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VwGH vom 25.06.2013, 2009/17/0164

VwGH vom 25.06.2013, 2009/17/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des KR JH in W, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom , Zl. Jv 54632-33a/08, betreffend Nachlass bzw. Stundung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in der Folge: LG) vom wurde der Beschwerdeführer nach § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz (in der Folge: FinStrG) in Anwendung des § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 1.400.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 9 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 der Strafprozessordnung 1975 (in der Folge: StPO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 43a Abs. 1 Strafgesetzbuch (in der Folge: StGB) wurde ein Teil dieser Geldstrafe im Ausmaß von EUR 700.000,-- unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen.

1.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des LG vom , wurden die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kosten des Strafverfahrens mit EUR 212.964,01 bestimmt.

Mit Zahlungsauftrag vom wurden dem Beschwerdeführer sodann Gerichtskosten in der Höhe von EUR 212.972,01 zur Zahlung vorgeschrieben.

1.3. Mit einem an die belangte Behörde weitergeleiteten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Gerichtskosten folgenden Antrag:

"(Der Beschwerdeführer) ist, wie im Nachstehenden detailliert ausgeführt wird, nicht in der Lage, diesen Betrag zu bezahlen und stellt daher den ANTRAG,

ihm die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zur Gänze;

in eventu,

jedenfalls zumindest zur Hälfte nachzulassen und ihm hinsichtlich des allenfalls zu zahlenden Betrages gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 Ratenzahlungen zu gewähren und zwar in 36 gleichen Monatsraten, in eventu, ihm gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 Ratenzahlung zu gewähren und zwar in 72 gleichen Monatsraten."

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass die "Einhebung der Sachverständigengebühren" in der Höhe von rund EUR 213.000,-- eine besondere Härte darstelle, dies deshalb, weil er im durchgeführten Strafverfahren bereits zu einer Geldstrafe mit einem unbedingten Teil in Höhe von EUR 700.000,-- verurteilt worden und damit seine finanzielle Leistungsfähigkeit bereits bis auf das Äußerste angespannt sei.

Der Antragsteller habe sich zwischenzeitig aus den operativen Geschäften seiner Unternehmen zurückgezogen und befinde sich in Pension. Die monatliche Pension entspreche der "ASVG-Höchstpension", diese betrage "brutto monatlich" EUR 2.417,53, dies entspreche einer Nettopension von monatlich EUR 1.725,53.

Richtig sei, dass er in K ein Einfamilienwohnhaus "besitze", welches er mit seiner Familie bewohne; in W "besitze" er eine Eigentumswohnung, welche vermietet sei. Die Mieteinnahmen aus dieser Wohnung betrügen EUR 1.581,60 monatlich.

Es stehe ihm ein Fruchtgenussrecht an einer Wohnung in Wien mit näher genannter Adresse zu. Aus der Vermietung dieser Wohnung erziele er monatliche Mieteinnahmen von EUR 7.100,--.

Des Weiteren sei er zu 0,09 % an der "H Holding AG FN x des Firmenbuches des LG Z", sowie zu 20,00 % an der "M H GmbH FN y des Firmenbuches des LG Z", beteiligt. Aus diesen Geschäftsanteilen beziehe er keine Erträgnisse.

Insgesamt verfüge er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 10.000,-- und sei lediglich für einen studierenden Sohn sorgepflichtig, weil seine Ehefrau ein eigenes Einkommen beziehe.

Hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafe sei ihm ein Zahlungsaufschub unter Einräumung von 3 Jahresraten bis Ende 2011 gewährt worden. Er habe sohin einen Gesamtbetrag von EUR 700.000,--

in einem Zeitraum (ab Oktober 2008 gerechnet) von 39 Monaten zu leisten, was einer monatlichen Belastung von ca. EUR 18.000,-- entspreche.

