgaben verursacht und daher seinen finanziellen Spielraum eingeengt. Dies habe dazu geführt, dass die für die Eröffnung des Betriebes notwendigen Sanierungsarbeiten nicht wie geplant hätten durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde habe er die Sanierungsarbeiten auch selbst intensiv geführt. Im Zuge der Arbeiten seien aber immer wieder zusätzliche Sanierungsaufwendungen aufgetaucht. Die tatsächliche Eröffnung des Gewerbetriebes werde nach Abschluss der Investitionen im Wohnungsbereich, sohin Mitte des Jahres 2005 geplant. Die noch durchzuführenden Investitionen für den Gewerbebetrieb stellten sich in sehr geringem Umfange dar. Die Eröffnung des Gewerbebetriebes habe sich aus unvorhersehbaren gewichtigen Gründen, wie nicht eingeplante Sanierungsarbeiten, Liquiditätsengpässen, einer schweren Operation, der Notwendigkeit, weitere Investitionen zu tätigen, und Auflagen der Behörde verzögert.
Am habe der Beschwerdeführer die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2004 eingereicht, führte die belangte Behörde sodann weiter aus. Er habe die Beilage zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie in Höhe von EUR 36,10 für das Jahr 2004 angeschlossen.
Das Finanzamt habe die beantragten Vorsteuern sowie die beantragten Verluste aus Gewerbebetrieb außer Ansatz gelassen und die Investitionszuwachsprämie mit Null festgesetzt.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom Berufung erhoben. Seine Ausführungen deckten sich mit jenen in der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003.
Das Finanzamt habe die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom einen am abgeschlossenen Mietvertrag betreffend eine Wohnung im Bauernhof vorgelegt. Der auf drei Jahre befristete Mietvertrag sehe einen Bruttomietzins von EUR 1.000,-- pro Monat vor.
Die belangte Behörde habe am im Beisein des Beschwerdeführers im Bauernhof einen Augenschein durchgeführt. Mit Ausnahme der seit 2006 vermieteten Wohnung seien bei dieser Gelegenheit alle Gebäudeteile fotografiert worden.
In der am durchgeführten Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er gewerberechtliche Genehmigungen noch nicht beantragt habe. Das Erlangen derselben stelle jedoch keine Angelegenheit dar, weil dafür lediglich eine Begehung des Bauernhofes erforderlich sei. Über Befragung, ob außer den Investitionen in das Gebäude noch andere Investitionen getätigt worden seien, aus denen hervorgehe, dass mit dem Beginn der Tätigkeit ernsthaft zu rechnen sei, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass noch ein Stallraum benötigt werde. Im Bereich dieses Stalles müsse zuerst noch ausgebaggert und in weiterer Folge die Betonplatte gegossen werden. Mit dem bereits vorhandenen Holz könne sodann aufgestallt werden. Die Kosten dafür habe ein Baumeister mit etwa EUR 5.000,-- veranschlagt.
Lebendtiertransporte (etwa 8 bis 10 Kälber) könne der Beschwerdeführer mit dem bereits vorhandenen Klein-Lkw durchführen. In der Bauphase sei dieser Klein-Lkw zum Transport von Baumaterialien verwendet worden. Der im Unternehmenskonzept vorgesehene schwere Lkw sei nicht angeschafft worden, weil sich dieser bisher als nicht notwendig erwiesen habe. Die für "eine Firma mit 3 bis 4 Angestellten" erforderlichen Räumlichkeiten, wie sanitäre Anlagen etc. seien schon vorhanden. Einen Computer und ein nicht angeschlossenes Faxgerät habe er bereits erworben. Diese Wirtschaftsgüter seien auch im Anlageverzeichnis aktiviert. Auch in seiner Wiener Wohnung habe er eine funktionierende bürotechnische Einrichtung.
Auf die Frage, wann konkret mit dem Betrieb begonnen werde, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er lediglich auf die Entscheidung der gegenständlichen Berufung warte. Wenn "das daraus resultierende Budget" vorhanden sei - der Beschwerdeführer erwarte für die Jahre 2004 und 2005 eine Einkommensteuergutschrift von etwa EUR 35.000,-- - könne er den Baumeister mit den restlichen Bauarbeiten beauftragen und sodann in ein bis zwei Monaten mit dem Betrieb beginnen. Nach wie vor bestehe die konkrete Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. Die noch ausständigen Investitionen seien vergleichsweise bescheiden und die behördlichen Bewilligungen seien kurzfristig zu erlangen.
