VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des A W in I, vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00577e/2008, betreffend Erschließungsbeitrag nach dem TVAAG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 7.011,70 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom sei die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagergebäudes für landwirtschaftliche Geräte auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden. Der Abgabenanspruch entstehe bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden dürfe und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Abgabenschuldner sei der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet werde oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert werde, bestehe. Der Erschließungsbeitrag sei nach Baubeginn vorzuschreiben und zwar zur Gänze, weil für den Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet worden sei. Die Baumasse von 526 m3 sei gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998 in der geltenden Fassung, in Folge landwirtschaftlicher Nutzung zur Hälfte, anzurechnen gewesen.
Die Abgabenbehörde ging dabei von einem Bauplatzanteil in der Höhe von 686 m2 und einem Baumassenanteil von 263 m3 aus, wobei ersterer mit 150 von Hundert des Einheitssatzes von EUR 5,78 und zweiterer mit einem Anteil von 70 von Hundert des Einheitssatzes, gleichfalls von EUR 5,78, zu vervielfältigen gewesen sei.
1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG seien für die dort genannten Bauwerke keine Erschließungskostenbeiträge vorzuschreiben, wenn diese auf einer Sonderfläche nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (TROG 1997) errichtet würden. Es sei offenkundig, dass sich der gegenständliche Stadel auf einer Sonderfläche gemäß § 47 leg. cit. befinde. Die Behörde hätte sich vor Vorschreibung von der tatsächlichen Nutzung des gegenständlichen Bauwerkes überzeugen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte sie festgestellt, dass der überwiegende Teil des Bauwerkes (ca. 70-80 %) als "Lagerfläche für Heu und Stroh etc." Verwendung finde und sohin die Nutzung als Stadel vorliege. Gelegentlich würden im gegenständlichen Stadel, der in Massivbauweise errichtet worden sei, auch landwirtschaftliche Geräte gelagert.
Darüber hinaus habe die Behörde den Bauplatzanteil mit 686 m2 festgestellt und habe einen Baumassenanteil von 263 m3 der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt. Dies sei unzutreffend: Der Bauplatz sei nicht in der gesamten Grundstücksfläche von 686 m2 als abgabenpflichtige Fläche heranzuziehen, sondern höchstens im Umfang von der Grundfläche des errichteten Bauwerkes (ca. 130 m2) zuzüglich der überbauten Fläche und eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe im Sinne der Abstandsbestimmungen des § 6 der Tiroler Bauordnung zu ermitteln gewesen wäre. Dies entspreche der für die Errichtung einer Hofstelle im Sinne des § 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes heranzuziehenden Vorgangsweise, die auch auf das gegenständliche Bauwerk zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Privilegierung der Hofstelle anzuwenden gewesen wäre.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Abgabenbehörde führte begründend im Wesentlichen aus, durch die mit Baubescheid vom bewilligte Errichtung eines Lagergebäudes für landwirtschaftliche Geräte sei zweifelsfrei die Abgabepflicht ausgelöst worden und der Abgabenanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden. Da das gegenständliche Lagergebäude, wie der Baubeschreibung zu entnehmen sei, überwiegend zum Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten verwendet werden solle, sei eine Subsumtion unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 zweiter Satz lit. b TVAAG nicht möglich. Auch sei unter dem Begriff "Stadel" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gebäude zum Einstellen von Geräten, Werkzeugen und dergleichen zu verstehen, sodass die Abgabenvorschreibung für das hier gegenständliche Lagergebäude für landwirtschaftliche Geräte gesetzeskonform erfolgt sei. Die tatsächliche Nutzung sei von Seiten der Abgabenbehörde nicht zu überprüfen, weil Vorschreibungsbasis ausschließlich der rechtskräftige Baubescheid sei. Es habe daher auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines entfallen können.
