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VwGH vom 27.01.2012, 2009/17/0134

VwGH vom 27.01.2012, 2009/17/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. GR in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27 (Dachgeschoß), gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 1332/08i-33-5, betreffend Zeugengebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war für den , 13.00 Uhr, vor dem Landesgericht Linz als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen geladen. Er begehrte für die Zeugeneinvernahme, die bis 13.25 Uhr andauerte, Zeugengebühr in Höhe von EUR 127,26.

Mit Bescheid vom sprach die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer dafür einen Betrag von EUR 89,30 zu und wies das Mehrbegehren ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass die Aufenthaltskosten lediglich mit einem Drittel der Tagesgebühr (statt mit zwei Drittel) angesetzt wurden, was eine Herabsetzung der Zeugengebühr auf EUR 77,70 bewirkte. Die belangte Behörde verpflichtete überdies den Beschwerdeführer, die auf Grund des Bescheides vom zuviel ausbezahlte Zeugengebühr von EUR 11,60 binnen 14 Tagen auf das Konto des Landes- und Bezirksgerichtes Linz zu überweisen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass von den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser um 10.00 Uhr von der Dienststelle in Wien weggefahren sei und das Landesgericht Linz 15 Minuten nach Ende der Zeugeneinvernahme verlassen habe, ausgegangen worden sei. Es werde eine Rückkehr nach Wien mit 16.30 Uhr (desselben Tages) angenommen. Dem liege eine Abfrage an der Internetadresse www.map24.com zu Grunde. Zusätzlich sei eine längere Fahrtdauer wegen eines allfälligen Staus am Nachmittag angenommen worden. Da somit die tatsächliche Abwesenheit (von der Dienststelle) acht Stunden nicht übersteige, stehe dem Beschwerdeführer lediglich ein Drittel Tagesgebühr gemäß § 17 Abs. 1 RGV zu.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1942/08, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde übermittelte die Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Natürliche Personen, die u.a. als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, haben nach § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Die Gebühr des Zeugen umfasst nach § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. haben Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach § 1 Abs. 1 lit. a Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung nach Maßgabe dieser "Verordnung" Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise erwächst.

Nach § 1 Abs. 2 lit. a RGV besteht kein Anspruch des Beamten auf Ersatz des Mehraufwandes insoweit, als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten nach § 4 Z 2 RGV die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nach § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

Nach § 13 Abs. 2 lit. a RGV wird die Tagesgebühr für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) nach Tarif I berechnet.

Die Dauer einer Dienstreise wird nach § 16 Abs. 1 RGV vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt nach § 16 Abs. 5 RGV als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.

Der Beamte erhält nach § 17 Abs. 1 RGV für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Zeugengebühr in Höhe von einem Drittel oder zwei Drittel der Tagesgebühr zusteht. In Geld ausgedrückt beträgt der Streitwert EUR 11,60.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1559/74, VwSlg. Nr. 8874/A, ausgesprochen, dass bei einem Beamten, der bei einer Dienstreise ohne Bestätigung des Dienstesinteresses sein eigenes Kraftfahrzeug benützt, für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich ist. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass nach der Reisegebührenvorschrift nur ein gerechtfertigter Mehraufwand, der als für jede Dienstreise typisch vorausgesetzt ist, ersetzt werden darf. Die Reisezeitberechnung hat nicht an eine fiktive Benützung von Massenbeförderungsmittel anzuknüpfen (vgl. auch Germ/Zach , Die Reisegebührenvorschrift, Anm. 1 zu § 16).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unstrittig seinen privaten Pkw benützt und keine Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle vorgelegt, wonach die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse gelegen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall - ungeachtet der Frage des Fahrtkostenersatzes - ausschließlich die tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten maßgebend sind und nicht die des verrechneten Massenbeförderungsmittels (vgl. auch das im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0226). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angegeben hat, seine Rückkehr nach Wien sei "aus anderen Gründen" erst an dem der Zeugenvernehmung nächstfolgenden Tag erfolgt, hatte die belangte Behörde ihrer Berechnung der Tagesgebühr die gemäß § 16 Abs. 5 RGV zu ermittelnde Ankunftszeit zur Dienststelle zu Grunde zu legen. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen sowie die rechnerische Richtigkeit der Gebührenbemessung wird durch die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am