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VwGH vom 19.10.2012, 2012/02/0096

VwGH vom 19.10.2012, 2012/02/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Hochwimmer Horcicka Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Neutorstraße 15A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2012/25/0778-3, betreffend Übertretung des TNSchG 2005 und Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bestrafung nach der StVO 1960 betrifft (Spruchpunkt 2.), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom hat die BH L dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G AG, nämlich als deren Vorstand zu verantworten, dass die AG zumindest im Zeitraum vom 18. Juli bis zum im unmittelbaren Nahebereich der B 100 Drautalstraße auf dem Grundstück X und somit sowohl außerhalb der geschlossenen Ortschaft als auch außerhalb des Ortsgebietes jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 100 Drautalstraße (Entfernung zum Fahrbahnrand der B 100 beträgt ca. 5 m) eine Werbeeinrichtung mit der Aufschrift "GH-Ein Naturerlebnis der besonderen Art ..."

aufgestellt habe, obwohl mit Ausnahme der Ankündigung von Werkstätten, Radiostationen und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten seien und für die gegenständliche Werbeeinrichtung auch keine Ausnahmebewilligung von diesem Verbot erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs. 1 VStG 1991 iVm § 84 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 verletzt, wofür über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keine Folge gegeben und den Spruch über die Bestrafung nach der StVO 1960 dahin berichtigt, dass die Strafnorm richtig § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 laute.

Nach der Begründung zu diesem Spruchpunkt sei die Bestrafung wegen des konsenslosen Aufstellens einer Werbeeinrichtung im angelasteten Tatzeitraum erfolgt. Für das Anbringen der Tafel sei eine straßenpolizeiliche Bewilligung nötig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 StVO gilt als Straße im Sinne dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Nach der von der erstinstanzlichen Behörde im Straferkenntnis zu Grunde gelegten Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO sind - außer den in Abs. 1 genannten Fällen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb von einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- zu bestrafen ist, wer in anderer als - unter anderem - der in lit. a bis h bezeichneten Weise Gebote, Verbote, oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- zu bestrafen ist, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

Nach der Rechtsprechung verwirklicht, wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der StVO 1960 Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt, das Tatbild des § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0200, mwN).

Die erstinstanzliche Behörde hat die Bestrafung auf ein Tatbild gestützt (§ 84 Abs. 2 StVO 1960), das Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes verbietet, während die belangte Behörde offenbar darauf abgestellt hat, dass die Werbetafel ohne Bewilligung auf Straßengrund aufgestellt worden sei. Andernfalls hätte es der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides und der Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 nicht bedurft.

Es fehlen allerdings sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen darüber, ob es sich beim Aufstellungsort der Werbetafel überhaupt um Straßengrund gehandelt hat. Die dazu in der Gegenschrift der belangten Behörde angestellten Überlegungen ersetzen keine der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0081).

Indem die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar auf eine konsenslose Aufstellung der Werbetafel auf Straßengrund abstellte, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob es sich beim Aufstellungsort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-67970