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VwGH vom 04.07.2005, 2004/10/0236

VwGH vom 04.07.2005, 2004/10/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CH in A, vertreten durch die Sachwalterin FH, diese vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO-420916/45-2004-Hag, betreffend Kostenbeitrag nach dem Oö. Behindertengesetz 1991, nach Durchführung einer Verhandlung nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian Baldinger und der Vertreterin der belangten Behörde Mag. Sabine Hagenauer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 852,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1965 geborenen behinderten Beschwerdeführerin wird seit dem Jahr 1990 Behindertenhilfe durch Unterbringung im Institut H. auf Kosten des Landes Oberösterreich gewährt. Im Februar 2004 wurde der belangten Behörde bekannt, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin (der Beschwerdevertreter) in einem "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrag vom " verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin beginnend mit auf deren Lebenszeit "zur vollständigen Entfertigung ihrer Pflichtteilsansprüche" nach ihrem im Jahr 1992 verstorbenen Vater eine monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- (wertgesichert) zu leisten.

Mit Mandatsbescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 290,70 vor.

Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst - vor, die monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- sei zur "vollständigen Entfertigung des Pflichtteilsanspruches" vereinbart worden. Dabei handle es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 9 Oö. SHG. Die Zuwendung sei "zum monatlichen Eigenverbrauch" bestimmt. Würde ein Kostenbeitrag in dieser Höhe vorgeschrieben, bliebe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ab für die Dauer der ihr mit Bescheid vom gewährten Maßnahme nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 die wertgesicherte Zahlung ihres Bruders in der Höhe von derzeit monatlich EUR 351,73 als Kostenbeitrag zu leisten. Als Rechtsgrundlagen wurden genannt die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 48 Abs. 7 Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr 156/2001 (Oö. BehG) iVm §§ 9 und 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 8/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002 (Oö. SHG), § 4 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001 (Oö. SHV) sowie § 2 Einkommensteuergesetz 1988. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der oben angeführten Vorschriften dargelegt, nach den Materialien zu § 9 Oö. SHG liege dem Gesetz ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen. Die der Beschwerdeführerin zufließenden Entfertigungszahlungen ihres Bruders seien nicht nach dem EStG 1988 zu versteuern. Es lägen daher steuerfrei belassene regelmäßige Einkünfte nach der Oö. SHV vor. Unterhaltscharakter im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV hätten die Entfertigungszahlungen deswegen, da sie - mangels einer konkreten Zweckwidmung - als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung gedacht seien. Der Einwendung des Beschwerdevertreters, dass der Wertsicherungsanspruch verjährt sei, werde nicht gefolgt. "Verjährbar" seien "die einzelnen Leistungsansprüche für die Jahre davor nicht jedoch das Recht auf den Wertsicherungsanspruch an und für sich". Da die Grundbedürfnisse der Hilfeempfängerin durch die interne Unterbringung im Institut H. fast vollends gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten usw.) und diese darüber hinaus seit 1992 laufend vom Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der derzeitigen Höhe von EUR 143,22 erhalte, sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Betrages in der vollen Höhe von derzeit EUR 351,73 nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führe. Der Beginn der Leistungspflicht sei mit 1. April 20034 festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin erstmals mit behördlichem Schreiben vom von der beabsichtigten Einhebung informiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde insbesondere dargelegt, die Beschwerde lasse unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 1 Z. 4 Oö. BehG als gesetzliche Determinante des § 4 Z. 4 Oö. SHV in Betracht käme. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches besitze keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. VfSlg. 13.657/1993, 14.868/1997, 14.960/1997).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Ergänzend wird in der Gegenschrift vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin - im Wege der Auszahlung an ihre Mutter, die zur Sachwalterin bestellt ist - neben dem Versorgungsbezug von monatlich EUR 143,22 seit auch die Familienbeihilfe, der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder und der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 341,90 verblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

