VwGH vom 26.07.2007, 2007/15/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der T-GmbH in S, vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , RV/0115- K/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2002) beantragte die beschwerdeführende GmbH Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe von 13.963 EUR. Diese ergab sich aus der Anschaffung von drei Kraftfahrzeugen mit Anschaffungskosten von insgesamt 210.683,33 EUR. In einer Beilage werden die Anschaffungskosten wie folgt aufgeschlüsselt: