VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der M S in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ia-521-2008/0002, betreffend Zwangsstrafe zur Durchsetzung einer Betriebsschließung nach dem GSpG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter Berufung auf § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) aus, dass über die Beschwerdeführerin die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe von EUR 10.000,-- verhängt werde. Begründend führte die Behörde aus, mit Bescheid vom sei bereits eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- über die Beschwerdeführerin verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- angedroht worden, sollte sie bis zum einen näher umschriebenen Betrieb nicht schließen. Die Frist zur Schließung des Betriebes sei abgelaufen. Die Beschwerdeführerin führe das (zu schließende) Spielcasino laut Anzeige der Polizeiinspektion Bludenz vom weiterhin.
Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.
Das Vollstreckungsverfahren stütze sich auf den Titelbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , mit der der Beschwerdeführerin (Berufungswerberin) die Verpflichtung zur Betriebsschließung nach § 56a GSpG auferlegt worden sei. Mit Bescheid (Vollstreckungsverfügung) der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom sei auf Grund dieses Titelbescheides (unter gleichzeitiger Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 5.000,--) eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- für den Fall angedroht worden, wenn bis zum 5. Juni (richtig:) 2008 die Verpflichtung zur Betriebsschließung nicht umgesetzt werden würde.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung (nur) ausgeführt, dass sie hinsichtlich der verhängten Zwangsstrafe nicht legitimiert sei, weil der angefochtene Bescheid auf der unrichtigen Aussage des Herrn M. Z. betreffend die Geschäftsführereigenschaft der Beschwerdeführerin basiere.
Die Berufungsschrift verweise zur Begründung des Vorbringens, dass nicht die Beschwerdeführerin (Berufungswerberin) sondern Herr Z. auf Grund seiner Gewerbeberechtigung der eigentlich Verantwortliche sei, nur auf die Gewerbeberechtigung desselben, ohne jedoch schlüssig darzutun, dass die Betriebsschließung durch die Beschwerdeführerin in Entsprechung des Titelbescheides mittlerweile erfolgt wäre. Insoweit sei das Berufungsvorbringen, Herr Z. sei der eigentlich Verantwortliche, unbeachtlich. Zudem seien die im Akt erliegenden Erhebungen der Polizeiinspektion Bludenz nachvollziehbar, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof nur geltend, die belangte Behörde hätte unter Zugrundelegung der Vernehmung des M. Z. davon auszugehen gehabt, dass die E ltd., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei und deren gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr Z. sei, am angegebenen Ort einen Geschäftsbetrieb unterhielte. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass der Schließungsbescheid, der an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, von dieser deshalb nicht befolgt werden könne, weil sich die Rechtsverhältnisse entsprechend geändert hätten. Die Schließung müsse daher gegenüber dem Unternehmen, welches den Spielbetrieb führe, ausgesprochen werden oder aber gegenüber demjenigen, der das Gewerbe angemeldet habe und für den Spielbetrieb verantwortlich sei, nämlich Herrn Z. Soweit damit die Zurechenbarkeit des Spielbetriebes an Herrn Z. behauptet wird, gleicht der hier zu entscheidende Beschwerdefall demjenigen, der - gleichfalls die Beschwerdeführerin betreffend - mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/17/0006, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis kann daher - auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Zurechenbarkeit etwaiger gegen das Glücksspielgesetz verstoßender Handlungen (bzw. des Verdachtes derselben) grundsätzlich im Titelverfahren zu klären sei.
Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Behauptung einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem Titelverfahren dahin entnommen werden könnte, dass nunmehr die E ltd. (deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei) den Spielbetrieb (rechtlich nach dem Titelbescheid relevant wäre der Betrieb des Lokals, weshalb auch die Verfahrensrüge ins Leere geht) führe, so hat die belangte Behörde dies auf Grund der Aktenlage nicht als erwiesen angesehen. Auch die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich nur auf die Angaben des Konzessionsinhabers M. Z., die von ihr jedoch selbst - nach der unbestrittenen Wiedergabe im angefochtenen Bescheid - als unrichtig bezeichnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen treten, wonach die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen habe, dass eine Änderung der Rechtslage ihr die Erfüllung des Titelbescheides unmöglich mache.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-68008