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VwGH vom 10.12.2014, 2012/02/0102

VwGH vom 10.12.2014, 2012/02/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des Ing. W in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.22-1/2011-30, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin W. GmbH mit Sitz in S., diese als Gesellschafterin der näher bezeichneten Arbeitsgemeinschaft mit Sitz ebenfalls in S., zu verantworten, dass die W. GmbH am auf der Baustelle M. die Arbeitnehmer I.C., S.V. und C.P. mit Arbeiten auf einem Lehrgerüst beauftragt habe, das den im Zuge der Betonierarbeiten auftretenden Belastungen nicht standgehalten habe, weil die in zwei Ebenen ausgeführte Deckenkonstruktion ungenügend versteift gewesen sei, weshalb diese zum Einsturz gekommen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 82 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), wonach Schalungen und Lehrgerüste standfest und so hergestellt sein müssen, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können, iVm § 130 Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem mit der V. GmbH Co KG zur gemeinsamen Durchführung eines Bauprojektes eine Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE) gegründet habe. Gemäß dem schriftlichen ARGE-Vertrag werde zur Gesamtabwicklung der Geschäfte von den Partnerfirmen eine Geschäftsführung bestehend aus der technischen und der kaufmännischen Geschäftsführung bestellt. Im Außenverhältnis seien sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt. Die technische Geschäftsführung werde entsprechend dem ARGE-Vertrag der jeweiligen Partnerfirma für den eigenen bauausführenden Teilbereich übertragen; der W. GmbH, dessen technischer Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, für die Achsen 1 bis 19 und der V. GmbH Co KG (technischer Geschäftsführer: Ing. F.V.) für die Achsen 19 bis 43. Die kaufmännische Geschäftsführung werde Ing. V. gemeinsam mit dem Beschwerdeführer übertragen. Im ARGE-Vertrag sei unter Punkt 7., "Vergabe von Subunternehmerleistungen", festgehalten, dass der Hauptauftrag in zwei Bauabschnitte aufgeteilt werde. Eine Überprüfung der Tätigkeiten der V. GmbH Co KG sei von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme, dass die Gesellschafterinnen der ARGE im jeweils übernommenen Baustellenbereich selbständig tätig seien, nicht vorgenommen worden.

Dem Arbeitsinspektorat sei kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) gemeldet worden; zudem habe der Zeuge T.F. in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass für die gegenständliche Baustelle keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgenommen worden sei.

In der ersten Tiefgarage zwischen den Achsen 27 und 29 sei etwa eine Woche vor dem von zwei für die ARGE tätigen und von der V. GmbH Co KG als Leiharbeiter beschäftigten Schalungszimmerern in der Höhe von ca. fünf Metern ein Lehrgerüst errichtet worden, auf welchem am die für die ARGE tätigen, bei der V. GmbH Co KG beschäftigten Mitarbeiter I.C., S.V. und C.P. an der Decke Betonierarbeiten durchgeführt hätten. Während dieser Betonierarbeiten sei die Deckenschalung gebrochen und samt dem frisch aufgebrachten "Ortbeton" und den genannten Mitarbeitern in die Tiefe gestürzt. Dabei hätten sich zwei der Arbeiter schwer und einer leicht verletzt. Nach den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sei es zum Deckeneinsturz gekommen, weil die in zwei Ebenen errichtete Schalung im Stoßbereich der Schalungsstützen ungenügend horizontal ausgesteift worden sei. Die Konstruktion habe aufgrund ihrer Mängel die entstandenen statischen und dynamischen Kräfte nicht aufnehmen können. Ausgehend von diesen Feststellungen liege eine Übertretung des § 82 Abs. 1 BauV vor, demzufolge Schalungen und Lehrgerüste standfest und so hergestellt werden müssen, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil sich das Gerüst nicht in seinem Verantwortungsbereich befunden hätte, sei er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einhaltung der Schutzvorschriften angehalten: Die verfahrensgegenständliche ARGE sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Rechtspersönlichkeit fehle, weshalb sie nicht Dienstgeber der verunglückten Arbeiter sein könne. Vielmehr seien alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitgeber und folglich Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts falle nicht unter die im § 9 Abs. 1 VStG 1991 aufgezählten Gesellschaften. Da grundsätzlich deren Teilhaber zur Vertretung und zur Geschäftsführung berufen seien, seien diese auch primär für die Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschafterin W. GmbH sowohl zum technischen als auch zum kaufmännischen Geschäftsführer der ARGE bestellt worden, weshalb er als Vertretungsbefugter zu behandeln sei. Auch wenn ihm die technische Geschäftsführung nach dem ARGE-Vertrag nur für die Achsen 1 bis 19 übertragen worden sei, sei er in jedem Fall im Außenverhältnis vertretungsbefugt, zumal im Außenverhältnis sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung uneingeschränkt vertretungsbefugt sei. Die im Zuge des ARGE-Vertrages getroffene Aufteilung der Bauabschnitte sei lediglich eine "interne Ressortverteilung".

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien ein dem konkreten Betrieb entsprechendes eingerichtetes Kontrollsystem und darüber hinaus sämtliche im Betrieb mögliche und zumutbare Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Auch den geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer würden Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten treffen.

Die Senkung der Geldstrafe begründete die belangte Behörde damit, dass sich der Unfall nicht "im Ressort" des Beschwerdeführers zugetragen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 82 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994:

"(1) Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, daß die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können."

§ 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 147/2006:

"(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält. (...)"