Dem Antragsteller sei es sohin nachweisbar nicht möglich, ohne Inanspruchnahme von Fremdmitteln die Geldstrafe zu bezahlen, wobei angesichts seines Alters von 65 Jahren eine langfristige Finanzierung nicht möglich sei; "allerlängstens" sei eine Kreditierung von 10 Jahren erreichbar. Da mit der Kreditfinanzierung wiederum Zinsen verbunden seien, verbleibe dem Antragsteller zur Bezahlung der vorgeschriebenen Verfahrenskosten kein freier Einkommensbestandteil.

Die Veräußerung seines Wohnhauses zur Bezahlung der vorgeschriebenen Abgabengebühren würde für ihn eine besondere Härte bedeuten.

Das Wohnrecht an der Wohnung in Wien als solches sei ohnedies nicht veräußerbar, es ermögliche lediglich eine "Untervermietung".

Der Verkauf der Wohnung in W würde Steuerlasten auslösen, welche den Verkaufserlös wesentlich schmälern und darüber hinaus den Verlust der Mieteinnahmen bedeuten würden, auf welche er bei Gegenüberstellung seiner Zahllasten und seines Einkommens dringend angewiesen sei.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit vor, die Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem komplexen Steuerfall sei unumgänglich gewesen und habe schließlich dazu geführt, dass von dem vom Finanzamt angezeigten Betrag von EUR 5.000.000,-- nur ein um EUR 1.000.000,-- reduzierter Gesamtbetrag angeklagt worden sei.

1.4. Die belangte Behörde gab diesem Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom nicht statt.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst die oben angeführten Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers an den Liegenschaften in K und W fest. Die erstgenanne Liegenschaft sei unbelastet, auf der zweitgenannten Liegenschaft sei ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 470.000,-- gemäß Pfandurkunde vom eingetragen.

Der Wert der Liegenschaften sei nicht bekanntgegeben worden.

Rechtlich ergebe sich, dass das Vorbringen um "teilweisen Nachlass" sich inhaltlich als solches im Sinne des § 391 StPO darstelle, wonach das Gericht die Kosten für uneinbringlich zu erklären habe, wenn mit Grund anzunehmen sei, dass sie wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden könnten, wobei durch die Eintreibung weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet werden dürfe. Gesuche um Nachlass von Kosten des Strafverfahrens seien als Anträge, die Kosten des Strafverfahrens nach § 391 StPO für uneinbringlich zu erklären, zu behandeln, wenn darin behauptet werde, dass die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO gegeben seien (Hinweis auf " Tschugguel/Pötscher , Gerichtsgebühren MGG, 358"; Anm: das Zitat bezieht sich offensichtlich auf die 5. Auflage, vgl. jetzt Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10 (2012), 461).

Nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 und 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (in der Folge: GEG) führte die belangte Behörde aus, auf den vorliegenden Fall bezogen ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (monatliche Einnahmen von ca. EUR 10.000,-- und "Besitz" der oben bezeichneten Liegenschaften) in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 212.972,01 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die Belastung durch die Bezahlung der Geldstrafe nichts.

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180).

Zum Eventualantrag auf Teilzahlung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für eine Teilzahlung zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im vorliegenden Fall sei die Einbringung der Gerichtskosten durch die lange Abstattungsdauer von ca. 6 Jahren und durch die mangelnde Sicherheitsleistung gefährdet.

Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/16/0055, und vom , Zl. 87/14/0130).

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2009/17/0046 protokollierte Beschwerde. Mit Beschluss vom , Zl. 2009/17/0046, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, weil der Beschwerdeführer einem an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig nachgekommen sei.

1.6. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welchem mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/17/0096, stattgegeben wurde, da die Einstellung des Verfahrens auf der nicht vom Beschwerdeführer verschuldeten irrigen Annahme beruht habe, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen und somit die Frist zur Verbesserung der Beschwerde versäumt worden sei.