Hinsichtlich Vermietung und Verpachtung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass schon beim Kauf des Bauernhofes klar gewesen sei, diesen unternehmerisch zu nutzen. Nachdem er nicht gewusst habe, wie sich der Gewerbebetrieb entwickeln werde, sei auch immer die Option gegenwärtig gewesen, Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen. Seit April 2006 seien die im ehemaligen Wohntrakt errichteten Wohnungen vermietet. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2005 mit einem Makler Kontakt aufgenommen und dieser habe im Herbst 2005 erstmalig die renovierten Wohnungen des Bauernhofes als Mietobjekt inseriert. Erstmalig würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung 2005 dargestellt. Da die Liegenschaft einerseits für den Gewerbebetrieb, für die Vermietung und Verpachtung und andererseits auch privat Verwendung finde, werde der die Vermietung und Verpachtung betreffende Teil mit 51,9 %, der den Gewerbebetrieb betreffende Teil mit 34 % und der im Privatbereich genutzte Teil mit 14,10 % ermittelt. Im Jahr 2006 ergebe sich auch ein Überschuss der Einnahmen, weshalb Vorsteuern für die Vermietung und Verpachtung bereits ab dem Jahr 2001 zu berücksichtigen seien. Bereits seit dem Anschaffungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Gewerbebetrieb nicht so wie geplant laufe, eine allfällige Vermietung von Räumlichkeiten ins Auge gefasst.
Die belangte Behörde ist im Erwägungsteil davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt (Ende März 2007) keinen Vieh- und Fleischhandel betreibe und er das von ihm erstellte Unternehmenskonzept nicht realisiert habe. Die seit 2001 vom Beschwerdeführer weitgehend in Eigenregie durchgeführte Sanierung des Bauernhofes sei noch immer nicht abgeschlossen. Den im Jänner 2007 angefertigten Fotos sei zu entnehmen, dass die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit des Vieh- und Fleischhandels in absehbarer Zeit nicht erfolgen könne. Hinweise, die auf die im besagten Unternehmenskonzept beschriebene Büro- und Betriebsinfrastruktur schließen ließen, seien nicht vorgefunden worden. Es seien nicht einmal die für den Vieh- und Fleischhandel erforderlichen Stallungen und Laufställe vorhanden. Der im Grundriss des Bauernhofes als Rinderstall bezeichnete Raum - im Anschluss an den ehemaligen Wohntrakt - befinde sich noch im ursprünglichen Zustand. Jener Bereich, welcher als Laufstall für die kurzfristige Haltung von transportierten Tieren gedacht sei, sei für diesen Zweck offensichtlich nicht geeignet, weil der Aus- und Umbau dieses Bereiches noch immer nicht in Angriff genommen worden sei. Die als Stallungen vorgesehenen Baulichkeiten befänden sich in keinem für die Unterbringung von Tieren geeigneten Bauzustand. Behördliche Bewilligungen wie etwa eine Betriebsanlagenbewilligung lägen noch nicht vor.
Auch der dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge für die Speckherstellung vorgesehene Raum, der nur über den Rinderstall begehbar sei, befinde sich in keinem für eine derartige Produktion erforderlichen Zustand. Ebenso wenig weise das gleichfalls für den Fleischhandel (Speckproduktion) vorgesehene Kellerstöckl die für eine gewerbliche Tätigkeit notwendigen Einrichtungen auf.
Die neu errichteten Räumlichkeiten, welche zur Nutzung im Rahmen des Betriebes vorgesehen seien, würden vom Beschwerdeführer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet. Die Einrichtung und Ausstattung dieser Wohnräume lasse jedenfalls nicht die Annahme zu, dass darin überhaupt eine betriebliche Tätigkeit - noch dazu in dem im Unternehmenskonzept vorgesehenen Umfang - entfaltet werden könne. Daran könne auch das im Schlafzimmer des Beschwerdeführers befindliche, nach seinen Angaben nicht angeschlossene, Faxgerät und der Computer nichts ändern, zumal derartige technische Einrichtungen auch in den meisten Privathaushalten Verwendung fänden.
