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VwGH vom 01.09.2010, 2009/17/0180

VwGH vom 01.09.2010, 2009/17/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des K der E in G, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-K 163/2007-8, betreffend Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0003, verwiesen.

Als für das nunmehrige Beschwerdeverfahren relevant sind insbesondere folgende Umstände hervorzuheben:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in G, auf welcher sich ein Krankenhauskomplex befindet. Auf Grund einer am erteilten Baubewilligung führte die Beschwerdeführerin im Bereich dieses Krankenhauskomplexes Bautätigkeiten durch. Aus einem in den Verwaltungsakten erliegenden Einreichplan geht hervor, dass sich im Bereich des Krankenhauskomplexes im Altbestand eine "Halle" befunden hat. Gegenstand der in Rede stehenden Baubewilligung war die "Aufstockung des Stationstraktes und Erweiterung der Halle beim 'Haus B' sowie Umbau des 4. Obergeschoßes beim 'Haus A' ".

Aus Anlass der erstmaligen Benützung des durch diese Baumaßnahmen umgestalteten Krankenhauskomplexes am schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: KanalAbgG), in der Fassung der Landesabgabengesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 80, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 31.554,38 vor. Der Berechnung wurde eine verbaute Grundfläche von 213,198 m2 und ein Geschoßfaktor von 6,5 (ein Kellergeschoß, sechs Vollgeschoße) zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Darin wendete sie sich gegen die Einbeziehung eines Rechteckes im Ausmaß von 2,1 x 3,38 m in die zur Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages einzubeziehende Berechnungsfläche. Sie vertrat die Auffassung, dass die Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages auf Basis einer Fläche von 206,10 m2 zu erfolgen hätte.

Darüber hinaus meinte die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Eingeschoßigkeit des Hallenzubaues sei auch nur der Geschoßfaktor 1 heranzuziehen. Soweit freilich die (nach Fertigstellung der Baumaßnahmen nunmehr vorliegende) Geschoßflächenzahl des "Hauses B" maßgeblich sein sollte, betrage diese 5,5 und nicht 6,5, zumal der im "Haus B" befindliche Maschinenraum nicht als Vollgeschoß zu werten sei.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung (in welcher - entsprechend dem Berufungsvorbringen - eine Berechnungsfläche der Hallenerweiterung von 206,10 m2 zu Grunde gelegt, darauf jedoch ein Geschoßfaktor 7 angewendet worden war) stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an die belangte Behörde. Im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete die Beschwerdeführerin am eine Stellungnahme, in welcher es - bezogen auf das hier gegenständliche Verfahren - heißt, maßgeblich für den Zubau zu "Haus B" laut Bescheid vom sei "die neue zusätzliche Erdgeschoßfläche von 206,01 ( richtig wohl: 206,10 ) m2, wie ebenfalls bereits in der Berufung ausgeführt".

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der ergänzende Kanalisationsbeitrag sodann in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit EUR 74.373,64 festgesetzt.

Dabei ging die belangte Behörde von folgender Berechnung des Kanalisationsbeitrages aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1)
Verbaute Grundfläche Aufstockung Haus B vervielfacht mit dem Geschoßfaktor: 2 VG (je 1) = insgesamt ergibt eine verrechenbare Fläche von:
911,80 2,0 1.823,60
m2 m2
2)
Verbaute Grundfläche Zubau (Halle) vervielfacht mit dem Geschoßfaktor: 2 KG (0,5) + 6 VG (je 1) = insgesamt ergibt eine verrechenbare Fläche von:
206,10 7,0 1.442,70
m2 m2
1) und 2) ergeben insgesamt eine verrechenbare Fläche von:
3.266,30
m2
Diese multipliziert mit dem Einheitssatz von ergibt einen Betrag von: gemäß § 155 Abs. 1 Stmk. LAO gerundet: davon 10 % USt:
20,70 67.612,41 67.612,40 6.761,24
EUR EUR EUR EUR
Kanalisationsbeitrag:
74.373,64
EUR -"

In Ansehung der Vorschreibung für den Zubau (Halle) begründete die belangte Behörde den nunmehr herangezogenen Geschoßfaktor 7 damit, dass durch die vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen infolge entsprechender baulicher Verbindungen eine bauliche Einheit des in Rede stehenden Hallenzubaues auch mit dem Teil des Krankenhauskomplexes bildenden so genannten "Haus A" entstanden sei. Der Gebäudeteil "Haus A" weise aber den Geschoßfaktor 7 (zwei Kellergeschoße zu 0,5 und sechs Obergeschoße) auf.

Gegen diesen Bescheide richtete sich die zur hg. Zl. 2008/17/0003 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welcher sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Heranziehung der im Berufungsbescheid unter Punkt 1 genannten Berechnungsfläche zur Bemessung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages wandte.

