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VwGH 16.12.2004, 2004/11/0161

VwGH 16.12.2004, 2004/11/0161

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;
RS 1
Ein Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten ist in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Schon § 28 Abs. 3 AZG verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und trifft die Unterscheidung, dass im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift "je nach Fahrtstrecke" entweder eine Bestimmung des AZG oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) in Frage kommt. Die Verordnung (EWG) trifft ihrerseits in Art. 2 die Unterscheidung, dass sie (nur) für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne des Art. 1 Nr. 1 gelte. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern sei - unter den näher angeführten Voraussetzungen - das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR, BGBl. Nr. 518/1975) anzuwenden. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder einen innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern handelt. Hier: In den Straferkenntnissen erster Instanz wurde jeweils auf die - schon den jeweiligen Anzeigen des Arbeitsinspektorats angeschlossenen - Tachographenscheiben hingewiesen und bereits im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatumschreibung auf Grund der Auswertung der Tachographenschaublätter erfolge. Diese Tachographenscheiben enthalten - im Einzelnen genannte - Abfahrts- und Zielorte. Es wäre daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Spruch der Straferkenntnisse zu ergänzen und den von ihr vermissten Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass eine Tatauswechslung erfolgt wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0294 E RS 1
Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art5;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art9;
AZG §28 Abs3;
AZG §28 Abs4;
AZG §28;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs11d;
KFG 1967 §134;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
§ 102 Abs. 11d KFG 1967 regelt schon nach seiner Überschrift die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, wohingegen § 28 AZG den Arbeitgeber des Kraftfahrzeuglenkers betreffen. Schon von daher ist - ohne die Besonderheiten der Regelungen in den beiden Gesetzen zu berücksichtigen - ein direkter Vergleich dieser Vorschriften nicht zulässig. Die Anforderungen, die an die Tatumschreibung bei Verstößen des Kraftfahrzeuglenkers gegen § 134 KFG 1967 iVm Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gestellt werden (Hinweis E , 2002/02/0140), sind daher nicht ohne weiteres auf die Tatumschreibung von Übertretungen des Arbeitgebers gemäß § 28 AZG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übertragen. Anders als das KFG 1967 nehmen die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 AZG nämlich bei den dort genannten Verstößen im Straßenverkehr, eine Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs vor (Hinweis E , 2000/11/0294). Daher muss bei diesen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes im Spruch des Bescheides die Art des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Widerlegung anzubieten.
Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr;
AZG §28 Abs3;
EURallg;
RS 3
Ausführungen dazu, dass mit § 28 Abs 3 Arbeitszeitgesetz der Behörde Ermittlungen darüber erspart bleiben sollen, welche konkrete Fahrtstrecke - nur durch EU-Länder oder nach Drittländern oder durch Drittländer - im Ausland gewählt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0273 E RS 3
Norm
VStG §44a Z1;
RS 4
Die Behörde ist verpflichtet, dem Beschuldigten einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorzuhalten. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß die Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0010 E RS 5 (hier nur erster Satz)

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/11/0168 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-ME-03-3000, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatzeit: Siehe bei den einzelnen Übertretungen.

Tatort: K. Ges.m.b.H., B., R.-Straße 2.

Fahrzeug: Sattel-KFZ, ME-253AD und ME-86WJ (Lenker: A.E.).

Tatbeschreibung:

1.

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers 'K. Ges.m.b.H., B., R.-Straße 2', in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den Lenker A.E. über die zulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten hinaus eingesetzt hat, da die gesamte Lenkzeit laut Schaublätter vom und mit Daum 22./ im Zeitraum von 02.15 Uhr am bis 16.40 Uhr am ca. 19 Stunden betragen hat.

2.

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers 'K. Ges.m.b.H., B., R.-Straße 2', in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft dem Lenker A.E. die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nicht gewährt hat, da laut Schaublätter vom und mit Datum 22./ innerhalb des am um 02.15 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes keine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 9 Stunden eingehalten wurde. Es wurden nur Ruhezeiten von 01:35 Stunden, 02:15 Stunden, 01:40 Stunden und 02:40 Stunden gehalten. Laut Schaublatt mit Datum wurde zwischen 20.45 Uhr und 05.15 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 30 Minuten gehalten.

3.

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers 'K. Ges.m.b.H., B., R.-Straße 2', in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft dem Lenker A.E. keine Lenkpause nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden Lenkzeit laut Schaublatt vom in der Zeit von 11.35 Uhr bis 17.25 Uhr (5 Stunden 50 Minuten) gewährt hat.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte

Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

Zu 1.:

Übertretung gemäß

§ 28 Abs. 1a Z. 4 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Artikel 6

Abs. 1 EG-VO 3820/85 i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:


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EUR 500,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage.