Auch das vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Argument, wonach nicht eingeplante Sanierungsarbeiten die Eröffnung des Betriebes verzögert hätten, könne nicht überzeugen. Der Kaufvertrag enthalte nämlich ausdrücklich den Passus, dass der Käufer in Kenntnis des schlechten Erhaltungszustandes der Wohn- und Wirtschaftsgebäude sei. Diese dem Beschwerdeführer von vornherein bekannte Tatsache, die letztlich auch die Höhe des Kaufpreises bestimmt habe, könne somit die noch immer nicht erfolgte Betriebseröffnung nicht rechtfertigen.
Es sei daher vor einer Prüfung, ob es sich um Liebhaberei handle, auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit in den Jahren 2001 bis 2004 grundsätzlich um eine betriebliche handeln könne.
Seit der Anschaffung des Bauernhofes im Jahre 2001 bis zum jetzigen Zeitpunkt (Anmerkung: Berufungsverhandlung am ) habe der Beschwerdeführer die von ihm erstellten "Wirtschaftskennzahlen" nicht einmal ansatzweise verwirklicht, sondern unbestrittenermaßen keine Leistungen, die auf einen Vieh- und Fleischhandel hindeuteten, angeboten und somit auch nicht am Markt teilgenommen. Angesichts dieses fast sechsjährigen Zeitraumes sei weder das objektivierbare Interesse des Beschwerdeführers an einer Realisierung des Projektes erkennbar, noch die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens, nämlich zielstrebig einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Pensionierung ausschließlich mit der bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollendeten Sanierung des Bauernhofes beschäftigt. Sein Verhalten sei nicht als eindeutig auf die Schaffung einer Einkunftsquelle aus Gewerbebetrieb gerichtet anzusehen. Eine unternehmerische Tätigkeit sei von einem zielstrebigen, auf eine rasche Betriebseröffnung gerichteten Verhalten des am Wirtschaftsleben Teilnehmenden gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich vorrangig mit der kapitalintensiveren Sanierung des ehemaligen Wohntraktes des Bauernhofes beschäftigt, als die nach seinen Angaben geringe Investition von EUR 5.000,-- für die Errichtung des Rinder- und Laufstalles vorzunehmen, um mit seiner geplanten Tätigkeit des Vieh- und Fleischhandels beginnen zu können. Angesichts des Umstandes des immer wieder Hintanstellens dieser "vergleichsweise bescheidenen Investition" könne die belangte Behörde keine zielgerichteten Handlungen, welche auf die Eröffnung des Gewerbebetriebes gerichtet seien, erkennen. Ein Rinder- und Laufstall stelle eine, wenn nicht sogar die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbebetriebes, wie er dem Beschwerdeführer vorschwebe, dar. Aus welchen Gründen die Vornahme der Investition für den Rinder- und Laufstall bisher unterblieben sei, sei nicht nachvollziehbar. Bereits in der Berufung vom Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer die ausständigen Sanierungsarbeiten für die Stallungen mit etwa EUR 5.000,-- angegeben. Dieses Investitionsvolumen habe er in der auch mehr als zwei Jahre später stattgefundenen Berufungsverhandlung unverändert aufrecht gehalten. Welche Umstände den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, diesen von ihm selbst als gering bezeichneten Betrag in der Zwischenzeit zu investieren, um die Eröffnung des Gewerbebetriebes ernsthaft voranzutreiben, sei von ihm nicht dargelegt worden. Für die belangte Behörde sei die Zielstrebigkeit nicht erkennbar und deute die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die Sanierung des Bauernhofes weitgehend in Eigenregie durchzuführen, keinesfalls auf eine künftige Eröffnung eines Vieh- und Fleischhandels hin. Betrachte man die bis zum jetzigen Zeitpunkt getätigten Investitionen, z.B. Sanierung des gesamten Daches des Bauernhofes, Errichtung einer Wohnung im ehemaligen Wirtschaftstrakt, Errichtung eines Tank- und Heizraumes, so stünden diese mit der Eröffnung eines Gewerbebetriebes nicht im Zusammenhang, sondern lägen im bloßen Besitz und der Erhaltung der Liegenschaft, wie dies auch im Rahmen einer privaten Nutzung der Fall wäre, begründet.
