VwGH vom 24.05.2013, 2012/02/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des H. in K., vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-2599- 2601/8/2011, betreffend Übertretungen der StVO 1960 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom ) bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 203,53 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Übertretungen des § 97 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 StVO 1960 (Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom ) bezieht, abgelehnt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe
1. am um 02.38 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs der Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare Zeichen (mittels eingeschalteten orangerot beleuchteten Anhaltestabes) zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil er seine Fahrt fortgesetzt habe,
2. am um 02.39 Uhr, an einem näher genannten Ort das Rotlicht der aVLSa, rotes Licht gilt als Zeichen für "HALT", insofern nicht beachtet, als er ohne an der Haltelinie anzuhalten nach rechts in eine näher genannten Straße eingebogen sei,
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3. | … |
4. | am um 02.38 Uhr bis 02.42 Uhr auf einer näher bezeichneten Strecke seinen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am um 02.57 Uhr auf einer näher genannten Polizeiinspektion gegenüber dem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. |
Er habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960, zu 2. eine Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 und zu 4. eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage), zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) und zu 4. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) verhängt wurde. | |
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. | |
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom als unbegründet abgewiesen. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt I (Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960) erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens wiederholt. Obwohl dieser Beweisantrag für die Lösung der Schuldfrage maßgebliche Umstände betroffen habe, habe sich die belangte Behörde mit diesem Antrag nicht näher auseinandergesetzt und nicht näher begründet, aus welchen Überlegungen sie diesen Beweis nicht aufgenommen habe. Durch die Aufnahme des gestellten Beweisantrages wäre nachzuweisen gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen außer Stande gewesen sei, einen Alkotest abzulegen, sodass die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, im Sinne des § 5 Abs. 5 StVO 1960 vorzugehen und einen amtsärztlichen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Ferner könne eine Verpflichtung des Betroffenen, er habe dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung des Alkotests auffordere, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0240, m.w.N.).
Es trifft daher im Lichte dieser Judikatur zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht zu, dass keine Verpflichtung bestehe, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Darüber hinaus hat auch das ergänzend von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere jeweils die übereinstimmende Aussage der als Zeugen einvernommenen Polizisten ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aufforderung zur Durchführung zum Alkomattest keinen Hinweis auf eine allfällige Unmöglichkeit der Ablegung dieses Tests aus medizinischen Gründen machte. Vielmehr lehnte er schlichtweg die Ablegung dieses Tests nach den Aussagen dieser Zeugen ab; damit war aber die Verweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO bereits erfüllt, ohne dass es noch der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests aus medizinischen Gründen bedurft hätte.
Die Beschwerde war daher in dem aus Spruchpunkt I. ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um zwei Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II., vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0391, m.w.N.).
Zu Spruchpunkt II (Übertretungen der §§ 97 Abs. 5 und 38 Abs. 5 StVO 1960):
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500.-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 1.500.-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-67962