Mangels Teilbarkeit der einheitlichen Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages von EUR 74.373,64 hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis die gesamte Abgabenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Tragender Aufhebungsgrund war, dass eine Vorschreibung für die Aufstockung des Altbestandes im Bereich des "Hauses B" dann nicht hätte erfolgen dürfen, wenn schon vor Inangriffnahme der hier vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen eine bauliche Verbindung zwischen dem Bauteil "Haus B" und dem Bauteil "Haus A" bestanden hätte. Diesfalls hätte nämlich die Aufstockung des "Hauses B" auf (nunmehr) einen Geschoßfaktor von 6,5 keine Vergrößerung der Berechnungsfläche des Gesamtgebäudes bewirkt, weil im Hinblick auf die bauliche Einheit mit dem "Haus A" diesfalls schon im Altbestand die vom Gebäudeteil "Haus B" bedeckte Fläche mit dem Geschoßfaktor 7 zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 32.850,29 vor, welcher sich wie folgt errechne:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Verbaute Grundfläche Zubau (Halle) vervielfacht mit dem Geschoßfaktor: 2 KG (0,5) + 6 VG (je 1) = insgesamt ergibt eine verrechenbare Fläche von:
206,10 m2 7,0 1.442,70 m2
Diese multipliziert mit dem Einheitssatz von ergibt einen Betrag von: gemäß § 155 Abs. 1 Stmk. LAO gerundet: davon 10 % USt:
20,70 EUR 29.863,89 EUR 29.863,90 EUR 2.986,39 EUR
Kanalisationsbeitrag:
32.850,29 EUR"

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid (auszugsweise) Folgendes aus:

"Mit Baubescheid vom , A10/3-C-30398/2000, wurde unter anderem die Erweiterung der Halle beim Haus B bewilligt.

Im Zuge dieses Bauvorhabens wurde an der nordwestlichen Ecke, wo das Haus A an das Haus B angrenzt, im Erdgeschoß die Eingangshalle erweitert und gleichzeitig eine Verbindung zum 'Haus D' hergestellt. Im darunter liegenden Kellergeschoß befindet sich das 'Lager' (123,70 m2). Vergrößert wurde dabei nicht allein die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes, sondern wurden zusätzlich im Inneren Wände, sowohl im Haus A als auch im Haus B, abgebrochen und durch Aufziehen neuer Begrenzungen eine geänderte Raumeinteilung geschaffen. Dabei dehnen sich nun Räumlichkeiten sowohl über Bestand als auch Neubau aus. Ein Teilbereich des Zubaues erstreckt sich entlang der nördlichen Gebäudefront des Hauses A (GF 7 = 2 Kellergeschoße je 0,5 + 6 Vollgeschoße je 1) über eine Länge von 13 m und eine Breite von ca 3 m. Die gesamte Fläche dieses Zubaues beträgt von der Berufungswerberin unbestritten 206,10 m2.

Durch die vorgenannten Baumaßnahmen wurde der Hallenzubau an mehreren Stellen sowohl mit dem Haus A als auch mit dem Haus B, ja sogar mit dem Haus D, welches über eine geringere Anzahl von Geschoßen verfügt, verschmolzen. Im Zuge der Begehung am wurde festgestellt, dass dieser Eingangsbereich eine funktionelle, bauliche und optische Einheit mit den drei anderen mehrgeschoßigen Gebäudeteilen (A, B, D) bildet.

Gemäß § 4 Abs 1 Stmk KanAbgG 1955 richtet sich die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages grundsätzlich nach der Formel: 'Verbaute Grundfläche mal Geschoßanzahl'. Bei Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes ist die gesamte Grundfläche mit der höchsten Geschoßanzahl zu vervielfachen. Die Flächengröße der einzelnen Geschoße spielt dabei keine Rolle ...

...

Durch die oben ausführlich beschriebene bauliche Gestaltung der Hallenerweiterung ist in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur derzeit eindeutig von einer baulichen und funktionellen Einheit aller drei Gebäudeteile (Haus A, Haus B und Zubau Halle) zu sprechen. ...

Begehrt wird im Berufungsschriftsatz nunmehr von der Berufungswerberin ausschließlich die Verrechnung einer verbauten Grundfläche von 206,10 m2 vervielfacht mit dem Geschoßfaktor 1 (EG) höchstens jedoch mit dem Geschoßfaktor 5,5 (KG, EG, 4 OG). Dies würde zur Folge haben, dass lediglich die Fläche des Hallenzubaues im Erdgeschoß, höchstens jedoch, in Anlehnung an den Geschoßfaktor des um den Bettentrakt aufgestockten Hauses B - nach Ansicht der Berufungswerberin seien Aufbauten wie Lift oder Maschinenraum nicht als Vollgeschoß zu werten - Eingang in die Kanalisationsbeitragsvorschreibung finden könnte.

...