Liege eine dem Beschwerdeführer zurechenbare Betätigung im Betrieb eines Vieh- und Fleischhandels in den Streitjahren nicht vor, so erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Liebhabereiverordnung. Aus diesen Gründen sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe, die zum Vorsteuerabzug berechtige.
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie sei die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, sei in der Versagung der Investitionszuwachsprämie für 2004 durch das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Der Beschwerdeführer habe eine Trennung und Aufteilung der getätigten Sanierungsaufwendungen und Investitionen in einen auf die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit des Vieh- und Fleischhandels und in einen auf die beabsichtigte Vermietungstätigkeit entfallenden Anteil in den Jahren 2001 bis 2004 nicht vorgenommen. Auch eine Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei in diesen Jahren nicht erfolgt. Erstmals für das Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer eine derartige Unterscheidung vorgenommen. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2004 sei eine eindeutige Absicht der späteren Einkunftserzielung durch Vermietung ebenso wenig erkennbar, wie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach etwa 35 bis 40 % des gesamten Sanierungsaufwandes den auf die Vermietung und Verpachtung entfallenden Anteil betreffen.
In den Jahren 2001 bis 2004 sei eine eindeutige Vermietungsabsicht beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Dies ergebe sich einerseits aus den Steuererklärungen und andererseits aus der mit datierten Berufung betreffend die Streitjahre 2001 bis 2003. Hier habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei von Beginn der Sanierungsarbeiten an die klare Absicht gewesen, die Räumlichkeiten entweder selbst im Rahmen des Gewerbebetriebes zu verwenden oder zu vermieten, wobei primär die Verwendung im Rahmen des Gewerbetriebes im Vordergrund gestanden sei. In der Berufung vom betreffend das Jahr 2004 habe er ausgeführt, bei den Investitionen im Erdgeschoß/Obergeschoß sei bereits berücksichtigt worden, dass gegebenenfalls auch eine Vermietung von Liegenschaftsanteilen möglich sein solle, wenn einzelne Räume nicht für den Gewerbebetrieb bzw. Wohnungen für Dienstnehmer verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe nicht ausschließlich eine Vermietung des Objektes vor Augen gehabt, sondern es habe diese Verwertungsmöglichkeit nur eine Alternative für den Fall dargestellt, dass keine Verwendung im Gewerbebetrieb erfolgen solle. Diese Schlussfolgerung habe der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, wonach die Option der Vermietung der Wohnungen im Bauernhof von der Entwicklung des wirtschaftlichen Erfolges des Vieh- und Fleischhandels abhängig sei. Das Abhängigmachen der Vermietung von Räumlichkeiten vom zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg eines noch nicht eröffneten Gewerbebetriebes begründe nach Ansicht der belangten Behörde keine eindeutige Vermietungsabsicht, zumal die dabei auftretenden Unsicherheitsfaktoren die Eindeutigkeit der Vermietungsabsicht ausschlössen. Über die bloßen Absichtserklärungen hinaus gehende Umstände seien erstmals im Jahr 2005 erkennbar geworden. Die Vermietungsabsicht des Beschwerdeführers sei sohin erstmals mit Beendigung des Ausbaues der bestehenden Wohneinheit im Erdgeschoß nach außen hin in Erscheinung getreten. Die bloße Absichtserklärung habe der Beschwerdeführer mit der Beauftragung eines Immobilienmaklers zur Vermittlung von Mietern im Herbst 2005 überschritten. Mit diesem Zeitpunkt sei damit der Beginn der "Unternehmereigenschaft" des Beschwerdeführers begründet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Betriebsstätte des Beschwerdeführers in P erfolgt sei. Die Post habe am einen Zustellversuch unternommen, in dessen Zuge die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt und als Beginn der Abholfrist Samstag der angeführt worden sei (es handle sich um einen Post-Partner mit Öffnungszeiten auch Samstags von 07.00 bis 12.00 Uhr). Die Beschwerdefrist habe daher an diesem Tag begonnen und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - erst am .

