VwGH vom 10.05.2010, 2009/17/0202
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WZ in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-631/E3-2008, betreffend Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde (unter der Annahme des Vorliegens des Verdachts einer Übertretung des Vorarlberger Spielapparategesetzes) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme neun näher bezeichneter Spielapparate an einem als Casino bezeichneten Standort in B verfügt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Bei den gegenständlichen Geräten handle es sich um "Internetcomputer". Dass es mit diesen Computern möglich sei, über Internet auf Spielseiten zugreifen zu können, werde außer Streit gestellt. Derartige Möglichkeiten bestünden jedoch auch im Magistrat der Stadt Bludenz, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und in anderen öffentlichen Einrichtungen. Es handle sich bei den "Internetcomputern" um keine Spielapparate.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch dieses Bescheides statt "Gemäß § 39 Abs. 1 VStG" "Gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz" zu lauten habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in Rede stehenden Geräte sei. Dabei handle es sich um Computer, mit denen man über Internet in eine Reihe von Plattformen - u.a. auch in Portale, die es ermöglichten, sich an Glücksspielen in verschiedenen Formen zu beteiligen - gelangen könne. Beispielsweise könne man auf der Spielplattform win2day spielen. Nach erfolgter Registrierung sei es möglich, u.a. American Roulette zu spielen. Gegenständliche Spiele würden nicht mit einer Multigame-Platine betrieben werden. Man könne in jedem Spielportal, das im Internet angeboten werde, spielen. Die jackpot-mäßige Vernetzung der Apparate liege nicht vor.
Der Spieleinsatz erfolge in der Weise, dass dieser mittels Kreditkarte getätigt werde. Nähere Angaben hinsichtlich höchster Spieleinsätze beziehungsweise Spielgewinne könnten aus diesem Grund nicht gemacht werden. Ein allfälliger Gewinn werde in der Folge auf das Konto des Spielers überwiesen.
Weder für die Aufstellung noch für den Betrieb dieser Apparate habe eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder nach dem Spielapparategesetz vorgelegen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte würden im Beschwerdefall vorliegen. Die Geräte seien jedenfalls auch zur Durchführung von Spielen bestimmt, die gegen Entgelt betrieben würden. Der betreffende Spieler könne über die gegenständlichen Apparate einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen.
Es sei davon auszugehen, dass die Apparate Glücksspielapparate seien, welche die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbsttätig - über Internet - herbeiführten. Diese Entscheidung sei der Dispositionsbefugnis des Unternehmers im Einzelfall entzogen. Es liege keine zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung im Sinne des Glücksspielgesetzes vor. Es gehe um ein konkretes bei einem Gerät ablaufendes Spiel und nicht um eine jackpot-mäßige Vernetzung mehrerer Apparate.
Die gegenständlichen Apparate seien in einem öffentlich zugänglichen Lokal betrieben worden. Für die Aufstellung der Apparate und deren Betrieb habe keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder nach dem Spielapparategesetz vorgelegen. Daher gehe die belangte Behörde von dem Verdacht aus, dass mit den hier betroffenen Geräten fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (in der Folge: GSpG) verstoßen werde.
An der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme würde sich auch nichts ändern, wenn man davon ausginge, die beschlagnahmten Geräte seien keine Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten im Sinne von § 2 GSpG. In diesem Fall wäre 1. von der Durchführung von Glücksspielen, die dem Bund vorbehalten seien, 2. von fortgesetzten Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Z 1 oder Z 6 GSpG und
3. von der Qualifikation der beschlagnahmten Apparate als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GSpG auszugehen.
Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz sei davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten um Spielapparate im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetzes handle und habe deshalb die Beschlagnahme auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 VStG verfügt. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Einsatz und der Gewinn pro Spiel die in § 4 Abs. 2 GSpG genannten Beträge übersteigen könnten, weshalb die Ausspielungen mittels der gegenständlichen Glücksspielautomaten nicht vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien. Es sei daher die Beschlagnahme auf die gegenüber § 39 Abs. 1 VStG speziellere Norm des § 53 Abs. 1 GSpG zu stützen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Bundesminister für Finanzen übermittelte eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde, auf welche der Beschwerdeführer replizierte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das als Abschnitt I des Bundesgesetzes vom zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 (§ 2 und § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 69/1997, § 4 und § 14 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, § 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008, § 53 in der Fassung BGBl. Nr. 747/1996), erlassene Glücksspielgesetz lautet auszugsweise:
"Glücksspiele
§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
...
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
...
Elektronische Lotterien, Bingo und Keno
§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.
...
Übertragung von Ausspielungen Konzession
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.
...
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;
...
6. wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;
...
(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.
(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.
...
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder"
2.2. Gemäß § 1 Abs. 5 Vorarlberger Gesetz über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (im Folgenden: Vlbg. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 23/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1996, gilt dieses Gesetz für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen.
