VwGH vom 23.04.2013, 2012/02/0052
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/02/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerden 1. des DI. B. und 2. des DI. B., beide in A., beide vertreten durch die Puttinger Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jeweils vom , 1. Zl. VwSen- 281325/37/Kl/Pe (prot. zu hg. Zl. 2012/02/0052, betreffend den Erstbeschwerdeführer), 2.) Zl. VwSen-281326/36/Kl/Pe (prot. zu hg. Zl. 2012/02/0053, betreffend den Zweitbeschwerdeführer), betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 (insgesamt EUR 1.221,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom wurden die Beschwerdeführer für schuldig befunden, sie seien zum Zeitpunkt jeweils handelsrechtliche Geschäftsführer der B.- GmbH und somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich gewesen.
Die Beschwerdeführer hätten es somit zu verantworten, dass, wie vom Arbeitsinspektorat V. aufgrund einer Unfallmeldung der Polizeiinspektion A. festgestellt worden sei, am um 15.55 Uhr auf der von der B.-GmbH betriebenen Baustelle:
"Kanalbaustelle …" der Arbeitnehmer C. Sch. in einer völlig ungesicherten, 2,5 m tiefen Künette mit Grabungs- und Rohrlegearbeiten beschäftigt und im Zuge dieser Arbeiten durch einstürzendes Erdreich verletzt worden sei. Die Künette sei mittels Hydraulikbagger mit einer Tiefe von ca. 2,5 m ausgehoben worden, die Wände der Künette seien senkrecht, das heißt in keiner Weise abgeböscht gewesen. Beim Erdreich habe es sich um einen bindigen Boden gehandelt. Die Beschwerdeführer hätten somit Arbeiten im Bereich von Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe nicht so ausgeführt‚ dass Arbeitnehmer nicht durch abrutschendes oder herabfallendes Material hätten gefährdet werden können, und nicht dafür gesorgt, dass die Künette erst nach Durchführung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen betreten werde.
Sie hätten dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ASchG i.V.m. § 48 Abs. 2 und 7, § 50 und § 51 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen, weshalb über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 207 Stunden) und über den Zweitbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung dieser Bescheide wird u.a. ausgeführt, am um 15.45 Uhr sei der Arbeitnehmer C. Sch. der B.- GmbH mit Grabungs- und Rohrlegearbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt gewesen. Er habe zunächst in einem flachen Bereich der Künette mit ca. 1 m Tiefe gearbeitet. Er habe dort Rohre zusammengeschlossen. Es sei zunächst im niedrigen Bereich ein Schacht gesetzt und es seien von dort aus die Rohre in Richtung zu dem höheren Künettenbereich hin zum dort liegenden Schacht verlegt worden. Sodann habe der Arbeitnehmer noch ein Rohr in die Künette geholt und hineingelegt, um es für weitere Zusammenschlussarbeiten vorzubereiten. Es hätte noch an den Schacht angeschlossen werden müssen. Ein solches Rohr habe ca. 5 m Länge. Zunächst hebe der Baggerfahrer die Künette aus, in der das Rohr verlegt werde. Das Rohr werde wie auf Stelzen aufgelegt und dann mit Kies hinterfüllt. Nach dem Verlegen der Rohre werde Zug um Zug die Künette wieder von einem anderen Baggerfahrer zugegraben. Konkret sei der Aushub der Künette in Richtung des hohen Schachtes vorgesehen gewesen und es habe sich der Baggerfahrer D. direkt über diesem hohen Schacht auf Eisenplatten bzw. einem Überfahrblech befunden. Es habe der Arbeitnehmer nicht weiter darauf geachtet, ob Verbauten vorhanden gewesen seien. Auch habe es keine konkreten Anweisungen des Poliers S. hinsichtlich der Verlegearbeiten in diesem Bereich gegeben.
