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VwGH vom 22.08.2012, 2009/17/0140

VwGH vom 22.08.2012, 2009/17/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Ing. F in E, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , GZ. BMLFUW-LE./0432-I/7/2009, betreffend Feststellung des Vorliegens eines einzigen Betriebes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte der Vorstand des Geschäftsbereiches I der AMA dem Beschwerdeführer mit, bei einer Verwaltungskontrolle seien dessen Mehrfachanträge-Flächen 2008 für dessen Betriebe in E und Z auf die Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS überprüft worden. Diese Prüfung habe der Klärung der Frage gedient, ob - "im fördertechnischen Sinn" - für diese Betriebe getrennte Anträge gestellt werden könnten oder ob vom Vorliegen eines einzigen Betriebes auszugehen sei, für den nur ein einziger Antrag gestellt werden dürfe. Der Beschwerdeführer werde in beiden Anträgen als Bewirtschafter genannt. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um einen einzigen Betrieb handle, für den nur ein (einziger) MFA-Flächen gestellt werden dürfe. Ebenso seien die Anträge auf Gewährung der Direktzahlungen und Förderungen auf Basis dieses (einheitlichen) Betriebs zu beurteilen. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, dazu Stellung zu nehmen.

In seinem Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, er bewirtschafte seinen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb in E seit 1973 und stelle dafür seit 1995 Mehrfachanträge. Hier erfolge eine "richtige" Rindermast etc., wie auch in anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Seit 1986 betreibe er dort auch einen gewerblichen Viehhandel.

1998 habe er einen Viehhandelsbetrieb in Z, welches ungefähr 70 km entfernt liege, gekauft. Es könnte bereits auf Grund der örtlichen Trennung keine gemeinsame Viehwirtschaft durchgeführt werden. Mangels landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Futtergewinnung müsse dort das gesamte Futtermittel zugekauft werden. Der Viehhandelsbetrieb werde als Fremdlohnbetrieb mit Stallburschen, Bürokräften, Lkw-Fahrern und Einkäufern geführt. Es würden regional unterschiedliche Tiere für Kunden im EU-Raum gesammelt, um in verschiedenen Tierkategorien verkauft zu werden. Auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen der Kunden blieben bei den Verladungen praktisch immer Tiere zurück, die sich solange am Standort befänden, bis ein anderer Kunde im Gemeinschaftsgebiet (wieder für eine passende Gruppenbildung) bzw. ein anderer Landwirt in Österreich als Abnehmer gefunden werden könne. Eine weitere Tätigkeit des Handelsbetriebes bestehe im Nutztierhandel, wobei den Landwirten zum Nachbesatz etwa für die Mutterkuhhaltung ein "ständiges" Angebot zur Verfügung gestellt werde. In jedem Fall sei das längere Verbleiben von Tieren in dem Standort in Z unerwünscht, weil es zu Erkrankungen kommen könne und die Betreuung der Tiere mit hohen Personal- und Futterkosten verbunden sei.

Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem Bilder des Betriebes in Z und einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J vom betreffend die Betriebsanlagengenehmigung für den "Handelsstall" in Z. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom stellte dieser fest, dass die vom Beschwerdeführer als eigenständige Betriebe angesehenen Produktionseinheiten in E und Z gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine eigenständigen Betriebe, sondern nur Produktionseinheiten eines einzigen Betriebes seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung, in welcher er eine unrichtige Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Begründungsmängel geltend machte. Überdies seien "bei Einleitung des Verfahrens" nachweislich Besprechungen von Mitarbeitern der AMA (Rechtsabteilung) mit der belangten Behörde über seinen Fall durchgeführt worden, denen er nicht habe beiwohnen dürfen. Damit sei aber die Berufungsbehörde bereits in die erstinstanzliche Bescheiderstellung eingebunden gewesen. Dadurch werde ihm der Instanzenzug vorenthalten, weil der Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid "praktisch chancenlos" werde.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie gehe davon aus, dass dieser Betriebsinhaber über die Produktionseinheiten in E und Z sei und dass dieser auf beiden Produktionseinheiten eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Eine solche Tätigkeit sei Voraussetzung dafür, als Betriebsinhaber im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und Nr. 73/2009 eingestuft zu werden und damit in weiterer Folge auch Direktzahlungen erhalten zu können. Wenn der Beschwerdeführer den Viehhandel als gewerbliche Tätigkeit bezeichne, so möge dies aus steuerrechtlicher Sicht zutreffen, aus der Sicht der Direktzahlungsregelung handle es sich jedoch um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, was der Beschwerdeführer auch selbst durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie und der Schlachtprämie zu erkennen gegeben habe. Zum Vorwurf der Befangenheit führte die belangte Behörde aus, es habe zwar am eine Besprechung zwischen der AMA und der belangten Behörde zum Thema "Betriebsbegriff" stattgefunden, bei der anhand des Falles des Beschwerdeführers ("BNR und Klientennummer") die weitere Vorgehensweise bei solchen Konstellationen besprochen worden sei. Dabei sei vereinbart worden, dass die AMA in solchen Fällen Parteiengehör gewähre und danach eine entsprechende Entscheidung treffe. Eine weitere Befassung der Berufungsbehörde sei zu dieser Thematik danach nicht mehr erfolgt.

In seiner Stellungnahme vom wandte sich der Beschwerdeführer wieder gegen die Behandlung des Betriebes in Z als eine Produktionseinheit eines einzigen landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Vorbringen, dort keine Zucht zu betreiben. Auf Grund der Kürze der Verweildauer der eingestellten Tiere sei es auszuschließen, dass es dort "zu irgendwelchen Zuchtvorgängen" kommen könne. Weiters wies der Beschwerdeführer wieder darauf hin, dass die Mitarbeiter der Berufungsbehörde (u.a. auch die Sachbearbeiterin im gegenständlichen Berufungsverfahren) maßgeblichen Einfluss an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gehabt hätten, sodass jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Beurteilung, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere Betriebe handle, seien die Kriterien der Identität des Betriebsinhabers und der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer als natürliche Person bewirtschafte beide Betriebsstätten und stelle dafür Anträge auf Direktzahlungen. Es liege daher Inhaberidentität vor. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, in der Produktionseinheit in E eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Er bestreite dies allerdings für seine Produktionseinheit in Z mit der Begründung, dass dort keine Zucht stattfinde. Allerdings schließe die Zucht bereits die Haltung der Tiere ein. Auf Grund des Wortlauts des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Haltung von Tieren ohne gleichzeitige Zucht keine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten auch dargelegt, dass er in Z eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, indem er die Schlachtprämie für - über eine Mindestdauer von zwei Monaten - gehaltene Tiere beantragt habe. Mit dem Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Haltung der Tiere vor der Schlachtung bzw. vor der Ausfuhr (Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004) werde vor allem sichergestellt, dass die Prämie Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gewährt werde. Viehhandelsbetriebe hingegen zeichneten sich durch einen raschen Umschlag der gehaltenen Tiere aus und wiesen daher nur eine kurze Haltedauer auf. Dass der Beschwerdeführer für 2006 und 2007 aus Anlass der Schlachtung (bzw. des Exports in ein Drittland) von in Z gehaltenen Rindern eine Schlachtprämie beantragt habe, stehe außer Streit. Es werde daher auch in der Produktionseinheit in Z eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Es liege daher und auf Grund der Betriebsinhaberidentität ein einziger Betrieb vor.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom , S. 1. (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), lautet auszugsweise (Art. 1 idF Berichtigung, ABl. L 94 vom , S. 70, Art. 2 Buchstabe b idF der Berichtigung, ABl. L 279 vom , S. 30):

"TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält


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-
gemeinsame Regeln für die in Anhang I aufgeführten Direktzahlungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, ausgenommen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
-
eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden 'Betriebsprämienregelung' genannt);
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
'Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b)
'Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden;
c)
'landwirtschaftliche Tätigkeit' die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;
d)
'Direktzahlung' eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;
….
f)
'landwirtschaftliche Erzeugnisse' die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Baumwolle, jedoch ausgenommen Fischereierzeugnisse;
Artikel 130
Schlachtprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung förderfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden


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a)
für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,
b)
für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg,
sofern diese vom Betriebsinhaber während eines festzulegenden Zeitraums gehalten wurden."
Anhang I enthält in seiner Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen, unter dem Sektor "Rindfleisch" auch die Schlachtprämie.
Kapitel 15 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. L 345 vom , S. 1, enthält in seinen Artikeln 120 bis 124 Bestimmungen zur Schlachtprämie. Dessen Art. 123 lautet:
"Artikel 123
Prämienempfänger
1.
Die Schlachtprämie wird dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, gehalten hat.
2.
Für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, beträgt der Haltungszeitraum einen Monat."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, dient nach deren § 1 der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Nach § 13 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 kann die AMA Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zu Recht (im Instanzenzug) die Feststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer in E und in Z landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübe und dass damit ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb iSd landwirtschaftlichen Beihilferegelungen vorliege, der die beiden Produktionsstätten in E und Z umfasse.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, in Z keine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, weswegen dieser Standort auch nicht als Teil eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden könne.
Die belangte Behörde hat ihre Feststellung über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes des Beschwerdeführers, welcher auch den Standort in Z umfasst, darauf gestützt, dass beide Standorte denselben Betriebsinhaber, nämlich den Beschwerdeführer, haben und dass dieser an beiden Standorten eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Letzteres ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auch für den Standort in Z die Schlachtprämie beantragt habe. Diese setze aber voraus, dass die betreffenden Tiere über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten vor der Schlachtung oder Ausfuhr von ihm gehalten worden seien, was aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Schlachtprämie für den Standort in Z beantragt und die dort angegebenen Tiere entsprechend der erforderlichen Haltedauer gehalten zu haben. Er vertritt aber auch in seiner Beschwerde die Auffassung, dass das "Halten" von Tieren noch nicht ausreiche, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu begründen, weil Art. 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die Zucht derselben voraussetze.
Nach Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist ein "Betriebsinhaber" u.a. eine natürliche Person, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Art. 2 Buchstabe c leg. cit. bestimmt den Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Danach kommt es darauf an, ob diese dort näher umschriebene Tätigkeit in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht; darunter fällt ausdrücklich auch die Zucht von Tieren und die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Nach Art. 2 Buchstabe f leg. cit. sind "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I des Vertrags (richtig wohl: der Verordnung) aufgeführten Erzeugnisse. Anhang I nennt u.a. auch Rindfleisch. Daraus folgt, dass das Erzeugen von Rindfleisch (beispielsweise durch das - längere, jedenfalls über den Mindestbehaltezeitraum des Art. 123 der Verordnung (EG) 1973/2004 hinausgehende - Halten von Rindern) eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, in Z Rinder während des Mindestbehaltezeitraumes gehalten zu haben, durfte die belangte Behörde rechtlich somit unbedenklich davon ausgehen, dass dieser auch dort eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, und den Standort in Z als bloßen Produktionsstandort iSd Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beurteilen.
Bei diesem Ergebnis sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde eine Befangenheit der Verfasserin des angefochtenen Bescheides geltend. Abgesehen davon, dass die Beschwerde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Bescheidverfasserin nicht an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt, sondern lediglich die erstinstanzliche Behörde auf das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör hingewiesen habe, nicht entgegentritt, kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0199, VwSlg 16.588 A/2005, mwN). Solche Bedenken vermochte die Beschwerde nach den obigen Ausführungen aber nicht zu erwecken.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-67888