2.3. Der Beschwerdeführer bekämpft die Beschlagnahme der in Rede stehenden Geräte mit dem Vorbringen, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer keinesfalls Veranstalter von Glücksspielen sei, sondern lediglich "Internetcomputer" vermiete, ein Vertrag via Internet mit dem österreichischen Konzessionär zustande komme, die Entscheidung über Gewinn und Verlust vermutlich zentralseitig, aber jedenfalls nicht im Computer selber zustande komme, dass die Geräte daher allenfalls als Videolotterie-Terminals im Sinne von § 12a GSpG zu qualifizieren seien und man berechtigterweise in einem öffentlichen Lokal auf die Seite des Monopolisten zugreifen dürfe.
2.4.1. Diese Argumentation vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (noch in Unkenntnis des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2009/17/0147) den Inhalt des § 2 Abs. 2 und des § 12a GSpG verkennt, wenn sie das Vorliegen einer "jackpotartigen Vernetzung" als Voraussetzung für das Nichtvorliegen eines Glücksspielapparates nach § 2 Abs. 2 GSpG anzunehmen scheint und davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall keine zentralseitige Herbeiführung des Ergebnisses vorliege, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Beschlagnahme als gesetzlich gedeckt.
2.4.2. Es genügt für die Beschlagnahme gemäß § 52 Abs. 1. Z 1 und Abs. 2 GSpG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GspG, dass der hinreichend substanziierte Verdacht besteht, dass mit den gegenständlichen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, und entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes Glücksspiele zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/17/0223, und 2008/17/0009). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Glücksspielapparat im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, oder aber "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG vorliegen. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach dem Gesetz vorgesehen.
Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer zwar, dass im Falle der Durchführung der Spiele wie sie nach den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdefall erfolgte (Computer, mit denen man über Internet in eine Reihe von Plattformen - u.a. auch in Portale, die es ermöglichen, sich an Glücksspielen in verschiedenen Formen zu beteiligen - gelangen kann) keine Glücksspielapparate im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 GSpG vorliegen können. Das Ergebnis der Spiele wird in diesem Fall "zentralseitig" herbeigeführt. Es kann daher weder ein Glücksspielapparat nach § 2 Abs. 2 GSpG, noch ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs. 3 GSpG vorliegen. Dies führt jedoch die Beschwerde noch nicht zum Erfolg, hat doch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme der in Rede stehenden "Internetcomputer" auch dann zulässig war, wenn sie zwar nicht als Glücksspielapparate, aber als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0147).
2.4.3. § 53 Abs. 1 GSpG sieht die Beschlagnahme nicht nur für Glücksspielautomaten und Glücksspielapparate, sondern auch für sonstige Eingriffsgegenstände und technische Hilfsmittel vor, und zwar - nach seinem vom Gesetzgeber nicht an die Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 angepassten Wortlaut - sowohl "wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung" vorgesehen ist, wenn unter anderem der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).
2.4.4. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde scheint es sich bei den Ausspielungen, an denen mit den beschlagnahmten Geräten teilgenommen werden konnte, um "elektronische Lotterien" im Sinne von § 12a GSpG zu handeln. Auch wenn die genannten Ausspielungen aber nicht als elektronische Lotterien zu qualifizieren wären, war der Verdacht einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegeben (siehe dazu unten) und damit die Beschlagnahme gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG gerechtfertigt.
2.4.5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der beschlagnahmten Geräte und vermietet diese an einen Dritten, welcher diese seinerseits in einem öffentlich zugänglichen Lokal zur Verfügung stellt. Weder der Beschwerdeführer noch der Mieter der Geräte verfügen über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Weiters ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverhalt jedenfalls, dass die auf diversen Internetseiten angebotenen Spiele, die durch die in Rede stehenden Computer zugänglich gemacht wurden, als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Es ist zudem unstrittig, dass mit Hilfe der in Rede stehenden Geräte auch Portale nicht konzessionierter Glücksspiele zugänglich waren. Aufgrund der Umstände des festgestellten Sachverhalts ist es überdies naheliegend, dass an solchen Spielen auch tatsächlich teilgenommen wurde. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass ein hinreichender Verdacht dahingehend bestand, dass mit Hilfe der gegenständlichen Computer auch nicht konzessionierte Glücksspiele tatsächlich zugänglich gemacht wurden.
2.4.6. Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht war einerseits auf dem Boden der Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufung und in seiner Stellungnahme (in welchen der Beschwerdeführer die Verwendung nicht konzessionierter Internetseiten ausdrücklich nicht ausschloss) sowie andererseits aufgrund des Ortes der Aufstellung der Geräte (im "Casino B") jedenfalls (auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) gegeben (nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0105, vom , Zl. 2009/02/0207, sowie zu § 53 Abs. 1 GSpG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0431, und das zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Damit entkräftet auch der Hinweis des Beschwerdeführers, bei den in Rede stehenden Geräten handle es sich um schlichte Computer mit Internetzugang, nicht den Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG.