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass der angefochtene Bescheid am (Karfreitag) an seiner Betriebsadresse hinterlegt worden sei. Er habe sich über die Osterfeiertage vom 6. bis mit seiner Familie an seiner Wohnadresse in Wien aufgehalten. Am Donnerstag, dem sei er an die Betriebsadresse zurückgekehrt und habe noch am selben Tag die hinterlegte Sendung behoben. Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz sei daher von einer Zustellung am auszugehen.

Nach § 98 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach war er von 6. bis an der Betriebsanschrift nicht anwesend. Nach seiner Rückkehr am hat er die hinterlegte Sendung behoben.

Hat aber der Beschwerdeführer den hinterlegten Bescheid am behoben, endet die Beschwerdefrist mit . Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

2. Beabsichtigter Gewerbebetrieb im Bauernhof:

Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer sehr wohl konkrete Vorbereitungshandlungen für die Ausübung des Gewerbebetriebes des Vieh- und Fleischhandels vorgenommen habe. Seinen diesbezüglichen Entschluss habe er sowohl in der Bekanntgabe der Betriebseröffnung als auch im vorgelegten "Geschäfts- und Finanzierungsplan" sowie in den Anträgen auf Regelbesteuerung und auf Ausstellung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dokumentiert. Zu einer Verzögerung der Umsetzung des Unternehmenskonzeptes hätten unvorhergesehene Probleme geführt. Einerseits habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme im Jahr 2001 gehabt, welche ihn an der Durchführung der Umbaumaßnahmen behindert hätten. Darüber hinaus sei es zu einem finanziellen Engpass gekommen, weil die Kosten auf Grund eines unerwarteten Sanierungsbedarfes höher als eingeschätzt gewesen seien. Dazu sei noch gekommen, dass er aus einer früheren Beteiligung noch finanzielle Leistungen habe erbringen müssen. Wenngleich im Kaufvertrag von einem schlechten Erhaltungszustand der Wohn- und Wirtschaftsgebäude die Rede sei, müsse man von einem unerwarteten Sanierungsbedarf ausgehen. Es habe sich gezeigt, dass die Außenmauern und die tragenden Innenmauern nicht fundiert gewesen seien. Der Fußboden, der nur auf Erde gelegt gewesen sei, sei niedriger als die Außenmauern gewesen. Es habe sich auch gezeigt, dass beinahe die gesamte Dachfläche durchlässig sei, sodass ein Austausch des Daches habe vorgenommen werden müssen. Im Übrigen habe die Art der Abfolge der Sanierungsmaßnahmen zu einer Kosteneinsparung geführt, weil einerseits die Kosten für Abfuhr und Planierung von Bauschutt weggefallen seien und sie überdies zur Einsparung von Kosten von Baumaterial geführt habe. Auch hätten Arbeiten nicht "doppelt oder mehrfach" erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem er mehrere Chargen Speck im Probeumfang zubereitet habe. Die Ergebnisse dieses Versuches hätten zur Sanierung des Kellerstöckls geführt. Dieses sei nunmehr als zur Speckherstellung geeignet hergerichtet worden.

Vor einer Prüfung der erklärten Einkünfte (Verlust aus Gewerbebetrieb) des Beschwerdeführers nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Beschwerdeführer die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hat. Der Beschwerdeführer hat die Ergebnisse der Streitjahre als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht. Ein solcher Betrieb setzt nach § 23 Z. 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0086).

In Bezug auf die Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig geworden ist. Vorsteuern können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 4 der 6. Richtlinie 77/388/EWG (kurz: 6. RL) eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach Art. 17 ff der 6. RL das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten (, Schloßstraße).

Im Urteil vom in der Rechtssache C 110/94, INZO, hat der EuGH im Zusammenhang mit der Erstellung einer Rentabilitätsstudie ausgeführt, dass die Durchführung einer Studie über die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Tätigkeit als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Art. 4 der 6. RL angesehen werden kann, selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist. Hieraus folge, dass die für eine solche Rentabilitätsstudie entrichtete Mehrwertsteuer unter den gleichen Voraussetzungen grundsätzlich nach Art. 17 der 6. RL abgezogen werden könne. Selbst wenn später auf Grund dieser Studie beschlossen worden sei, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, sodass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen geführt habe, bleibe dieser Abzug der Vorsteuern berechtigt.

Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass eine unternehmerische Tätigkeit durch ein zielstrebiges, auf eine rasche Betriebseröffnung gerichtetes Verhalten gekennzeichnet ist. Angesichts des wiederholten Hintanstellens der vergleichsweise bescheidenen Investitionen in die für die Tätigkeit des Vieh- und Fleischhandels benötigten Räume sei keine zielgerichtete Handlung auf die Eröffnung eines Gewerbebetriebes zu erkennen. Aus welchem Grund die Vornahme dieser Investitionen für den Rinder- und Laufstall unterblieben sei, sei nicht nachvollziehbar. Welche Umstände den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, sei von ihm nicht dargelegt worden. In der weitgehend in Eigenregie durchgeführten Sanierung des Bauernhofes sei eine Zielstrebigkeit auf eine künftige Eröffnung eines Vieh- und Fleischhandels nicht erkennbar.

Dieser behördlichen Auffassung ist zunächst entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der "Zielstrebigkeit" nicht darum geht, dem Abgabepflichtigen eine bestimmte, von der Abgabenbehörde als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, also im Wesentlichen um die Abgrenzung zum außerbetrieblichen Bereich (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/14/0126, und vom , 2001/14/0086).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass die für den Viehhandel notwendigen Stallungen im Anschluss an den neu errichteten Heizraum durch Einbau einer Betonplatte und Vornahme der Aufstallung, wofür das Holz bereits vorhanden sei, zu errichten wären. Der Kritik der belangen Behörde, dass diese Investitionen im Ausmaß von etwa EUR 5.000,-- immer wieder hintangestellt worden seien, hält der Beschwerdeführer die unvorhergesehenen Reparaturarbeiten und die von ihm gewählte Reihenfolge der Sanierung der einzelnen Teile des (Vierkant-)Bauernhofes entgegen. Darüber hinaus hat er (in den Berufungen) auf seine gesundheitlichen Probleme und seinen finanziellen Engpass resultierend aus Verbindlichkeiten aus einer früheren Beteiligung hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich zu Unrecht mit diesem Vorbringen in den Berufungen nicht auseinander gesetzt. Dazu kommt, dass andere für den beabsichtigten Gewerbebetrieb benötigte Räume und Einrichtungen (Technikraum, Wasseraufbereitung für die Kälber) bereits fertig gestellt sind, wovon auch die belangte Behörde auszugehen scheint. Der Beschwerdeführer hat insbesondere dargetan, dass die für die Speckherstellung benötigten Räume bereits hergestellt seien und sich nach Adaptierungen nach einem ersten Probelauf als dafür geeignet herausgestellt hätten. Die im Bescheid vertretene gegenteilige Auffassung, dass sich der für die Speckherstellung vorgesehene Raum in keinem für eine derartige Produktion erforderlichen Zustand befindet, stellt eine bloße Behauptung dar, die mangels Feststellung des "erforderlichen Zustandes" nicht nachvollziehbar ist. Angesichts der Herstellung auch für den Vieh- und Fleischhandel benötigter Räume und Einrichtungen sowie der Feststellung des Vorhandenseins von dafür notwendigem beweglichen Inventar, wie beispielsweise eines Klein-Lkws, ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon spricht, dass keine Leistungen vorlägen, die auf einen Vieh- und Fleischhandel hindeuteten. Gänzlich unbeachtet gelassen hat die belangte Behörde das Berufungsvorbringen, wonach bereits eine Speckherstellung erfolgreich stattgefunden habe. Hiebei handelt es sich aber nicht nur um Vorbereitungshandlungen, sondern wohl um die gewerbliche Tätigkeit des Fleischhandels. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ist die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe die Sanierung der Räume nicht in einer Weise betrieben, welche auf die Absicht einer künftigen Betriebseröffnung schließen ließe, durch die der Behörde vorgelegenen Ermittlungsergebnisse nicht gedeckt.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung erweist sich aus den dargelegten Erwägungen als unzureichend, um die den Absprüchen des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung zu tragen, die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Streitjahren seien ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und berechtigten ihn mangels Unternehmereigenschaft auch nicht zum Vorsteuerabzug. Einer Untersuchung der vom Beschwerdeführer zusätzlich behaupteten Eignung seiner Tätigkeit zur Erzielung von - gleichfalls Unternehmereigenschaft vermittelnden - Einkünften aus Vermietung bedarf es bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr.

Der angefochtene Bescheid war im spruchgemäßen Umfang seiner Anfechtung somit nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am