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(...)"

§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993:

"(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(...)"

In der Beschwerde wird im Wesentlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 VStG mit dem Argument bestritten, dass "in Erfüllung der Bestimmungen des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht (worden sei) bzw." liege eine Teilung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG aufgrund der vertraglich festgelegten arbeitsteiligen Vorgehensweise am verfahrensgegenständlichen Bauplatz und der Tatsache, dass sich der Unfall auf der Achse des anderen ARGE-Partners zugetragen habe, in der Form vor, dass der Beschwerdeführer lediglich für die Achsen 1 bis 19 und die V. GmbH Co. KG für die Achsen 19 bis 34 hafte. "Sohin" sei eindeutig eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle betreffend die Achsen 19 bis 43 (in der sich der Unfall ereignet habe) zu Lasten des Ing. F.V. als Geschäftsführer der "Firma Ing. F.V." erfolgt.

Dieses Vorbingen bringt den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg:

Entgegen der ohne weitere Konkretisierung vorgebrachten Ansicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung (zur diesbezüglich auf deren Schlüssigkeit eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/03/0180, mwH) und unter Berücksichtigung aller Aussagen im gegenständlichen wie auch in dem gegen den Geschäftsführer der V. GmbH Co KG geführten Verfahren zum Schluss gekommen, dass kein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 ArbIG bestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen anscheinend davon ausgeht, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei (und er deswegen nicht strafrechtlich verantwortlich sei), bleibt die Beschwerdeschrift schon infolge widerstreitender Ausführungen dazu die eindeutige Nennung des von ihr angenommenen verantwortlichen Beauftragten schuldig, zumal sie als diesen wahlweise Ing. J.F. (S. 4 der Beschwerdeschrift), Ing. F.V. (S. 11 der Beschwerdeschrift) oder "den Baustellenkoordinator bzw. den Polier bzw. die Firma V."

(S. 11 und 12 der Beschwerdeschrift) identifiziert. Ergänzend ist anzumerken, dass - wie die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - der Beschwerdeführer in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass "offenbar weder Herr Ing. (J.F.) oder eine andere Person gemäß § 23 ArbIG dem Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter gemeldet wurde". Dass dem Erfordernis für die Wirksamkeit einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG durch schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten Rechnung getragen worden sei (vgl. § 23 ArbIG), wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Ausgehend davon, dass kein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der W. GmbH und damit zur Vertretung nach außen befugtes Organ einer Gesellschafterin der ARGE gemäß § 9 Abs. 1 VStG zum Tragen kommt.

Die W. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat mit der V. GmbH Co KG eine Arbeitsgemeinschaft gegründet. Der Zusammenschluss zweier juristischer Personen zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Zweck, gemeinsam einen bestimmten Bauauftrag durchzuführen, stellt eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 ABGB dar, der Rechtspersönlichkeit fehlt. Unter einer Gesellschaft iSd § 9 VStG ist nur eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, demnach nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie z.B. eine Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0068).

Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0068, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/09/0077, und vom , Zl. 93/18/0230).

Da im vorliegenden Fall - wie bereits näher ausgeführt - von der Möglichkeit der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG durch rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG nicht Gebrauch gemacht wurde und grundsätzlich die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vertretung der juristischen Person berufen sind (vgl. auch dazu hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0068), ist der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der W. GmbH, somit der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Abschlusses des ARGE-Vertrages und der damit einhergehenden Arbeitsteilung beide Gesellschaften der ARGE in ihrem nach Achsen aufgeteilten Verantwortungsbereich tätig gewesen seien, kann ihn nicht entlasten; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant. Eine Unzuständigkeit des Beschwerdeführers auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann nämlich von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0102).

Insoweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit vielmehr den "Baustellenkoordinator bzw. den Polier" treffe, ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern vermag, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen, weil die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0055).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es habe ein funktionierendes Kontrollsystem bestanden, und macht geltend, das Gerüst sei durch Facharbeiter aufgestellt worden, welche regelmäßig einschlägige Schulungen absolvierten. Das Kontrollsystem bestehe darin, dass der Polier bzw. der Baukoordinator sämtliche Arbeiten bzw. den Gerüstbau abnehmen und zusätzlich ausschließlich Facharbeiter eingesetzt werden würden. Es bestünden reglementierte Maßnahmen bei Zuwiderhandeln gegen das Kontrollsystem. Den Verantwortlichen nach § 9 VStG sei es jedoch aufgrund der Vielzahl an Baugerüsten naturgemäß nicht möglich, sämtliche Baugerüste zu kontrollieren. Alle Bestimmungen der BauV und des ASchG seien eingehalten worden, weshalb es sich beim gegenständlichen Arbeitsunfall um ein unabwendbares Ereignis handle.

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/03/0119, sowie vom , Zl. Ra 2014/02/0045, jeweils mwH). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/02/0278, mwH).

Ausgehend von der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er in Folge der internen Arbeitsaufteilung der ARGE-Vertragspartner in Achsen keinerlei Einfluss auf den Arbeitsbetrieb in der Achse des Vertragspartners habe und in jenem Abschnitt keinerlei Kontrollmaßnahmen durchgeführt habe, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich der Achsen 19 bis 43 nachzuweisen. Auch in der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welche wirksame Kontrolle konkret erfolgte. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen eingerichtet hat.

Die Beschwerde erwies sich folglich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (vgl. § 79 Abs. 1 VwGG iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am