Was die schließlich vorgeworfene Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen betreffe, sei anzumerken, dass die Abgabenbehörde dazu verhalten sei, den in Geltung stehenden Normenbestand anzuwenden und ihr keine Kompetenz zukomme, diese Rechtsnormen auf Rechts- bzw. Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde - über Vorlageantrag des Beschwerdeführers - der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich".
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, der Baubeschreibung des (rechtskräftigen) Baubewilligungsbescheides vom sei die Absicht des Bauwerbers zu entnehmen, auf der bislang unbebauten und neu gebildeten Grundparzelle ein "Lagergebäude für landwirtschaftliche Geräte" zu errichten. In der Baubeschreibung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zu errichtende Bauwerk in erster Linie dem Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten dienen solle. Wenn der Abgabepflichtige nunmehr ausführe, dass der errichtete Stadel zu ca. 70 bis 80 % als Lagerfläche für Heu und Stroh Verwendung finde und sohin die Nutzung als Stadel vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass die Genehmigung im Baubewilligungsbescheid für die Beurteilung entscheidend sei. Dies gelte sowohl für das Entsehen des Abgabenanspruches und die Bemessung der Höhe als auch für die Beurteilung jener Umstände, die in der Folge die Abgabenpflicht auslösten. Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich eines Stadels im Freiland ausgesprochen, dass von einem "Stadel" nur dann ausgegangen werden könne, wenn dieser ausschließlich zur Lagerung von Heu etc. verwendet werde. Eine über diesen Verwendungszweck hinausgehende Nutzung schließe eine Subsumierung unter dem Begriff "Stadel" aus. Nach der - nach Ansicht der belangten Behörde - allein maßgebenden Beschreibung im Bauverfahren werde jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass "der Stadel in erster Linie zum Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten" diene.
Zum weiteren Vorbringen des Abgabepflichtigen betreffend die Berechnung des Abgabenanspruches sei festzuhalten, dass die begünstigende Berechnungsart auf Grund des Gesetzeswortlautes keine Anwendung finden könne. Es handle sich zwar nach dem Flächenwidmungsplan um ein Grundstück, das als Sonderfläche "sonstiges land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Gebäudestadel" gewidmet sei, doch liege keine Sonderfläche im Sinne der §§ 44, 45 oder 46 TROG vor, weshalb der Berechnung des Bauplatzanteiles eine Fläche von 686 m2 zu Grunde zu legen gewesen sei. Überlegungen eines Abgabepflichtigen im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung könne von den Abgabenbehörden schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich diese an das bestehende Gesetz zu halten hätten; es sei den Abgabenbehörde verwehrt, die geltenden Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Auch scheine wegen des Vorliegens von ungleichen Sachverhalten eine Unterscheidung zwischen einer "Hofstelle" und der baulichen Anlage des Abgabepflichtigen sachlich gerechtfertigt. Überdies sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Erschließungskostenbeitrages auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz TVAAG Bedacht genommen und die Baumasse nur zur Hälfte herangezogen worden sei.
Die Abgabenfestsetzung sei somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.
1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand durch die Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde vom verwirklicht wurde. Sie hatten daher das Gesetz vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAAG) LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2001 anzuwenden. Dieses Gesetz regelt nach seinem § 1 Abs. 1 lit. b die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag). Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Nach § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist der Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach dem Baubeginn vorzuschreiben.
Der Erschließungsbeitrag kann nach § 7 Abs. 1 erster Satz TVAAG im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, erhoben werden. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt nach § 7 Abs. 2 leg. cit. durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes, der nach § 7 Abs. 3 leg. cit. ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen ist. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 von Hundert des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Abgabenschuldner des Erschließungsbeitrages ist nach § 8 Abs. 1 TVAAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird.
Die Bemessungsgrundlage des Erschließungsbeitrages und die Höhe der Abgabe wird in § 9 wie folgt geregelt (auszugsweise):
"(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gewidmet sind, und bei Bauplätzen für Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 1998 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) ...