Zu 2.:

Übertretung gemäß

§ 28 Abs. 1a Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Artikel 8

Abs. 1 EG-VO 3820/85 i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:


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EUR 500,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage.

Zu 3.:

Übertretung gemäß

§ 28 Abs. 1a Z. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Artikel 7

Abs. 1 EG-VO 3820/85 i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs.

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:


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EUR 300,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das Hauptgewicht des Beschwerdevorbringens liegt im Einwand, dass das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspreche. Im Spruch des Straferkenntnisses komme nicht zum Ausdruck, ob die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im internationalen oder im innerstaatlichen Straßenverkehr begangen worden seien. Dieser Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs komme aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu, weil nur dadurch die Zuordnung der Tat zur verletzten Rechtsvorschrift ermöglicht werde.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde aus den im Erkenntnis vom , Zlen. 2000/11/0294 bis 0300, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren verwiesen werden kann, im Recht (vgl. im Anschluss an dieses Erkenntnis auch jene vom , Zl. 2001/11/0171, vom , Zl. 2000/11/0273, und vom , Zl. 2003/11/0005).

In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde demgegenüber die Auffassung, die angesprochene Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs sei irrelevant. Sie verweist darauf, dass durch § 102 Abs. 11d des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten einerseits bezüglich des innergemeinschaftlichen Straßenverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) und andererseits hinsichtlich des Straßenverkehrs von und/oder nach Drittländern (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals; kurz: AETR) "vollkommen angeglichen" worden seien.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 102 Abs. 11d KFG 1967 schon nach seiner Überschrift die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers regelt, wohingegen die gegenständlich zur Last gelegten Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes den Arbeitgeber des Kraftfahrzeuglenkers betreffen. Schon von daher ist - ohne die Besonderheiten der Regelungen in den beiden Gesetzen zu berücksichtigen - ein direkter Vergleich dieser Vorschriften nicht zulässig. Die Anforderungen, die an die Tatumschreibung bei Verstößen des Kraftfahrzeuglenkers gegen § 134 KFG 1967 iVm Art. 5 bis 9 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gestellt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0140), sind daher nicht ohne weiteres auf die Tatumschreibung von Übertretungen des Arbeitgebers gemäß § 28 AZG iVm den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übertragen. Anders als das KFG 1967 nehmen die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und Abs. 4 AZG nämlich bei den dort genannten Verstößen im Straßenverkehr, wie im eingangs zitierten Erkenntnis, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300, dargelegt wurde, eine Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs vor. Daher muss bei diesen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes im Spruch des Bescheides die Art des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Widerlegung anzubieten.

Die Gegenschrift wendet gegen das Erfordernis, die Art des Straßenverkehrs im Spruch des Straferkenntnisses anzugeben, weiters ein, dass die Feststellung, ob die Übertretung im Einzelfall im nationalen oder internationalen Straßenverkehr begangen wurde, oft mit Schwierigkeiten verbunden sei. Dem ist das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/11/0273, entgegen zu halten, in dem der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht erforderlichenfalls Beweise über die Art des der Verwaltungsübertretung zugrunde gelegenen Straßenverkehrs aufzunehmen hat. Für den gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in der Gegenschrift im Übrigen ohnehin die Auffassung vertreten, dass auf Grund der im Akt befindlichen Kopien der Tachographenscheiben von Übertretungen im internationalen Güterverkehr (Fahrt nach Tschechien) auszugehen sei.

Schließlich geht auch der Einwand in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren die im Spruch des Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck gebrachte "Fahrtroute" nicht bekämpft, ins Leere. Zum Einen wird nämlich auch nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere das bereits wiederholt genannte Erkenntnis Zl. 2000/11/0273) nicht gefordert, im Spruch des Straferkenntnisses eine konkrete Fahrtstrecke zu benennen. Zum Anderen war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, auf die im Straferkenntnis fehlende Bezeichnung der Art des Straßenverkehrs hinzuweisen, weil die Behörde schon gemäß § 44a VStG verpflichtet ist, dem Beschuldigten die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorzuhalten (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), unter E 21 zu § 44a VStG wiedergegebene Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art5;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art9;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
AZG §28 Abs3;
AZG §28 Abs4;
AZG §28;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs11d;
KFG 1967 §134;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich
Tatbestand und Subsumtion
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Besondere Rechtsgebiete
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
Mängel im Spruch
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110161.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-68017