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VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0147

VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der FG GmbH in W, 2. der AH in W und 3. der WI in V, alle vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-479/E1-2008, UVS-1-506/E1- 2008 sowie UVS-1-507/E1-2008, betreffend Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde (unter der Annahme des Vorliegens des Verdachtes einer Übertretung des Vorarlberger Spielapparategesetzes) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme von fünf in einem Wettbüro in B aufgestellten "Multi Virtual Playern" verfügt.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung und stellten einen Ausfolgungsantrag. Bei den fünf gegenständlichen Internet-Terminals handle es sich um Videolotterie-Terminals im Sinne von § 12a Glücksspielgesetz. Der Betrieb der Geräte unterliege dem Glücksspielgesetz und sei damit der sachlichen Kompetenz des Landesgesetzgebers entzogen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch dieses Bescheides statt "Gemäß § 39 VStG" "Gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz" zu lauten habe. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf umgehende Ausfolgung der beschlagnahmten Internet-Terminals wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei den gegenständlichen, von den beschwerdeführenden Parteien als Internet-Terminals bezeichneten Geräten der Spieleinsatz auf den Terminals ausschließlich über die Zufuhr von monetären Beträgen über einen Geldscheinakzeptor erfolgt sei. Der Kredit werde lediglich am Terminaldisplay visualisiert, "physisch" werde der Betrag nicht auf dem Terminal selbst gutgeschrieben, sondern in einer zentralen Datenbank auf Malta. Nach dem Aufbuchen des Kredits betätige der Kunde die Starttaste, um das betreffende Spiel mit den spezifischen Karten zu starten. Nach diesem Start würden die Spielinformationen (Einsatz, Wette, ...) an den Gameserver, der sich in Malta befinde, weitergeleitet und dort werde der Einsatz vom betreffenden Terminal (= Kundenkonto) abgebucht und das Spielergebnis berechnet; anschließend würden das Ergebnis und der neue Kontostand wieder über verschlüsselte Netzwerkverbindungen an das entsprechende Terminal übermittelt. Die Auszahlung eines allfälligen Gewinns finde folgendermaßen statt: Der Kunde könne den Geldbetrag, der dem betreffenden Terminal zugewiesen sei, mittels "Auszahltaste" anfordern. Nach der Aufforderung werde dem Kunden von einem im Terminal befindlichen Drucker ein Auszahlungsticket ausgedruckt. Der Kunde wende sich mit diesem Auszahlungsbeleg an die Person im Lokal, die Auszahlungen vornehmen könne. Diese begebe sich zu dem betreffenden Terminal und logge sich mit Hilfe eines persönlichen Schlüssels in ein Auszahlungsmenü ein. In weiterer Folge werde dann die Auszahlung von der berechtigten Person freigegeben.

Die einzelnen Terminals seien mit einem Gameserver verbunden gewesen, der sich auf Malta befinde. Diese zentrale Einheit sei interaktiv mit den Terminals online in Echtzeit verbunden. Die Gameservereinheit verarbeite die Fernupdates, die "RNGs", die Transaktionshandlungen, die Authentifizierungen sowie Registrierungen und berechne die Spielergebnisse in Echtzeit. Im gegenständlichen "Server-Based-Gaming" fänden alle Berechnungen, die zur Bestimmung des Spielergebnisses führten, auf dem Zentralrechner auf Malta statt. Jedes einzelne Terminal verbinde sich zum Server und übermittle die Informationen (Spiel, Einsatz, ...). Diese Informationen würden vom zentralen Server verarbeitet und die Ergebnisse an die betreffenden Terminals rückvermittelt. Innerhalb eines Terminals befinde sich ein PC. Dieser diene zur graphischen Darstellung des Spieles und der Spielinhalte. Die Apparate seien nicht mit anderen Apparaten jackpot-mäßig vernetzt. Der höchste Spieleinsatz pro Spiel habe je nach Art des Spieles zwischen EUR 4,50 und EUR 45,-- betragen. Der höchste Spielgewinn pro Spiel habe je nach Art des Spieles zwischen EUR 28,-- und EUR 800,-- betragen.

Eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz für den Betrieb der gegenständlichen Apparate habe nicht vorgelegen.

Die Apparate seien zur Durchführung von Spielen bestimmt und würden gegen Entgelt betrieben. Der betreffende Spieler könne über diese Apparate einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen. Mangels näherer gesetzlicher Voraussetzungen sei dabei unbeachtlich, ob sich einzelne technische Komponenten für den Betrieb dieser Apparate auf einem im Ausland ausgelagerten Server befänden.

Es sei davon auszugehen, dass die Apparate Glücksspielautomaten seien, welche die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführten. Diese Entscheidung sei nämlich der Dispositionsbefugnis des Unternehmers im Einzelfall entzogen. Die auf Malta befindliche Plattform ("Gameserver") sei in diesem Zusammenhang Bestandteil beziehungsweise weitere Vorrichtung des im jeweiligen Lokal befindlichen Spielapparates. Es liege keine "zentralseitige" Herbeiführung der Entscheidung im Sinne des Glücksspielgesetzes vor, weil es immer nur um ein konkretes bei einem einzigen Apparat ablaufendes Spiel gehe und nicht etwa um eine "jackpot-mäßige" Vernetzung mehrerer Apparate, mit denen ein und dasselbe Spiel gespielt werde und wo die Entscheidung über den Gewinn dieses einen bei vielen Apparaten ablaufenden Spiels mittels eines Zentralcomputers erfolge.

Die gegenständlichen Apparate seien in einem öffentlich zugänglichen Lokal betrieben worden. Da keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder nach dem Spielapparategesetz vorgelegen sei, gehe die belangte Behörde von dem Verdacht aus, dass mit den gegenständlichen Geräten fortgesetzt gegen die Bestimmung von § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Dabei sei mit den beschlagnahmten Geräten in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden, sodass diese gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz dem Verfall unterliegen würden.

Lediglich der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass sich an der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme auch nichts ändere, wenn man davon ausginge, die beschlagnahmten Geräte seien nicht Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten im Sinne von § 2 Glücksspielgesetz. Diesfalls wäre jedenfalls von der Durchführung von Glücksspielen, die dem Bund vorbehalten seien (vgl. § 3 Glücksspielgesetz), von fortgesetzten Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Z 1 (oder Z 6) Glücksspielgesetz sowie von der Qualifikation der beschlagnahmten Apparate als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne von §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz auszugehen.

Im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung vertreten hätten, bei den gegenständlichen Internet-Terminals handle es sich um Videolotterie-Terminals im Sinne von § 12a Glücksspielgesetz, werde festgehalten, dass auch diesfalls die voranstehenden Überlegungen sinngemäß zum Tragen kämen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nie behauptet, sie würden über die dann erforderliche Konzession gemäß § 14 Glücksspielgesetz verfügen. Es lägen auch in diesem Fall fortgesetzte Verstöße gegen § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz sowie "sonstige Eingriffsgegenstände" vor, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten in der Berufung vorgebracht, dass die Aufstellung und der Betrieb der gegenständlichen Terminals jedenfalls auf Grund der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit zulässig sei. Dem sei jedoch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes im Glücksspielbereich entgegenzuhalten. Nach dieser Judikatur überlasse es das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich den einzelnen Mitgliedstaaten, ob das Glücksspiel gänzlich verboten, eingeschränkt oder unter strengen Kontrollen durchgeführt werde. Der österreichische Gesetzgeber habe sich mit seinem Modell des Glücksspielmonopols für ein eingeschränktes und einer durchaus strengen Kontrolle unterliegendes Modell entschieden, das gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiere.

Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten um Spielapparate im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetzes handle, und habe daher die Beschlagnahme auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 VStG verfügt. Im Berufungsverfahren habe sich jedoch herausgestellt, dass der Einsatz pro Spiel und der Gewinn pro Spiel die in § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz genannten Beträge übersteige und dass daher die Ausspielungen mittels der gegenständlichen Glücksspielautomaten nicht vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien. Es sei daher auch die Beschlagnahme auf die gegenüber § 39 Abs. 1 VStG speziellere Norm von § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz zu stützen gewesen.

Der Antrag auf umgehende Ausfolgung der beschlagnahmten Apparate sei zurückzuweisen gewesen, weil zur Entscheidung über einen Herausgabeanspruch stets (zunächst) die Behörde, welche die Beschlagnahme in erster Instanz verfügt habe, zuständig sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Auch das Bundesministerium für Finanzen erstattete eine Äußerung, in der zur rechtlichen Qualifikation der beschlagnahmten Geräte und zur gemeinschaftsrechtlichen Problematik Stellung genommen wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 (§§ 2 und 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 69/1997, §§ 4 und 14 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, § 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008, § 53 in der Fassung BGBl. Nr. 747/1996), lauten:

"Abschnitt I

Glücksspielgesetz

Glücksspiele

§ 1 (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder

vorwiegend vom Zufall abhängen.

...

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

...

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

...

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

...

Übertragung von Ausspielungen

Konzession

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.

...

Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6. wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;

...

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.

...

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, daß

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird."

2.2. Gemäß § 1 Abs. 5 Vorarlberger Gesetz über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (im Folgenden: Vlbg. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 23/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1996, gilt dieses Gesetz für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen.

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen die Beschlagnahme der in Rede stehenden Geräte mit dem Vorbringen, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde eine zentralseitige Vernetzung gegeben gewesen sei, dass die Geräte als Videolotterie-Terminals im Sinne von § 12a GSpG zu qualifizieren seien und dass auf den gegenständlichen Sachverhalt das Vlbg. Spielapparategesetz nicht anwendbar sei.

2.4. Diese Argumentation vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Auch wenn die belangte Behörde offensichtlich den Inhalt des § 2 Abs. 2 und des § 12a GSpG verkennt, wenn sie das Vorliegen einer "jackpot-artigen Vernetzung" als Voraussetzung für das Nichtvorliegen eines Glücksspielapparates nach § 2 Abs. 2 GSpG anzunehmen scheint und davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall keine zentralseitige Herbeiführung des Ergebnisses vorliege, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Beschlagnahme als gesetzlich gedeckt.

2.5. Einzuräumen ist der beschwerdeführenden Partei zwar, dass im Falle der Durchführung der Spiele wie sie nach den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdefall erfolgte (Endgeräte sind mit einem auf Malta positionierten Rechner verbunden; das Spielergebnis wird durch die Rechenvorgänge dieses Rechners ermittelt und nach Österreich an das Endgerät übermittelt) keine Glücksspielapparate im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 GSpG vorliegen können. Das Ergebnis der Spiele wird in diesem Fall "zentralseitig" herbeigeführt. Es kann daher weder ein Glücksspielapparat nach § 2 Abs. 2 GSpG, noch ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs. 3 GSpG vorliegen.

Dies führt jedoch die Beschwerde noch nicht zum Erfolg, hat doch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme der in Rede stehenden "Internet-Terminals" auch dann zulässig war, wenn sie zwar nicht als Glücksspielapparate, aber als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG anzusehen sind.

§ 53 Abs. 1 GSpG sieht die Beschlagnahme nicht nur für Glücksspielautomaten und Glücksspielapparate, sondern auch für sonstige Eingriffsgegenstände und technische Hilfsmittel vor, und zwar - nach seinem vom Gesetzgeber nicht an die Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 angepassten Wortlaut - sowohl "wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung" vorgesehen ist, wenn unter anderem der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die beschlagnahmten Terminals "elektronische Lotterien" im Sinne des § 12a GSpG seien. Damit liegt jedoch ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht war auch auf dem Boden der Darstellung der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Rechtsauffassung jedenfalls (auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) gegeben (nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0105, sowie vom , Zl. 2009/02/0207, sowie zu § 53 Abs. 1 GSpG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0431).