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte anzurechnen. ..."
Nach § 10 Abs. 1 TVAAG ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz dann, wenn der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert wird, von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist - außer bei Bauplätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz TVAAG - nach § 10 Abs. 2 leg. cit. ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
Wird hingegen der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit., sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen. Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 leg. cit. entsteht gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz TVAAG mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung.
Nach der auf die Novelle LGBl. Nr. 82/2001 zurückgehenden Fassung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz TVAAG gelten nicht als (Anmerkung: abgabepflichtige) Gebäude:
"a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland;
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland;
c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 und Folientunnels im Sinne des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 1998."
§ 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (TROG 1997), LGBl. Nr. 10/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, regelt näher die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen,
§ 45 leg. cit. die Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung und § 46 leg. cit. schließlich die Sonderflächen für Austraghäuser.
§ 47 TROG 1997 bestimmt hinsichtlich der Widmung von Grundflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude als Sonderflächen wie folgt:
"Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. e, f, g und h nicht widerspricht."
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst gegen die Wertung des von ihm errichteten Bauwerkes als "Gebäude"; das Bauwerk sei ein Stadel, der in Massivbauweise auf einer Sonderfläche nach § 47 des TROG 1997 errichtet worden sei, er sei daher im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG nicht als "Gebäude" zu werten, weshalb auch keine Abgabenpflicht bestehe.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines "Stadels" verneint und dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0206) verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0200, zu der Bestimmung des § 41 Abs. 2 TROG 1994 ausgesprochen, dass diese die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, im Freiland zulasse und als Beispiele für solche ortsübliche Städel unter anderem Heupillen, Hainzenhütten und Harpfen aufzähle, sodass unter Zugrundelegung dieser Bestimmung der (dort) belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie einen Getreidekornspeicher nicht als ortsüblichen Stadel angesehen habe. Die (dort) belangte Behörde verweise zutreffend darauf, dass etwa die Verwendung eines Stadels als Baulager zu gewerblichen Zwecken im Freiland möglich wäre, wenn man nur die "Hülle" des Stadels bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit heranziehen müsste. Diese Ansicht werde auch durch die demonstrative Aufzählung in § 41 Abs. 2 TROG 1994 gestützt, da zur Erläuterung des Begriffes "ortsübliche Städel" Bauwerke angegeben würden, bei denen die Zuordnung zum jeweiligen Begriff nicht nur durch die Form allein, sondern auch durch die Verwendung erfolge (Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten).
In dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0206, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Auslegung des Begriffes des "Stadels" nach dem § 41 Abs. 2 TROG 2001 zu befassen. Er hat dabei die Ansicht der (dort) belangten Behörde mit näherer Begründung geteilt, wonach unter einem Stadel oder einem "Städel" ein "Heustadel" zu verstehen sei; im (dort zu entscheidenden) Beschwerdefall sei zur Auslegung des Ausdruckes "ortsüblicher Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" in § 41 Abs. 2 TROG 2001 weiters der Umstand heranzuziehen, dass der Landesgesetzgeber in der Regelung des § 41 TROG 1997 betreffend ortsübliche Städel ursprünglich von "ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" gesprochen habe. Mit der Novelle zum TROG 1997, LGBl. Nr. 21/1998, sei § 41 Abs. 2 TROG 1997 insofern geändert worden, als die Anführung konkreter Beispiele für ortsübliche Städel entfallen sei. Diese Fassung des § 41 Abs. 2 TROG 1997 sei Teil des wiederverlautbarten und im vorliegenden Fall anzuwendenden TROG 2001. Parallel zu der angeführten TROG Novelle 1998 sei in § 1 Abs. 3 TBO 1998, LGBl. Nr. 15, vorgesehen worden, dass unter anderem für "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" die Bauordnung nicht mehr gelte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0008, zum Ausdruck gebracht habe, ergebe sich aus § 41 Abs. 2 TROG 1997 in der Stammfassung das Vorverständnis des Landesgesetzgebers, dass die nun im § 1 Abs. 3 lit. k TBO 1998 (wie nun 2001) genannten Objekte "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stangerhütten und dergleichen" als eine Kategorie der dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, zu sehen seien oder zumindest mit solchen Städeln vergleichbar seien.