1.7. Mit der nunmehr unter der hg. Zl. 2009/17/0164 protokollierten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 9 GEG, BGBl. Nr. 288/1962 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2006, lautete (auszugsweise):

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist."

2.2. § 391 StPO lautete in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, BGBl. Nr. 631/1975, (auszugsweise):

"§ 391. (1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.

(2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden."

2.3. Der Beschwerdeführer weist zur Frage des Verhältnisses zwischen § 391 StPO und § 9 Abs. 2 GEG zutreffend darauf hin, dass dem § 9 Abs. 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens nicht jeder Anwendungsbereich entzogen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0176, und vom , Zl. 2000/17/0042). Gesuche um Nachlass von Kosten des Strafverfahrens sind als Anträge, die Kosten des Strafverfahrens nach § 391 Abs. 2 StPO für uneinbringlich zu erklären, zu behandeln, wenn darin behauptet wird, dass die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO gegeben sind. Dies war im Beschwerdefall nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 und 2 GEG geprüft hat.

Den Justizverwaltungsbehörden kommt nach der hg. Rechtsprechung nämlich auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs 2 GEG gestützte Anträge zu (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0332).

2.4. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0265, vom , Zl. 98/17/0180, vom , Zl. 2001/17/0176, und vom , Zl. 99/17/0029, jeweils mit weiteren Nachweisen).

2.5. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 85/17/0147, 0148, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Hinweise auf eine solche sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegen nicht vor. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass (erst auf Grund des Sachverständigengutachtens) vom angezeigten Betrag von EUR 5.000.000,-- nur ein um EUR 1.000.000,-- reduzierter Gesamtbetrag der Anklage zugrunde gelegt worden sei, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG darzulegen, zeigt der Beschwerdeführer doch damit keine von der allgemeinen Funktion eines Sachverständigengutachtens abweichende Besonderheit auf.

2.6. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereichs des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0060).

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0149).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG vom keine Angaben zum Wert der ihm zuzuordnenden Liegenschaften, sondern lediglich Einlagezahlen und Grundbuchsnummern dieser Liegenschaften genannt.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zwar angegeben zu 0,09 % an der H Holding GmbH und zu 20 % an der M H GmbH beteiligt zu sein, und dass ihm aus diesen Beteiligungen keine Erträge zuflössen, aber zum Wert dieser Beteiligungen keinerlei Angaben gemacht.

Für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände wäre es notwendig gewesen, Wertangaben hinsichtlich dieser Vermögensteile zu machen. Damit hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Vermögensverhältnisse im Sinne der hg. Rechtsprechung ausreichend darzutun.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180, beruft, demzufolge auch anderweitige Belastungen (neben den gegenständlichen Gerichtskosten) zu berücksichtigen seien, ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis hätte kommen können. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis keine Aussage zur Frage getroffen hat, wann die Notwendigkeit, zur Begleichung der Schuld auf die Substanz des Liegenschaftsvermögens zu greifen, eine besondere wirtschaftliche Härte begründen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof kam in dem zitierten Erkenntnis auch unter Einbeziehung der dort zu erwartenden finanziellen Belastung auf Grund eines Vergleichs mit dem Wert der dort gegenständlichen Liegenschaft zum Ergebnis, dass keine besondere wirtschaftliche Härte vorlag. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar.

Es kann der belangten Behörde im Ergebnis daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgab.

2.7. Zu der in eventu beantragten Stundung der Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 1 GEG ist Folgendes auszuführen:

Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0335).

Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0191).

Auch insoweit wäre es - wie hinsichtlich des Antrags auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG - Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ darzulegen, warum die zwingende Voraussetzung für eine Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorläge.

Da somit bereits die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden ist, mangels ausreichend dargelegter Vermögensverhältnisse nicht gegeben war und daher auf das zusätzlich erforderliche Kriterium der mangelnden Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung nicht mehr eingegangen werden muss, kann der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG nicht stattgab.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am