Aufgrund der Unterweisungen hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen zu Beginn der Baustelle, habe der Arbeitnehmer gewusst, dass im hohen Bereich ein Verbau kommen solle. Er hätte eigentlich warten müssen, bis der Verbau komme. Den Rohrzusammenschluss machten die Arbeitnehmer zu zweit. Der Arbeitnehmer Sch. wisse nicht, warum er weitergegangen sei. Der Schacht im flachen wie auch im hohen Bereich sei schon gesetzt und der Arbeitnehmer Sch. sei beim Setzen des Schachtes gewesen. Es würden dabei die Schachtringe und dazwischen die Gummidichtungen gesetzt, wobei die Schachtringe von oben mit einem Gehänge heruntergelassen würden. Daneben müsse jemand stehen und die Schachtringe händisch einrichten. Das Rohr zu diesem Schacht sei aber noch nicht angeschlossen gewesen.
Für Arbeiten am Schacht werde zunächst ein Verbau gesetzt, welcher nach Abschluss der Arbeiten entfernt werde. Dann sei das Überfahrblech darüber gegeben worden. Auf diesem sei der Bagger gestanden, der sodann die Künette zum Schacht hin ausgegraben habe. Dabei habe der Baggerfahrer nur ein wenig abgeböscht, weil eine weitere Abböschung nicht möglich gewesen sei. Es sollte ein Verbau gesetzt werden. Der Baggerfahrer sei gerade vom Bagger heruntergestiegen, um den Verbaukasten an das Gehänge anzuhängen. In diesem Moment sei der Arbeitnehmer Sch. in den tiefen Bereich, nämlich eine mittels Hydraulikbagger ausgehobene ca. 2,5 m tiefe Künette, gegangen, wobei die Wände der Künette senkrecht und in keiner Weise abgeböscht gewesen seien.
Das Erdreich der Künette sei bindiger Boden gewesen und unmittelbar nach Betreten der Künette eingestürzt und habe den Arbeitnehmer Sch. verletzt. Dieser Arbeitnehmer sei bis zur Brust verschüttet worden. Es sei der Baggerfahrer daher nicht mehr zum Setzen des Verbaus gekommen.
Der für die Baustelle zuständige Polier S. sei ein erfahrener Arbeitnehmer und verweise auf die jährliche Schulung in der Firma. Auf der Baustelle weise er die Arbeitnehmer ein und führe das Sicherheitshandbuch. Auf der konkreten Kanalbaustelle A. bestimme er und sage dem Bauleiter, welche Sicherheitseinrichtungen erforderlich seien. Die erforderlichen Einrichtungen schicke der Bauleiter dann auf die Baustelle. Zu Beginn der Baustelle habe er eine Besprechung mit dem Bauleiter, nämlich auch konkret, wo die Arbeiten zu beginnen und am wichtigsten seien. Den weiteren Arbeitsablauf, wo Rohre verlegt und Schächte gesetzt würden, bestimme der Polier auf der Baustelle. Je nach Schwierigkeit der Baustelle und je nach Gegebenheit komme der Bauleiter auf die Baustelle, jedenfalls einmal in der Woche zur Baubesprechung.
Am Beginn der Baustelle und am Unfallstag, dem , seien die Geschäftsführer nicht auf die Baustelle gekommen. Auch der Bauleiter L. sei am Unfallstag nicht auf der Baustelle gewesen. Auf der Baustelle fülle der Polier das Sicherheitshandbuch aus und kontrolliere, ob die Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Ca. 80 bis 90 % sei er im Bereich anwesend, wo gearbeitet werde. Allerdings sei er zum Unfallszeitpunkt gerade nicht im Arbeitsbereich gewesen, weil er eine andere Tätigkeit auf der Baustelle durchgeführt habe.
Gemäß § 51 Abs. 5 BauV müsse der obere Rand des Verbaues die Geländeoberfläche so weit überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet sei, mindestens aber 5 cm. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes sei daher einwandfrei erwiesen, dass trotz einer Künettentiefe von mehr als 1,25 m und trotz eines Bodenmaterials, welches nicht aus Fels bestanden habe, weder eine Abböschung noch Verbaumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei ein Kanalrohr verlegt worden und sollte an den bereits verlegten Schacht angeschlossen werden. Trotz nichtvorhandener Sicherungsmaßnahmen habe der Arbeitnehmer Sch. diesen Teil der Künette betreten. Es sei daher der objektive Tatbestand gemäß § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BauV einwandfrei erfüllt worden. Die Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer der B.-GmbH hätten die Tat gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten würden. Sei er selbst nicht anwesend, habe er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten habe.