Die (neu)verbaute Grundfläche des Zubaues beträgt - in Übereinstimmung mit der Berufungswerberin - 206,10 m2. Folglich gilt, auf Basis der oben getroffenen Feststellungen zur baulichen und funktionellen Einheit des Hallenzubaues mit dem Haus A und dem Haus B und entsprechend den zuvor erläuterten gesetzlichen Bestimmungen, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages für die Baumaßnahme 'Hallenerweiterung', dass die Fläche von 206,10 m2 mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches () höchsten bestehenden Geschoßanzahl zu vervielfachen ist. Dieser gesetzlich festgelegte Faktor beträgt für den Gebäudeteil Haus A: 7 (2 Kellergeschoße je 0,5 und 6 Vollgeschoße; siehe auch Bescheid vom , A8/2-K 163/2007-1) und für das Haus B: 6,5 (nach der Aufstockung; siehe dazu die nachstehenden Ausführungen). Aus dem zuvor Dargelegten ist zu gewinnen, dass sich für den Zubau eine verrechenbare Fläche von 1.442,70 m2 (206,10 m2 x GF 7) ergibt.

Sofern die Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz ausschließlich die Verrechnung der Erdgeschoßfläche begehrte, kann diesem Einwand schon auf Grund der vorhandenen Unterkellerung dieses Zubaues nicht entsprochen werden. Angesichts des Bestehens einer baulichen Einheit mit beiden Gebäuden (A + B) würde auch die Heranziehung des Geschoßfaktors des Hauses B der obigen Rechtsprechung zu wider laufen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtslage wird auf deren Darstellung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Bezüglich der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahme "Zubau Halle" sei unstrittig, dass für den (ursprünglichen) Bau der Halle bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei. Gegenstand des Bauvorhabens sei ja die Erweiterung der Halle beim Haus B gewesen. Es könne daher nur die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages nach § 4 Abs. 4 KanalAbgG in Betracht kommen, wobei die Begriffe "neu verbaut" sich auf die den Abgabentatbestand für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen bezögen. Es müsse sich also um infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahme erstmals zu berücksichtigende verbaute Flächen oder Geschoße handeln. Aus den Ausführungen der belangten Behörde, wonach im Zuge des Bauvorhabens an der nordwestlichen Ecke, wo das Haus A an das Haus B angrenze, im Erdgeschoß die Eingangshalle erweitert und gleichzeitig eine Verbindung zum Haus D hergestellt worden sei, sei abzuleiten, dass bereits vor Inangriffnahme der hier vorschreibungsgegenständlichen Bautätigkeit (Erweiterung der Halle) ein Eingangshallenbereich bestanden habe, welcher im nordwestlichen Bereich an die Häuser A und B angegrenzt habe, also mit diesem bereits vor der Erweiterungsbautätigkeit eine bauliche Einheit bildete, wobei im Zuge der Erweiterung des Hallenbereiches nur mehr eine Verschmelzung mit dem Haus D erfolgt sei.

Ausgehend vom Vorliegen eines Altbestandes im Bereich der von der belangten Behörde herangezogenen Fläche des Hallenzubaues von 206,10 m2 erweise sich freilich jedenfalls die Heranziehung eines Geschoßfaktors 7 auf diese Fläche als unzutreffend. Hätte die schon vordem verbaute Teilfläche dieser Fläche mit dem Haus A eine bauliche Einheit gebildet, so hätte für sie kein ergänzender Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werden dürfen; wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre für sie als Geschoßfaktor lediglich die Differenz zwischen 7 und dem Geschoßfaktor der Halle im Altbestand heranzuziehen gewesen. Dazu habe die belangte Behörde aber keine Ermittlungen gepflogen.

Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil sich aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides die von ihr daraus gezogene Schlussfolgerung, die belangte Behörde habe festgestellt, dass sich in einem Teilbereich der vom "Zubau Halle" erfassten Fläche von 206,10 m2 ein Altbestand (eine "Halle alt") befunden hätte, keinesfalls ableiten lässt.

Eine solche Annahme wäre auch mit dem von der Beschwerdeführerin selbst im Abgabenverfahren erstatteten Vorbringen in der Berufung und in der zitierten Stellungnahme nicht vereinbar.

Mit der von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Formulierung im angefochtenen Bescheid wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass - wie aus allen Einreichplänen auch ersichtlich - der Zubau zur Halle sich auch im Bereich der (bisherigen) nordwestlichen Ecke, wo die Häuser A und B aneinander grenzten, befunden hat und in seiner Gesamtheit auch eine Verbindung zum Haus D herstellte. Der Begriff Erweiterung der Eingangshalle nimmt offenbar Bezug auf die im Altbestand schon vorhandene Halle, welche sich aber nicht auf der von der belangten Behörde für die Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages herangezogenen Fläche befunden hatte.

Gab es in diesem Bereich aber - wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesamten Abgabenverfahren auch ausgingen - keinen Altbestand, so ist ausschließlich maßgeblich, dass - wie die belangte Behörde auch festgestellt hat -

der auf dieser Fläche errichtete "Zubau Halle" eine bauliche Einheit zumindest mit dem "Haus A" bildet, weshalb auch für diesen Zubau der Geschoßfaktor des "Hauses A" (als des Bauteiles mit dem höchsten Geschoßfaktor), welcher unstrittig 7 beträgt, heranzuziehen war.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-67964

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