2.4.7. Ohne Relevanz ist es zudem, ob über die gegenständlichen Computer auch konzessionierte Glücksspiele zugänglich gemacht wurden. Für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der in Rede stehenden Geräte genügt, dass der Verdacht besteht, dass sie auch dazu verwendet wurden, die Teilnahme an nicht konzessionierten Glücksspielen zu ermöglichen. Welche Rechtsauskunft ein Privater dem Beschwerdeführer erteilte, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung ohne Bedeutung. Zudem umfasste die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsauskunft ohnehin nur den Aspekt des Zugänglichmachens konzessionierter Glücksspiele, auf welche sich jedoch - wie oben dargelegt - die Zurverfügungstellung der gegenständlichen Geräte nicht beschränkte.
2.4.8. Ob der Beschwerdeführer selbst Unternehmer ist oder nicht, ist gleichfalls nicht von Bedeutung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es weder nach § 1 beziehungsweise § 2 Abs. 1 GSpG noch nach § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist beziehungsweise ob diese Spiele auf seine Rechnung betrieben wurden. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat. Insofern ist die rechtliche Qualifikation der Stellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezog, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nicht von Bedeutung.
2.4.9. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch irrelevant, ob Feststellungen zu den tatsächlich getätigten Spieleinsätzen getroffen wurden. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde mittels Kreditkarte jeder Spieleinsatz möglich war, ging der Verdacht wie oben dargestellt in Richtung des Anbietens elektronischer Lotterien, sodass die Ausnahmen des § 4 GSpG, für die die Einsätze maßgeblich sind, nicht eingreifen.
. Somit bestand gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG einerseits ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes (§ 3 GSpG), andererseits ein hinreichender Verdacht im Hinblick auf die unternehmerische Zugänglichmachung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes (vgl. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG).
.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beschlagnahme im Beschwerdefall zur Sicherung des Verfalls ausgesprochen worden und daher Voraussetzung sei, dass bei Übertretung einer bestimmten Norm der Verfall gesetzlich vorgesehen sei, so ist ihm zu entgegnen, dass die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte von der Bezirkshauptmannschaft zunächst gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalls verfügt und von der belangten Behörde sodann gemäß § 53 Abs. 1 GSpG aufrecht erhalten wurde (zur Zulässigkeit einer derartigen Richtigstellung der Rechtsgrundlage der Beschlagnahme vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0233).
Damit war die belangte Behörde berechtigt (und auch verpflichtet), ausgehend von dem ihr (zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung) vorliegenden Sachverhalt als Rechtsgrundlage für die erfolgte Beschlagnahme (entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz) die einschlägige Bestimmung des Glücksspielgesetzes zu nennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0223, zur Maßgeblichkeit des der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Sachverhalts). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis festgestellt hat, muss der nach § 53 Abs. 1 GSpG für die Beschlagnahme (bzw. für ihre Aufrechterhaltung) erforderliche Verdacht im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substanziiert gegeben sein. Daraus folgt einerseits, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht eine Beschlagnahme aufrecht erhalten dürfte, die sich nicht auf eine auf den festgestellten Sachverhalt anwendbare Rechtslage stützen kann, dass sie aber andererseits dann, wenn sich auf Grund des mittlerweile erreichten Kenntnisstandes ergibt, dass die Beschlagnahme zwar nicht auf die von den Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Erstbehörde angenommene Rechtsgrundlage stützen kann, aber nach einer anderen gesetzlichen Grundlage zu verfügen gewesen wäre, diese Grundlage im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in den Bescheidspruch aufzunehmen hat (soweit nicht durch die Berufung der Erstbehörde auf eine verfehlte Rechtsgrundlage auch deren Zuständigkeit wegfällt, sodass die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen wäre; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0162, sowie die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 214 ff wiedergegebene Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhalts aufrecht zu erhalten ist. Dadurch, dass die Berufungsbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Beschlagnahme stützt, gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ändert, überschreitet sie nicht die Sache des Berufungsverfahrens.
Dass nach der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, gemäß § 52 Abs. 2 GSpG nicht mehr dem Verfall unterliegen, sondern gemäß § 54 GSpG einzuziehen sind, ist im Hinblick auf § 53 GSpG unerheblich.
2.5. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sind vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht zielführend. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde insbesondere im Hinblick auf die nach § 53 GSpG maßgebliche Verdachtslage ausreichend ermittelt und der angefochtene Bescheid schlüssig und nachvollziehbar begründet.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
2.7. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am