Ausgehend von diesen Überlegungen zur Deutung des Ausdruckes "ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen" könne die verfahrensgegenständliche Lagerhütte aus Holz für das Einstellen von Geräten, Werkzeugen (zur Pflege des Gewässers im Uferbereich) und einem Floss schon im Hinblick auf ihren Verwendungszweck nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. Es treffe auch nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 41 Abs. 2 TROG 2001 bereits ausgesprochen habe, dass ein Stadel auch der Lagerung von Geräten dienen könne.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es sich nicht um einen Stadel in Holzbauweise sondern um einen solchen in Massivbauweise handle. Dem ist aber entgegen zu halten, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle spielt; dies muss - nach der Wortinterpretation - auch für einen Stadel in Massivbauweise gelten. Dieser Verwendungszweck wurde aber im Zuge des Bauverfahrens mit "Lagergebäude für landwirtschaftliche Geräte" wiedergegeben, wie sich unstrittig aus dem bereits erwähnten Bescheid vom ergibt. Eine Nutzung für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten entspricht aber nach dem Dargelegten nicht dem Begriff eines "Stadels".
Eine - vom Beschwerdeführer geltend gemachte - nachträgliche Änderung in der tatsächlichen Benützung, etwa durch die Einlagerung von Heu, vermag - wie die Abgabenbehörden zutreffend erkannt haben - an der einmal eingetretenen Verwirklichung des Abgabentatbestandes nichts mehr zu ändern.
Die Abgabenbehörden sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass ein "Stadel" nicht vorliegt und damit die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG nicht zur Anwendung gelangt.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich noch gegen die Berechnung der ihm auferlegten Abgabe der Höhe nach. Zu Unrecht - so das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zusammengefasst - sei das gesamte Grundstück im Ausmaß von 686 m2 der Berechnung zugrunde gelegt worden.
Der Beschwerdeführer bezweifelt aber nicht, dass die Vorgangsweise der Abgabenbehörden bei der Berechnung insofern dem Gesetz entspricht. Er sieht jedoch in der gesetzlichen Regelung des § 9 TVAAG mit der darin enthaltenen Sonderregelung für als Freiland oder als Sonderflächen (nur) nach den §§ 44 bis 46 TROG gewidmeten Flächen, eine Ungleichbehandlung gegenüber Gebäuden, die auf Flächen nach § 47 TROG errichtet würden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht zu teilen: Abgesehen von etwaigen anderen sachlichen Gründen (wie sie die belangte Behörde andeutet), die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, spricht vor allem dagegen, dass es der Abgabenpflichtige im Falle des § 47 TROG weitgehend selbst in der Hand hat, die Höhe der zu entrichtenden Abgabe (im Hinblick auf die einzubeziehende Grundstücksfläche) zu bestimmen. Bei einer entsprechenden Grundabteilung wäre es ihm nämlich in der Regel schon von vornherein durchaus möglich, (nur) eine Grundstücksfläche zur Sonderfläche im Sinne des § 47 TROG widmen zu lassen, die in etwa dem Ausmaß derjenigen Flächen entspricht, wie sie hinsichtlich der Sonderflächen nach den §§ 44 bis 46 TROG als Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus bietet § 10 TVAAG auch nach der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung (nach der Entrichtung der Abgabe) die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Änderung des Umfanges der Sonderfläche die Abgabe zu vermindern bzw. anteilsmäßig zurückbezahlt zu bekommen, was hinsichtlich der Abgabenbemessung der anderen Sonderflächen nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, näher zu treten.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-67948