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VwGH vom 21.06.2007, 2007/15/0122

VwGH vom 21.06.2007, 2007/15/0122

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/15/0123 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch die Dkfm. Exinger, Mag. Pokorny und Dr. Wiesner Wirtschaftstreuhandgesellschaft in 1050 Wien, Margaretenstraße 78, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0008-W/06, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) hinsichtlich der Frist für einen Vorlageantrag in Angelegenheiten der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer hatte gegen näher bezeichnete Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer Berufung erhoben, welche das Finanzamt mit einer mit datierten und dem Beschwerdeführer am zugestellten Berufungsvorentscheidung abwies.

Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit durch eine in der Rechtsform einer OHG geführten und aus zwei natürlichen Personen als Gesellschaftern gebildeten Wirtschaftstreuhandgesellschaft (in der Folge: OHG) steuerlich vertreten.

Die OHG hatte die Terminüberwachung fristgebundener Schriftstücke dergestalt organisiert, dass im Sekretariat eine Mappe geführt wurde, in der alle "offenen" Fälle nach Fristen geordnet aufbewahrt wurden. Daraus konnte jeder der beiden Gesellschafter einen Akt zur Bearbeitung entnehmen. Die "Endkontrolle" durch Unterfertigung des diesbezüglichen Schriftstückes ging mit dieser Entnahme auf ihn über.

Mag. P, der den Beschwerdeführer betreuende Gesellschafter der OHG, hatte im November 2002 einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der ihn nach Entlassung aus dem Krankenhaus zu zwei stationären Nachbehandlungen im Jänner 2003 und vom 4. bis zwang. Mag. P beabsichtigte, in der Woche vom

10. bis die erwähnte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu bearbeiten. Daher wurde ihm der betreffende Akt vom Sekretariat vorgelegt, wodurch die "Evidenthaltung" der Frist in der erwähnten Mappe beendet wurde. Mag. P kam - durch die gesundheitlichen Unfallfolgen bedingt - in dieser Woche jedoch nicht mehr ins Büro der OHG. Er beauftragte einen Mitarbeiter mit der Erledigung der Angelegenheit des Beschwerdeführers, behielt sich jedoch die Kontrolle der Erledigung für die Woche ab dem 24. Februar bis zum Ende der Frist für den Vorlageantrag am vor. Der beauftragte Mitarbeiter war zwischen

17. und in einer anderen Angelegenheit auswärts in einem anderen Bundesland tätig und erfuhr nicht, dass Mag. P auch in der Woche ab dem 24. Februar aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Büro der OHG kommen konnte. Ein Vorlageantrag wurde innerhalb der mit endenden Frist nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte den versäumten Vorlageantrag nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag im Instanzenzug ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie nach rechtlichen Ausführungen zu § 308 BAO erläuterte die belangte Behörde, das Vergessen des Vorlageantrages durch Mag. P sei aus dessen Sicht "ohne Überschreiten eines minderen Grades des Versehens" unabwendbar und unvorhersehbar gewesen. Es sei aber nicht unvorhersehbar, dass von den für die OHG tätigen Personen, auch den Gesellschaftern, einmal etwas vergessen werden könnte. Dies nicht vorherzusehen, sei ein mehr als minderer Grad des Versehens. Das mögliche Vergessen durch die Gesellschafter sei nicht abgesichert gewesen, weil bei Ausgabe eines Aktes (aus der Fristenmappe) an einen Gesellschafter der diesbezügliche Termin in der Fristenliste gestrichen und der alleinigen persönlichen Verantwortung des Gesellschafters überantwortet worden sei. Das Unterlassen dieser Absicherung stelle bei der OHG ein mehr als minderes Versehen dar. Durch dieses Versehen sei das andernfalls - insbesondere durch Erhebung eines Fristverlängerungsantrages durch den anderen Gesellschafter -

abwendbare Versäumen der Frist zur Erhebung des Vorlageantrages erst zu einem unabwendbaren Ereignis geworden. Dem Beschwerdeführer sei der mehr als mindere Grad des Versehens der ihn vertretenden OHG zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Verschulden des Vertreters ist nach ständiger Rechtsprechung dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0052, sowie die bei Ritz, BAO3, Tz 17 zu § 308, angeführte Rechtsprechung).

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Dieser muss seine Kanzlei so organisieren, dass die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen an Gerichte sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 46 VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom , 2006/13/0050, und vom , 2006/15/0109, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer trägt vor, "dass 'normales Vergessen-Können' eines Mitarbeiters oder Gesellschafters der OHG durch eine entsprechende Terminüberwachung (= Fristenliste, die in praxi keine Liste ist, sondern eine Mappe, in der alle offenen Fälle nach Fristen geordnet aufbewahrt werden) bedacht wird." Wenn sich jedoch ein Gesellschafter den Akt zur Bearbeitung ausfolgen lasse, übernehme er auch die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen. Dazu gehöre auch die Endkontrolle durch die Unterfertigung des diesbezüglichen Schriftstückes samt Aufgabe zur Post (Postbuch). Ein von der belangten Behörde offenbar gemeintes "Unterlassen dieser Absicherung" sei nicht gegeben, die belangte Behörde meine offenbar, dies könne nur bei gleichzeitiger Information über die Ausfolgung eines Aktes an den anderen Gesellschafter oder den einen Mitarbeiter, der Kenntnis über die Wirkungen von Fristen besitze, vermieden werden. Der Beschwerdeführer frage jedoch, was sei, wenn der andere Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit auch abwesend sei. Dies sei nach der bisher vergangenen Zeit nicht mehr eruierbar. Eine nahezu absolute Vermeidung von Fehlern gebe es nicht.

Dieses Vorbringen legt nicht dar, welches Kontrollsystem die Einhaltung von Fristen gewährleistet hätte, nachdem ein Schriftstück vor der Erledigung aus der erwähnten Mappe für fristgebundene Schriftstücke entfernt wird, im Beschwerdefall etwa einem Gesellschafter der OHG zur Bearbeitung ausgefolgt wird. Ein Fristenvormerk, der lediglich darin besteht, dass sich nach Fristen geordnete Schriftstücke in einer Mappe befinden, ohne dass eine Kontrolle stattfindet, ob und wodurch eine Erledigung dieser Schriftstücke erfolgt ist, insbesondere ohne Vermerk, dass ein Schriftstück vor Erledigung entnommen wird, genügt einer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kanzleiorganisation nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0224). Damit liegt aber mehr als ein bloß minderer Grad des Versehens durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers, die OHG, vor, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am