VwGH vom 13.10.2009, 2009/17/0200

VwGH vom 13.10.2009, 2009/17/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E E M in H, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , Zl. VII-10/208/1, betreffend Rückerstattung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz betreffend das Jahr 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom wurde der von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Ötztal mit EUR 3.892,55 und an den Tourismusförderungsfonds mit EUR 333,65, insgesamt sohin mit EUR 4.226,20 endgültig festgesetzt.

Für das Jahr 2007 wurde der von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Ötztal mit Bescheid vom mit EUR 2.882,89 bzw. der Beitrag an den Tourismusförderungsfonds mit EUR 247,11, insgesamt sohin mit EUR 3.130,-- und mit dem weiteren Bescheid vom der für das Jahr 2008 zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband mit EUR 3.892,55 und an den Tourismusförderungsfonds mit EUR 333,65, insgesamt sohin mit EUR 4.226,20 vorläufig festgesetzt.

Mit den Schreiben von bzw. vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung der für die Jahre 2006 bis 2008 bezahlten Tourismusförderungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.226,20 für das Jahr 2006, EUR 1.026,-- für das Jahr 2007 und EUR 1.408,-- für das Jahr 2008, insgesamt von EUR 9.860,40. Sie verwies dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 468/07. Mit diesem hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die dort beschwerdeführende Partei im Eigentumsrecht durch die gesetzlose Vorschreibung eines Pflichtbeitrages zu einem nicht mehr existierenden Tourismusverband verletzt worden sei; der Promillesatz-Verordnung der früheren Tourismusverbände sei durch Wegfall eines alten Tourismusverbandes und gleichzeitige Errichtung eines neuen Verbandes derogiert worden.

Das Amt der Tiroler Landesregierung gab mit Bescheid vom dem Rückerstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei keine Folge und führte begründend hierzu aus, dass die Pflichtbeiträge auf Grund rechtskräftiger Bescheide entrichtet worden seien. Wenn bescheidmäßig das Bestehen einer Abgabenschuld ausgesprochen worden sei, komme eine Rückzahlung nach § 188 TLAO nicht in Betracht. Auf die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen wegen Zugrundelegens gesetzwidriger Beschlussfassungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes Ötztal sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei (nur) die Abweisung ihres Rückerstattungsantrages betreffend EUR 4.226,20 (das ist die endgültige Festsetzung des für das Jahr 2006 zu entrichtenden Pflichtbeitrages an den Tourismusverband bzw. an den Tourismusförderungsfonds).

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den unwidersprochen dargelegten Gang des Verwaltungsverfahrens im angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens (nur mehr) die Frage der Rückerstattung des mit Bescheid vom endgültig festgesetzten Pflichtbeitrages für das Jahr 2006 ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung des Pflichtbeitrages im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 468/07, "gesetzlos" gewesen sei.

Nach § 188 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, ist dann, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.

Ein derartiger Rückzahlungsantrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0201 sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242; zu § 188 TLAO ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0297 = VwSlg. 7384 F). Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden.

Der vorliegende Antrag im Sinne des § 188 Abs. 1 TLAO war daher kein geeignetes Mittel, die für das Jahr 2006 endgültig festgesetzten Pflichtbeiträge zu bekämpfen, weshalb auch der diesen Antrag abweisende Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof sich noch darauf beruft, der Bescheid vom sei "absolut nichtig", kann dem der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Nichtigkeit nicht folgen, beruft sich doch die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang nur darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom einen Abgabenfestsetzungsbescheid wegen eines Eingriffs in das Eigentumsrecht aufgehoben habe (zur "absoluten Nichtigkeit" vgl. etwa Stoll, Kommentar zur BAO, 916 und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0068). Ob die belangte Behörde im Wege des Aufsichtsrechtes - die Beschwerde verweist hier auf § 68 Abs. 4 AVG - den Abgabenfestsetzungsbescheid aufzuheben gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über den Rückerstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, das die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am