Es werde zwar darauf Bedacht genommen, dass die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme, es sei ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es sei der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis erbringen könne, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.
Entscheidend sei, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolge. Gerade für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoße, habe das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeige jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden gewesen sei.
Aufgrund dieser Judikatur reiche daher das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht aus, um sie von ihrem Verschulden zu befreien. Insbesondere könnten die Beschwerdeführer das Vorbringen, dass der Bauleiter für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich und dass ein Vorarbeiter vor Ort eingesetzt gewesen sei, der langjährige Erfahrung besitze, sowie dass jährlich Schulungen über Sicherheitsmaßnahmen in der Firma stattfänden und für die konkrete Baustelle ein Sicherheitshandbuch erstellt werde, anhand dessen die Sicherheitsmaßnahmen vom Polier kontrolliert würden, nicht entlasten.
Das Beweisverfahren habe gezeigt, dass die Beschwerdeführer selbst die Baustelle nie kontrolliert hätten, der Bauleiter nur gelegentlich auf die Baustelle gekommen sei, jedenfalls einmal zur wöchentlichen Baubesprechung. Der Bauleiter sei aber am Unfallstag nicht auf der Baustelle gewesen. Er habe sich daher nicht von der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen konkret auf der Baustelle bei den Arbeiten überzeugt. Auch habe das Beweisverfahren gezeigt, dass der Polier, welcher zwar vor Ort auf der Baustelle gewesen sei, nicht hinsichtlich jeder Arbeiten konkrete Anweisungen an die Arbeitnehmer gegeben habe. So habe es für die konkreten Arbeiten im tieferen Bereich zum tiefen Schacht hin keine konkrete Anweisung für Verbauten gegeben bzw. sei der Arbeitnehmer auch nicht angewiesen worden, erst nach Durchführung des Verbaus in diesen Bereich zu steigen. Auch sei dies konkret nicht kontrolliert worden.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Bauleiter eine Begehung der Baustelle lediglich zu Beginn der Bauarbeiten durchgeführt, die konkreten Sicherungsmaßnahmen anlässlich der fortgeschrittenen Arbeiten aber der Polier festgelegt habe. Dabei sei er selbständig und er werde vom Bauleiter nicht kontrolliert. Es reichten daher die Schulungen und Anweisungen mangels eines ausreichenden Kontrollnetzes nicht für eine Entlastung der Beschwerdeführer aus.
Die Beschwerdeführer hätten aber ein konkretes Kontrollsystem gar nicht vorgebracht, eingerichtet und nachgewiesen. Sie seien daher ihren erhöhten Sorgfaltspflichten betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nachgekommen. Es liege daher Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführer vor.
Der Einwand des Erstbeschwerdeführers, dass er nicht für den operativen Bereich im Unternehmen zuständig sei, sondern im Rahmen der Aufgabenteilung dieser Bereich dem weiteren Geschäftsführer, nämlich dem Zweitbeschwerdeführer zukomme, könne den Erstbeschwerdeführer nicht entlasten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe, sofern mehrere physische Personen das Vertretungsorgan bildeten, die Verantwortung alle, allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last falle. Es treffe daher nach § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung sei irrelevant. Sie bewirke vor allem nicht, dass sich bei Aufgabenteilung das zur Vertretung nach außen berufene Organ nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken dürfe und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht zu kümmern brauche. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stelle ein zur Entlastung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Argument dar.