§ 43 und § 46 Oö. Behindertengesetz (BehG), LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr. 156/2001, lauten auszugsweise:

"§ 43

Kostenbeitrag

(1) Zu den Maßnahmen der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Heilbehandlung (§ 6 Z. 1),
2.
Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 6 Z. 3),
3.
Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 6 Z. 4),
4.
Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z. 6),
5.
Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (§ 28),
6.
Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (§ 29)
haben der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Landesgesetzes haben der Ehegatte (auch der unterhaltspflichtig geschiedene Ehegatte) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) in gerader Linie und Pflegeeltern (Pflegepersonen) des behinderten Menschen zu gelten. Pflegeeltern (Pflegepersonen) dürfen jedoch zur Leistung von Kostenbeiträgen nur dann herangezogen werden, wenn sie eine Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, oder eine der im Abs. 4 angeführten Zuwendungen tatsächlich beziehen.

(2) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten."

"§ 46

Gesamteinkommen

(1) Als Gesamteinkommen im Sinne dieses Landesgesetzes gilt:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der Z. 1 hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55% des zuletzt festgestellten Einheitswertes, vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die festgesetzte Einkommensteuer;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde einer Behinderung, des Pflegegeldes, der Familienbeihilfe sowie Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege."

§ 9 Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002, lautet:

"§ 9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2) Bei Hilfebedürftigen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist insbesondere nach längerer Erwerbslosigkeit vorübergehend ein angemessener Betrag des Einkommens nicht zu berücksichtigen (Freibetrag), soweit dies zur Vermeidung, Bewältigung und dauerhaften Überwindung einer sozialen Notlage erforderlich ist.

(3) Bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Kindes ist bis zur Höhe des jeweils anzuwendenden Richtsatzes zu berücksichtigen.

(4) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6) Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist."

§ 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001, lautet:

"§ 4

Einkommen

Als Einkommen gilt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt

ist:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsbetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer;

sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z. 1 hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, des Pflegegelds, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für Kinder;

5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin eine Maßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz gewährt wird. Sie hat daher einen Kostenbeitrag zu leisten, sofern sich eine solche Verpflichtung - bei "sinngemäßer Anwendung" - aus § 9 Oö. Sozialhilfegesetz (iVm § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz) ergibt.

(Unter anderem) in der Vorschrift des § 9 Oö. SHG (iVm § 43 Abs. 2 Oö. BehG) wird für den Bereich des Oberösterreichischen Sozialhilfe- und Behindertenrechts das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert, wonach Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als Einkommen und verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, seinen Lebensbedarf zu decken. Dieses Prinzip findet bei Personen, die soziale Hilfe in Form persönlicher Hilfe nach § 12 Oö. SHG bzw. § 43 Abs. 2 Oö. BehG in Anspruch nehmen, in der Verpflichtung seinen Ausdruck, einen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Hilfe, die von den Trägern der sozialen Hilfe getragen werden müssen, zu leisten (vgl. allgemein Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 402 f).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die der Beschwerdeführerin von Seiten ihres Bruders seit zufließenden Zuwendungen ihren Rechtsgrund in einem "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrag" vom hätten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die Zuwendung diene der "Entfertigung des Pflichtteils". Weitere Umstände wurden weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch von der Behörde ermittelt und festgestellt; aktenkundig ist auch lediglich die Seite 10 der erwähnten Vertragsurkunde, der allein die Zahlungsverpflichtung des Testamentserben gegenüber der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Umstände, die über die "Ausmessung und Berechnung des Pflichtteils" im Sinne des § 784 ABGB und über die Erfüllung des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin gemäß § 142 Satz 1 ABGB Aufschluss gäben, wurden weder vorgebracht noch festgestellt.

Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf den Pflichtteil nach ihrem Vater zukam. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld (vgl. Welser in Rummel, ABGB3, Vor § 762 Rz 3, § 762 Rz 6) im Wege einer "Einmalzahlung" gerichtet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem Pflichtteilsanspruch, einer Forderung, um ein "Vermögen" der Beschwerdeführerin im Sinne von § 9 Oö. SHG handelte. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Kostenbeitrages wären mit dem Eintritt der Verwertbarkeit dieses Vermögens, spätestens also mit der Zahlung, eingetreten (zur Beitragspflicht auf der Grundlage eines "Vermögens" des Hilfebedürftigen vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/11/0261, und vom , Zl. 2002/10/0083). Bei der Beurteilung, ob vertragliche Änderungen der Zahlungsbedingungen, die den Wert des Anspruches nicht schmälern, zum Entfall der Beitragspflicht führen können, ist daher auch auf den Aspekt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen Bedacht zu nehmen.

Der Standpunkt der Beschwerde beruht auf der - nach dem soeben Gesagten verfehlten - Auffassung, dass bei "vollständiger Entfertigung des Pflichtteilanspruches" keine Beitragspflicht bestanden hätte; dem gemäß könne die vertragliche Umwandlung des auf "Einmalzahlung" gerichteten Pflichtteilsanspruches der Beschwerdeführerin in einen Rentenanspruch keine Beitragspflicht herbeiführen. Dem ist nicht zu folgen.

Geht man davon aus, das durch vertragliche Vereinbarung an die Stelle des Pflichtteilsanspruches getretene Rentenstammrecht sei (ebenfalls) dem Begriff des "Vermögens" im Sinne des § 9 Oö SHG zu subsumieren, so tritt die Beitragspflicht - unbeschadet der entsprechenden Berücksichtigung des Schonvermögens - im Umfang der jeweiligen Verwertbarkeit, also mit Fälligkeit und Zufluss des jeweiligen (monatlichen) Rentenbetrages ein. Für den Standpunkt der Beschwerde ist aber auch auf der Grundlage der Auffassung nichts zu gewinnen, im Hinblick auf die Umwandlung des auf "Einmalzahlung" gerichteten Pflichtteilsanspruches in einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen sei der Anspruch nicht am Begriff des "Vermögens", sondern an jenem des "Einkommens" zu messen (zu dieser Zuordnung vgl. etwa Pfeil, aaO, 403).

Das Oö. SHG und die aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 9 leg. cit. erlassene Oö. SHV (sowie das Oö. BehG in seinem § 46) gehen von einem weiten, umfassenden Begriff des "Einkommens" aus, der über den Inhalt des Begriffes "Einkommen" nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinaus geht. Dem gemäß führen die Gesetzesmaterialien (Blg. LT. XXV. GP, Nr. 3/1997) zu § 9 Oö. SHG aus, dass "zum Begriff des Einkommens davon auszugehen (ist), dass es sich um einen umfassenden Einkommensbegriff handelt, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen".

Der Verordnungsgeber (zuvor schon der Gesetzgeber des § 46 Oö. BehG) ist mit der in Rede stehenden Regelung (§§ 4 bis 6 Oö. SHV) von dem zuvor - und nach wie vor in den sozialhilferechtlichen Regelungen anderer Bundesländer - gehandhabten Regelungssystem abgegangen, den Begriff des "Einkommens" (im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen) nicht ausdrücklich zu definieren, sondern bestimmte Einkünfte (Einkommensbestandteile) von der Anrechnung auszunehmen bzw. die Landesregierung zu ermächtigen, solche durch Verordnung für anrechnungsfrei zu erklären (vgl. hiezu die Ausführungen von Pfeil, aaO, 408, die sich - entsprechend der Rechtslage zum Erscheinungszeitpunkt 1989 - allgemein auf "die Sozialhilfegesetze" beziehen). An die Stelle einer solchen Regelung trat das - auf der Ermächtigung des § 9 Abs. 9 Oö SHG, durch Verordnung nähere Vorschriften über den Kostenbeitrag zu erlassen, beruhende - Regel-Ausnahmesystem der §§ 4 bis 6 Oö. SHV mit der Normierung von Tatbeständen, die - unter Anderem - (einerseits) dem Hilfebedürftigen zufließende Mittel als "Einkommen" (im sozialhilferechtlichen Sinn) charakterisieren und (andererseits) bestimmt angeführte Teile dieser Mittel von der Anrechnung ausnehmen.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber vom umfassenden Einkommensbegriff, auf den die Gesetzesmaterialien ausdrücklich Bezug nehmen, (und damit vom Gesetz) abgegangen wäre. In den Grenzen des Wortlautes der Verordnungsvorschrift umfassen die "eigenen Mittel" des Hilfebedürftigen im Sinne der Überschrift des § 9 Oö SHG somit - neben dem Vermögen - das Einkommen, und zwar unabhängig davon, vom wem und aus welchem Rechtsgrund der Hilfebedürftige dieses erhält (vgl. Pfeil aaO, 403), soweit nicht bestimmte Zuwendungen ausdrücklich ausgenommen sind.

