VwGH vom 31.05.2012, 2012/02/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des T.K. in D., vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Kirchenstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 002/06/2011.145/004, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe am um 23.00 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, nämlich 0,81 mg/l, betragen habe. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde gehe von dem Sachverhalt, wie er sich aus der Schilderung der Zeugen (der als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde einvernommenen Polizeibeamten) ergebe. Diese Zeugen hätten den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft geschildert.
Demnach habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen PKW am bis zur gegenständlichen Kontrolle gelenkt. In der Anzeige sei die Tatzeit mit 23.00 Uhr angeführt worden. Der Meldungsleger habe als Zeuge ausgesagt, dass gegen 23.00 Uhr die Anhaltung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies selbst nicht konkret in Abrede gestellt, indem er angegeben habe, nicht auf die Uhr gesehen zu haben. Seine - auf einer gefühlsmäßigen Einschätzung - beruhende Annahme, dass zwischen dem Verlassen des Lokals und dem Alkovortest nur etwa zwei Minuten vergangen seien, könne die Angaben des Meldungslegers nicht entkräften. Selbst unter der Annahme, dass es vom Gasthaus, wo sich der Beschwerdeführer vor der Anhaltung seinen Angaben zufolge aufgehalten habe, nur eine Strecke von rund 200 m gewesen sei, erscheine der vom Beschwerdeführer geschätzte Zeitraum bis zum Vortest zu kurz.
Schließlich sei der Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten und zuerst mit dem Laser-Messergebnis konfrontiert worden. Im Zuge dessen habe der Meldungsleger Alkoholisierungssymptome festgestellt und den Beschwerdeführer zum Alkovortest aufgefordert. Diesen habe der Beschwerdeführer nicht sofort durchgeführt, sondern zuerst argumentiert, dass er einen solchen nicht machen könne. Erst über Belehrung habe er sich dann doch dazu bereit erklärt. Bei diesem Ablauf der Amtshandlung sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um 23.00 Uhr vom Gasthaus zum Anhalteort gefahren sei. Dies auch deswegen, weil er laut Anzeige seinen Alkoholkonsum vor dem Lenken in zeitlicher Hinsicht mit "von 20.30 bis 23.00 Uhr" angegeben habe. In der Spalte "letzter Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung" sei die Zeit mit "gegen 23.00 Uhr" vermerkt worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er um 23.09 Uhr den Vortest und um 23.20 und 23.21 Uhr einen Alkomattest durchgeführt habe. Das Ergebnis der mittels geeichtem Alkomaten durchgeführten Atemluftuntersuchung von 0,81 mg/l (niedrigeres Ergebnis) sei ebenfalls unstrittig.
Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt seien vom Verlassen des Lokals bis zum Alkomattest jedenfalls 15 Minuten vergangen, in denen der Beschwerdeführer keine das Messergebnis möglicherweise verfälschenden Handlungen gesetzt habe. Selbst wenn man dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, dass er kurz vor Fahrtantritt noch eine größere Menge Alkohol konsumiert habe, sei eine Verfälschung des Messergebnisses aufgrund des zeitlichen Abstandes nach der Zulassung und Betriebsanleitung des gegenständlichen Alkomaten auszuschließen. Der letzte Alkoholkonsum sei demnach nicht im relevanten Zeitraum von 15 Minuten vor dem Test erfolgt. Außerdem verfüge der Alkomat der verwendeten Bauart über ein Kontrollsystem, welches auch eine Restalkoholbeeinflussung feststellen könne. Diesfalls erfolge eine Fehlermeldung ("Mundrestalkohol") und es werde der Messablauf abgebrochen und ein entsprechendes Protokoll mit dem erkannten Fehler ausgedruckt. Im Anlassfall sei es zu keiner solchen Fehlermeldung gekommen. Demnach bestehe keinerlei Anhaltspunkt für eine Verfälschung des Messergebnisses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit in der Beschwerde eingewendet wird, es lägen keine Erhebungsergebnisse dafür vor, dass die 15-minütige Wartezeit laut Betriebsanleitung des Messgerätes der Marke Dräger vor der relevanten Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft eingehalten worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde diesbezüglich sowohl auf die Zeugenaussage des Meldungslegers als auch auf die in der Anzeige festgehaltenen Angaben zum letzten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor Durchführung des Alkomattests stützen konnte.
Auch wurde von der belangten Behörde - wie oben dargestellt - in schlüssiger Weise dargelegt, weshalb die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, es sei zwischen dem Verlassen des Gasthauses und dem Alkovortest lediglich ein Zeitraum von zwei Minuten vergangen, nicht glaubwürdig erscheinen.
Ferner hat die belangte Behörde nicht nur die Feststellung der Einhaltung der mindestens 15-minütigen Wartezeit bis zur Alkomatmessung ausführlich begründet, sondern auch noch zusätzlich in schlüssiger Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass der Alkomat das Vorhandensein von die Messung beeinflussenden Restalkohol erkennen und anzeigen würde, es aber an diesbezüglichen Anhaltspunkten fehle.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise zwar keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Es schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0372, m.w.N.).
Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen im Berufungsverfahren, die die Einhaltung der 15-minütigen Wartefrist hinreichend klar ergaben, hatte die belangte Behörde - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine weiteren Erhebungen bezüglich der Einhaltung dieser Wartezeit anzustellen. Der diesbezüglich gerügte, jedoch nicht näher konkretisierte, Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Dass die belangte Behörde in ausführlicher und schlüssiger Weise von der Einhaltung der 15- minütigen Wartefrist ausging, wurde bereits dargelegt.
Dass sich bei einer noch etwas längeren Wartefrist ein - wie in der Beschwerde behauptet wird - niedrigerer Atemalkoholgehalt ergeben hätte ist für den Verwaltungsgerichtshof schon angesichts der auch in der Beschwerde festgehaltenen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, wonach dieser noch kurz vor Verlassen des Gastlokales eine größere Menge Bier getrunken habe, nicht nachvollziehbar, zumal er sich dann kurz nach Verlassen des Gasthauses noch in der Anflutungsphase (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0234, m.w.N.) befunden hätte. Es fehlt daher an Anhaltspunkten, dass die gegenständliche Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-67933