2.6. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, dass die Drittbeschwerdeführerin über aufrechte maltesische Lizenzen verfüge. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Österreichischen Glücksspielgesetzes in seiner derzeitigen Ausgestaltung und Fassung" verwiesen wird und sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass dem Gemeinschaftsrecht "Vorrang gegenüber den in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes" zukomme, so ist hiezu auf Folgendes zu verweisen:

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) jüngst in seinem Urteil vom , C- 42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, zum Verbot des Anbietens von Glücksspielen, die in einem Mitgliedsstaat einem einzelnen Anbieter exklusiv zugewiesen sind, über das Internet klargestellt hat, können derartige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden (EuGH, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn 72). Der EuGH schloss bei einer Sachlage, wie sie sich ihm auf Grund des Vorabentscheidungsersuchens sowie im Beschwerdefall darbot, das Eingreifen der Niederlassungsfreiheit und auch der Kapitalverkehrsfreiheit aus.

Der EuGH hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebes auszuschalten (vgl. Rn 64 des zitierten Urteils sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Den Materialien zum Glücksspielgesetz, (RV 1067 BlgNR XVII GP, 15) ist zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Vergabe allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgte, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen.

Dass die drittbeschwerdeführende Partei über Glücksspielkonzessionen in Malta verfügt, ist nicht ausschlaggebend. Der EuGH hat mehrfach, so auch zuletzt in dem oben genannten Urteil vom , unter Bezugnahme auf Vorjudikatur festgehalten (EuGH, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 58), dass allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen nationalen Bestimmungen haben kann. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.

Die vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Schutzmaßnahmen erweisen sich weder als diskriminierend noch sind sie in Anbetracht der in Rede stehenden Schutzgüter als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Sie sind zudem geeignet, die Verwirklichung der Kontrolle über den Spielbetrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Auf diese Weise wird einerseits eine in Staaten mit gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspiels in die Illegalität vermieden und andererseits für den Staat die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen (vgl. dazu die oben zitierten Materialien zum Glücksspielgesetz, sowie Rn 63 und 68 f des ).

Aus diesen Gründen bestehen im Ergebnis gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol und gegen die damit in Zusammenhang stehenden Beschränkungen oder Verbote für in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Spiele keine Bedenken im Hinblick auf Art. 49 EG.

Soweit in der Beschwerde auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Rechtssache C-64/08), das vor Ergehen des oben dargestellten gestellt wurde, hingewiesen wird, betrifft dieses in Frage 1 eine im vorliegenden Fall nicht einschlägige Problematik, ersucht in Frage 2 um die Beantwortung einer Frage, die auch nach ihrer Beantwortung für die Lösung des Einzelfalles die Klärung der Sachverhaltsvoraussetzungen durch das jeweilige nationale Gericht voraussetzt und erscheint hinsichtlich Frage 3 durch die Antwort des EuGH in der Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional zu den Ausschließlichkeitsrechten in Portugal geklärt.

2.7. Als berechtigt erweist sich die Beschwerde jedoch hinsichtlich der Zurückweisung des Ausfolgungsantrages der beschwerdeführenden Parteien. Diesbezüglich bestand zwar, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, keine funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde. Ein solcher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, die die Beschlagnahme in erster Instanz ausgesprochen hatte, einzubringen gewesen (vgl. mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0431). Dies berechtigte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung jedoch nicht zur Zurückweisung des Antrags (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/21/0041, vom , Zl. 2006/12/0046, Slg. 16.997 A/2006, oder vom , Zl. 2007/12/0062); vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Abweisung ihrer Berufungen gegen die Beschlagnahme durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind, dass die belangte Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung des Ausfolgungsantrags zuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Zurückweisung des Ausfolgungsantrags gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am