Weder nach seinem Wortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift ist der in § 4 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung enthaltene Begriff der "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die aufgrund eines Rechtsanspruches gewährt werden", lediglich auf solche Zuwendungen zu beziehen, die ausschließlich auf einem (gesetzlichen oder vertraglichen) "Unterhaltstitel" beruhen, deren Rechtsgrundlage also ausschließlich in einer Unterhaltsverpflichtung liegt. Der in § 4 Z. 4 Oö. SHV enthaltene Begriff "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes" ist vielmehr in Richtung der wirtschaftlichen Eignung auszulegen, den Lebensbedarf des Hilfebedürftigen zu decken. Diese Eignung kommt auch der hier in Rede stehenden regelmäßigen Leistung zu. Der Einbeziehung in den Einkommensbegriff des § 9 Oö. SHG bzw. § 4 Oö. SHV steht somit der Umstand nicht entgegen, dass ihr Rechtsgrund nicht unmittelbar in einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Unterhaltsverpflichtung liegt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die monatliche Zuwendung erfolge "zur Entfertigung ihres Pflichtteilsanspruches"; sie sei mit einem "Erb - und Pflichtteilübereinkommen" vereinbart worden. Im Sinne des soeben Dargelegten liegt darin kein Grund, die in Rede stehenden Zuwendungen nicht als "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes" im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst behauptet, sie habe sich entschlossen, sich "ihren Pflichtteil in Raten entfertigen zu lassen, um monatlich eine Einnahmequelle zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zu besitzen". Sie hat ferner vorgebracht, dass die Zuwendung zu ihrem "Eigenverbrauch" bestimmt sei, und in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof davon gesprochen, dass eine "Unterhaltsvereinbarung" getroffen worden sei. Diese subjektiv für die Verfolgung eines Unterhaltszweckes sprechenden Gesichtspunkte treten zu dem schon für sich alleine die Vermutung einer Zweckbestimmung für die Deckung des Unterhalts begründenden Umwandlung des Pflichtteilsanspruches in eine monatliche Rente hinzu. Es kann somit auch auf sich beruhen, ob und auf welche Weise der nach § 142 ABGB (bis zum Wert der Verlassenschaft) auf den Erben übergegangene Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin (die nach der Aktenlage niemals die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat) befriedigt wird. Schon im Hinblick auf den Konnex, den das Gesetz zwischen dem Pflichtteils - und dem Unterhaltsanspruch durch die Anordnung der Anrechnung herstellt, liegt es aber umso näher, die in Rede stehenden Leistungen auch unter diesem Gesichtspunkt als "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes" im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV anzusehen. Der Anspruchsgrund der Erbenverbindlichkeit nach § 142 ABGBG liegt nämlich im Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern (vgl. hiezu Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 142 Rz 3). Gleichwohl fällt die hier in Rede stehende Leistung nicht unter den Begriff der "Unterhaltsleistungen für Kinder" im Sinne des in § 4 Z. 4 Oö. SHV letzter Halbsatz angeführten Tatbestandes (zur Berücksichtigung von "Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem behinderten Menschen" vgl. § 47 Oö BehG).

