zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0152

VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Dr. R H in S (U), vertreten durch Mag. Bernd Jahnel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/20, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom , Zl. Jv 643/09m-33, betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Leopoldstadt als Zeuge in einer näher genannten Strafsache für den für die Zeit von 10:20 Uhr bis 10:40 Uhr geladen. Die Ladung trägt das Datum . In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge den Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie allenfalls auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis habe; Mehrkosten, die entstünden, weil der Beschwerdeführer als Zeuge von einem anderen Ort anreise, als jenem, der in der Ladung angeführt ist, würden nur dann ersetzt werden können, wenn vorher das Einverständnis des Gerichts eingeholt werde. Die Ladung erfolgte unter einer Anschrift in Wien.

Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung und sagte als Zeuge aus. Seine Anreise erfolgte jedoch aus einem näher genannten Ort in Ungarn, wo der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen nur eine "dienstliche Kontaktadresse in Wien und weiters eine Wohnung in Wien, in der er aber nur übernachtet, wenn er sich in Wien aufhält". Der Beschwerdeführer ist als Unternehmensberater vorwiegend außerhalb von Österreich selbständig tätig.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge Zeugengebühren in der Höhe der Reisekosten (An- und Rückfahrt aus Ungarn) von EUR 136,50, Zeitversäumnis an Fahrzeit (EUR 750,--), Aufenthalt bei Gericht (EUR 187,50) sowie Barauslagen (Parkschein zu EUR 1,20) insgesamt somit von EUR 1.075,20.

Mit Bescheid vom bestimmte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme als Zeuge an der Hauptverhandlung vom mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 46,-- und wies das Mehrbegehren ab.

Mit ihrem Bescheid vom gab die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Leopoldstadt der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom nicht Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Abweisung der Reisekosten für die Anreise aus dem Ausland sei gerechtfertigt, weil der Zeuge für die Verhandlung unter einer Anschrift in Wien geladen worden sei. Der Zeuge habe auch dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt, dass er sich an einem vom Zustellort weiter entfernten Ort aufhalte und von dort zum Gericht anreisen werde. Der Beschwerdeführer habe daher nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch.

Dem Vorbringen des Zeugen, dass seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, sei entgegen zu halten, dass dies vom Gericht festzuhalten gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall sei; auf der Ladung sei nur die Anwesenheit bis 11:16 Uhr bestätigt worden.

Was die Entschädigung für Zeitversäumnis betreffe, so sei dem Zeugen ein Einkommensentgang für drei Stunden zu je EUR 14,20, insgesamt sohin EUR 42,60 zuerkannt und sein Mehrbegehren auf Zuerkennung des weiteren Betrages von EUR 890,90 abgewiesen worden. Der Zeuge habe sein Einkommen auf Stundensatzbasis in der Höhe von EUR 150,-- als selbständiger Unternehmensberater geltend gemacht, was dem Mindesthonorarsatz für Diplomingenieure entspreche.

Dazu sei jedoch auszuführen, dass abstrakte Mindest- oder Höchstwerte des Einkommens von Angehörigen bestimmter Berufe keine taugliche Berechnungsgrundlage bildeten, weil das Gebührenanspruchsgesetz auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen abstelle. Könne der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so sei es ohne Belang, welche Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stelle.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die §§ 3, 4, 17 und 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 (§ 3 idF BGBl. I Nr. 111/2007 und § 18 idF BGBl. I Nr. 134/2007) lauten wie folgt (auszugsweise):

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) ...

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z. 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
...
b)
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen
c) ...

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Soweit der Beschwerde entnommen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zuerkennung eines Einkommensentganges von (nur) EUR 14,20 je Stunde wendet, ist auf den eindeutigen Gesetzestext des § 18 Z. 2 lit. b GebAG ("... beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,") hinzuweisen, welcher die Heranziehung eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens - wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer beantragtausschließt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0357 und vom , Zl. 92/17/0231).

Der inhaltliche Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt aber darin, dass die belangte Behörde - nach Ansicht des Beschwerdeführers - zu Unrecht nicht seine Anreise aus Ungarn berücksichtigt hätte. Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang dar, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Einvernahme als Zeuge zur Klärung des Sachverhaltes in der Strafsache erforderlich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass er unter einer Anschrift in Wien geladen wurde (es kann in diesen Zusammenhang dahin stehen, ob er unter der Anschrift zu laden gewesen wäre, an der er sich "untertags beruflich aufhält, wenn er in Wien beruflich zu tun hat" oder unter der Anschrift der von ihm in Wien benützten Wohnung) und dass er das Gericht nicht von dem Umstand verständigt hat, dass er aus Ungarn zum Termin seiner Einvernahme anreisen werde. Damit aber hat er - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - insoweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GebAG zur Geltendmachung einer höheren Gebühr nicht erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0321).

Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Gericht habe auf seiner Ladung festgehalten, dass seine Anwesenheit erforderlich sei, wird damit eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, nicht dargelegt (die belangte Behörde hat auch nur die Bestätigung der Anwesenheit des Zeugen festgestellt). Einer solchen ausdrücklichen Bestätigung aber bedürfte der Kostenbeamte für die Zuerkennung der entsprechenden Zeugengebühren, hat doch nicht er zu beurteilen, ob die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht erforderlich ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0321).

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang jedoch auch die mangelnde Anleitung durch die einvernehmende Richterin bzw. den Kostenbeamten. Eine solche ist tatsächlich nicht aktenkundig. In der an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung als Zeuge zur Hauptverhandlung findet sich (nur) folgende Rechtsbelehrung unter der Randnote "Reisekosten":

"Ersetzt werden nur die notwendigen Reisenkosten, in der Regel in der Höhe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn wird der Fahrpreis der zweiten Klasse, bei tatsächlicher Inanspruchnahme auch der Preis einer Platzkarte, vergütet.

ACHTUNG: Grundsätzlich werden Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt, der in der Ladung als Ihre Anschrift angeführt ist. Sollten Ihnen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen Ort entstehen, so können diese nur ersetzt werden, wenn Sie vorher das Einverständnis des Gerichts einholen."

Unter der weiteren Randrubrik "Geltendmachung und Bescheinigung findet sich noch der Hinweis:

"Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind.

..."

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem wiedergegebenen Text zwar ein Hinweis auf die Anzeigeobliegenheit des Zeugen im Sinne des § 4 Abs. 2 GebAG. Dieser Hinweis ist jedoch insoweit nicht vollständig, als auf die erforderliche Bestätigung im Falle des Unterbleibens der Anzeige nicht verwiesen wird. Wenn auch die Frage, ob die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, ausschließlich vom Gericht zu beurteilen ist, hätte der Kostenbeamte in diesem Fall einer unvollständigen Belehrung in der Ladung den Beschwerdeführer über die Rechtslage in Kenntnis setzen und Gelegenheit geben müssen, die erforderliche Bestätigung (die Entscheidung des Gerichtes) vor der Entscheidung über den Kostenanspruch einzuholen und vorzulegen.

Da insofern Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei das über den in der genannten Verordnung vorgesehenen Satz hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war, weil die Umsatzsteuer im festgesetzten Pauschalbetrag bereits enthalten ist. Wien, am