Zur Strafbemessung betreffend den Erstbeschwerdeführer sei zu berücksichtigen, dass konkret auch die Vorschriften hinsichtlich Künettenverbau nicht eingehalten worden seien, und der Erstbeschwerdeführer trotz rechtskräftiger Vorstrafen nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten habe gelenkt und insbesondere auch nicht habe angehalten werden können, ein entsprechendes Kontrollnetz einzurichten und nachzuweisen. Es sei daher eine höhere Strafe gerechtfertigt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde hätte auf Basis dieses festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführer den ihnen nach § 5 Abs. 1 VStG obliegenden Entlastungsbeweis erbracht hätten. Wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer die Baustelle nie kontrolliert hätten, obwohl sie selbst - richtigerweise - festgestellt habe, dass die Beschwerdeführer gelegentliche Kontrollen durchgeführt hätten, so sei diese Begründung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass der auf der Baustelle befindliche Polier trotz Unterweisung der Arbeitnehmer hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Baustelle hinsichtlich jedweder Arbeiten konkrete Anweisungen an die Arbeitnehmer hätte geben und die Befolgung dieser Anweisungen hätte kontrollieren müssen. Ebenso vermeine die belangte Behörde, der Bauleiter hätte die konkreten vom Polier festgelegten Sicherheitsmaßnahmen anlässlich der fortgeschrittenen Arbeiten kontrollieren müssen.
Diese Rechtsansicht sei verfehlt und überspanne zweifelsfrei die Anforderungen an das darzulegende Kontrollsystem im Sinne des § 5 VStG. Aufgrund der beschriebenen Maßnahmen sei im Betrieb der B.-GmbH sichergestellt, dass die von den Beschwerdeführern erteilten Weisungen zu den Arbeitern gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden.
Trotz der lückenlosen Kontrolle sei der gegenständliche Unfall allein deshalb passiert, weil der Arbeitnehmer C. Sch. in einer Kurzschlusshandlung absolut unvorhersehbar und plötzlich den tieferen Bereich der Künette, in dem es keine Arbeiten zu machen gegeben habe, betreten habe und diese sogleich eingestürzt sei. Die Beschwerdeführer aber hätten alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Zwar habe ein wirksames Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen, jedoch sei eine Grenze in der Zumutbarkeit der Maßnahmen zu sehen. Es könne nicht erwartet werden, dass der Polier ständig neben jedem Arbeitnehmer stehe und jeden Handgriff überwache. Der vorliegende Unfall wäre mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhinderbar gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführer eine mangelnde Schlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Feststellungen zur Kontrolltätigkeit der beiden Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer der B.-GmbH rügen, vermögen sie keinen Widerspruch in der Begründung aufzuzeigen, zumal die von ihnen durchgeführten gelegentlichen Kontrollen von Baustellen nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie auch die in Rede stehende Baustelle kontrolliert haben müssten. Unbestritten ist, dass sie weder zu Beginn der Arbeiten an der gegenständlichen Baustelle noch am Tattag eine Kontrolle dieser Baustelle durchführten. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass eine derartige Kontrolle der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt an der gegenständlichen Baustelle vor dem in Rede stehenden Arbeitsunfall stattgefunden hätte.
Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/02/0263, m.w.N.).
Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , m.w.N.)
Die Beschwerdeführer stellen nicht die von der belangten Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung in Abrede, wonach der vor Ort mit den konkreten Überwachungsmaßnahmen betraute Polier zum Unfallszeitpunkt eben gerade nicht die Arbeiten an der konkreten Künette überwachte, sondern mit anderen Tätigkeiten beschäftigt war. Überdies blieb die Feststellung unbestritten, dass der Polier für die konkreten Arbeiten im tieferen Bereich zum tiefen Schacht hin keine konkreten Anweisungen für Verbauten gegeben habe bzw. der (in der Folge verletzte) Arbeitnehmer Sch. auch nicht angewiesen worden sei, erst nach Durchführung des Verbaus in den tieferen Bereich zu steigen.