Die in Rede stehende Leistung verwirklicht somit das Tatbestandsmerkmal "zur Deckung des Unterhalts" im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV. Die Beschwerde zeigt mit ihren Darlegungen, die Zuwendung fiele nicht unter den Begriff des Einkommens, weil sie der "Entfertigung des Pflichtteiles" diene und keine Unterhaltspflicht des Bruders der Beschwerdeführerin bestehe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Vorliegen eines (vertraglichen) Rechtsanspruches auf die in Rede stehende Leistung im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV ist ebenfalls nicht zweifelhaft; es handelt sich also um "Einkünfte ... , die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden", im Sinne der soeben zitierten Vorschrift.

Die Behauptung der Beschwerde, dass "die Pflichtteilszahlung kein Einkommen im Sinne des EStG" darstelle, bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Eigenschaft der in Rede stehenden Zuwendung als "steuerfrei belassene Einkünfte" im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV (zur Besteuerung von Renten vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 4.1. zu § 18 Abs. 1 Z. 1 EstG 1988). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Tatbestandsmerkmal erübrigt sich daher.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Abtretungsbeschluss - wie oben dargelegt - zu den Ausführungen der Beschwerde, die eine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 4 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung geltend machen, bereits Stellung genommen. Verwiesen wird auch auf die obigen Darlegungen zum Inhalt der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 9 Oö SHG und zum Einkommensbegriff des § 4 Oö SHV. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, die zum Einen auf einer Kritik an der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, zum Anderen auf verfehlten Annahmen über das Verhältnis von § 9 Oö SHG und § 4 OÖ SHV beruhende Anregung der Beschwerde aufzugreifen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Vorschrift zu beantragen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin auch bereits - sinngemäß - darauf hingewiesen, dass allein aus der Unterlassung der Geltendmachung des Beitragsanspruches durch die belangte Behörde unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes kein Anspruch dahin entsteht, dass dem Gesetz entsprechende Vorschreibungen auch in Zukunft unterblieben.

Auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Vorschreibung eines Kostenbeitrages mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar wäre oder zu besonderen Härten führe, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin durch die interne Unterbringung im Institut H. "fast vollends" gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten). Seit 1992 beziehe die Beschwerdeführerin einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der Höhe von derzeit EUR 143,22. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Vorschreibung des Betrages in der Höhe der Zuwendung des Bruders nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führen werde. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen tritt die Beschwerde dem nicht konkret entgegen. Auch im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin insoweit lediglich geltend gemacht, die Zuwendung von S 4.000,-- sei zu ihrem "monatlichen Eigenverbrauch bestimmt "und es bleibe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken, würde ihr der Kostenbeitrag vorgeschrieben. Dem war nicht konkret zu entnehmen, dass bestimmte Elemente des Lebensbedarfes der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der ihr gewährten Maßnahme der Behindertenhilfe und mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden könnten. Die Beschwerde tritt auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin durch näher genannte Leistungen im Rahmen der Unterbringung "fast vollends" gedeckt werde und ihr zur Deckung allfälliger weiterer Bedürfnisse ein Betrag von EUR 143,22 verbleibe. Ebenso wenig wird behauptet, dass die nicht durch die Unterbringung gedeckten Bedürfnisse der Beschwerdeführerin durch den genannten Betrag nicht gedeckt werden könnten. Mit ihrer Behauptung, die Zahlung durch ihren Bruder sei "der einzige Geldbetrag", der ihr monatlich zur Verfügung stehe, entfernt sich die Beschwerde ohne Begründung vom festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde zeigt daher auch insoweit keine Rechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am