Gerade die Abwesenheit des mit der Überwachung von Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Poliers, die mangelnden Anweisungen für den Verbau der tiefer liegenden Teile des Schachtes bzw. der Künette, die fehlende Überwachung der Ausführung des erforderlichen Verbaus der tiefer liegenden Teile der Künette und die mangelnde Anweisung an den betroffenen Arbeitnehmer, diesen Bereich nicht vor Errichtung eines entsprechenden Verbaus zu betreten, hat jedoch das eigenmächtige Handeln dieses Arbeitnehmers ermöglicht bzw. begünstigt und zeigt deutlich die Mangelhaftigkeit des behaupteten Kontrollsystems auf. Es kann daher keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall ein wirksames Kontrollsystem vorhanden gewesen wäre und die Anforderungen an ein solches System überspannt würden.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zu der Ansicht gelangen sollte, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht vorgelegen sei, stehe der Entscheidung der belangten Behörde Folgendes entgegen: Selbst bei größter denkmöglicher Anspannung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne eines wirksamen Kontrollsystems in der Form, dass direkt neben der Künette, in welcher der Arbeitnehmer C. Sch. gearbeitet habe, während der gesamten Zeit der Tätigkeit der Polier Sch. gestanden und diesen überwacht hätte und direkt hinter dem Polier der Baustellenleiter M. L. gestanden und den Polier überwacht hätte und direkt hinter dem Baustellenleiter die Sicherheitsfachkraft H. gestanden und wiederum den Baustellenleiter überwacht hätte und direkt hinter der Sicherheitsfachkraft die Beschwerdeführer gestanden und die Sicherheitsfachkraft überwacht hätten, hätte der gegenständliche Unfall nicht verhindert werden können, weil, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, das Erdreich unmittelbar nach dem unvorhersehbaren Betreten des tieferen Künettenbereichs eingestürzt sei und den Arbeitnehmer C. Sch. verschüttet habe. Unterstrichen werde dies durch die Angaben des Zeugen C. Sch. im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft R. vom , wonach er keine Zeit mehr gehabt habe, seinen Fehler zu korrigieren, weil unmittelbar nach dem Betreten dieses Bereiches der Einsturz des Erdmaterials erfolgt sei. Auch der Aussage des Poliers Sch. zufolge sei das Erdmaterial unverzüglich hineingerutscht, nachdem sich der Arbeitnehmer Sch. wegbewegt habe, weshalb eine Warnung oder dergleichen nicht mehr habe erfolgen können und der Zeuge Sch. auch selber keine Möglichkeit mehr gehabt habe, zu reagieren.
Eine Erfolgszurechnung an die Beschwerdeführer müsse also ausscheiden, zumal das Handeln der Beschwerdeführer bei objektiver ex-post Betrachtung das Risiko eines Erfolgseintrittes gegenüber dem vorgestellten objektiv sorgfaltsgemäßen Verhalten nicht zweifelsfrei erhöht hätte. Hilfsweise sei die Entscheidung der belangten Behörde folglich auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer C. Sch. auch dann verletzt worden wäre, wenn sich die Beschwerdeführer rechtmäßig verhalten hätten, weshalb den Beschwerdeführern ein "unzureichendes Kontrollsystem" nicht zum Vorwurf gemacht werden könne und sie daher kein Verschulden am Strafvorwurf treffe.
Auch mit diesen Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es u.a. - wie bereits aufgezeigt - auch keine ausreichenden Vorkehrungen für die Sicherstellung des notwendigen Verbaues der tiefer gelegenen Teile des Schachtes und keine Dienstanweisung an den später verunglückten Arbeitnehmer gegeben hat, die tiefer gelegenen Künettenteile nicht vor einem entsprechenden Verbau zu betreten, und gerade dies auch wesentlich für den Arbeitsunfall des Dienstnehmers war. Ein Verschulden der Beschwerdeführer war jedoch aufgrund des dargestellten nicht wirksamen Kontrollsystems jedenfalls gegeben.
Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, die Entscheidung der belangten Behörde sei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers inhaltlich rechtswidrig: Wie bereits ausgeführt, seien sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer handelsrechtliche Geschäftsführer der B.-GmbH. Die beiden Geschäftsführer hätten den Verantwortungsbereich aufgeteilt. Der Erstbeschwerdeführer sei für die Akquisition sowie die strategische Ausrichtung, der Zweitbeschwerdeführer für den operativen Bereich zuständig.
Der Erstbeschwerdeführer sei daher aufgrund der Geschäftsordnung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht zuständig. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht vorgelegen sei und trotz des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens ein Verschulden bejahe, so mangle es dem Strafvorwurf gegenüber dem Erstbeschwerdeführer jedenfalls schon aus diesem Grund an einem Verschulden der Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, weshalb die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer ersatzlos hätte einstellen müssen.
In eventu werde ausgeführt, dass die belangte Behörde diese Aufgabenteilung aber jedenfalls im Bereich der Strafzumessung hätte berücksichtigen müssen Insofern habe die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen bei Ausspruch der Strafe rechtswidrig ausgeübt. Die Behörde sei vom Vorliegen zweier Erschwerungsgründe und keinem Milderungsgrund ausgegangen. Der Milderungsgrund liege jedoch schon aufgrund der Aufgabenteilung und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer nicht im operativen Bereich tätig sei, vor und hätte von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen. Insofern leide der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid auch betreffend die Strafzumessung an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 201 f, unter E 109 zu § 9 VStG angeführte Judikatur).
Im Lichte dieser zu § 9 VStG ergangenen Judikatur ist sehr wohl auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Erstbeschwerdeführers - unbeschadet der von ihm behaupteten Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern der in Rede stehenden GmbH - gegeben.
Die Beschwerde vermag auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb aus der internen Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern und aus den dem Erstbeschwerdeführer dabei zugewiesenen Aufgaben ein besonderer Milderungsgrund abzuleiten sei. Es begegnet daher auch die erfolgte Bestrafung des Erstbeschwerdeführers und die nicht erfolgte Berücksichtigung der internen Aufgabenaufteilung der Geschäftsführer dieser GmbH bei der Strafbemessung bezüglich des Erstbeschwerdeführers keinen Bedenken.
In der Beschwerde wird schließlich eingewendet, es seien die angefochtenen Bescheide mit einer Mangelhaftigkeit der Begründung und mit "mangelhaftem Verfahren" belastet, zumal die belangte Behörde auf die Berufungsausführungen hinsichtlich Fehlens der Voraussetzungen des § 5 VStG, weil das Handeln der Beschwerdeführer bei objektiver ex-post Betrachtung das Risiko eines Erfolgseintrittes gegenüber dem vorgestellten objektiv sorgfaltsgemäßen Verhalten nicht zweifelsfrei erhöht habe, mit keinem Wort eingegangen sei. Die belangte Behörde habe sich trotz ihrer Verpflichtung, auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen, vielmehr darauf beschränkt, die Leitsätze der Judikatur zu zitieren, ohne weiter darauf einzugehen, ob diese Leitsätze auch dann zuträfen, wenn der Arbeitsunfall unmittelbar nach dem Betreten der Künette passiert wäre. Das abgeführte Verfahren und die Bescheidbegründung erwiesen sich daher als mangelhaft. Im Falle einer mangelfreien Bescheidbegründung und damit eines rechtmäßigen Verfahrens wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitnehmer C. Sch. auch dann verletzt worden wäre, wenn sich die Beschwerdeführer rechtmäßig verhalten hätten, weshalb die Beschwerdeführer kein Verschulden am Strafvorwurf treffe.
Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil das Kontrollsystem abgesehen von der unterlassenen Beaufsichtigung des Arbeitnehmers Sch. im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles - wie bereits ausgeführt - auch noch andere gravierende Mängel aufwies, die jedenfalls vermeidbar gewesen wären und für das Unfallgeschehen gleichfalls kausal waren, weshalb die behauptete Unmöglichkeit der Verhinderung des eigenmächtigen Handelns des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles nicht zu einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführer führen kann. Es kann daher auch keine Rede sein, dass die Voraussetzungen nach § 5 VStG nicht vorlägen. Ferner wird aus diesem Grund auch mit der Rüge, die belangte Behörde sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführer nicht näher eingegangen, nicht die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels dargelegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am