VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision 1. der N H und 2. der F G, beide zuletzt in B, beide vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L519 2013114- 1/7E und Zl. L519 2013117-1/9E, betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberinnen - die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin - sind armenische Staatsangehörige und stellten am Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Das BFA nahm am eine Niederschrift mit der Erstrevisionswerberin auf. Sie gab dabei u.a. an, sich scheiden lassen zu wollen und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG zu stellen. Sie habe am 29. oder gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet. In Armenien sei sie bedroht, weil dort die "gesamte Familie" ihres Ehemannes lebe. Auch ihr in Österreich lebender Schwiegervater und ihr Schwager hätten sie bedroht, als sie die Absicht geäußert habe, sich von ihrem Mann zu trennen.
Mit Schreiben vom bekräftigte die Erstrevisionswerberin - nunmehr anwaltlich vertreten -, für sich und ihre Kinder (die Zweitrevisionswerberin und deren Bruder) eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu beantragen. Sie habe zuletzt am wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes den Arzt aufsuchen müssen. Eine Verletzungsanzeige dieses Arztes wurde beigelegt; aus dieser geht hervor, dass die Erstrevisionswerberin am an den Haaren gezogen worden sei und ihr drei Mal Faustschläge in den Nacken und Brustkorb sowie Fußtritte gegen die Beine versetzt worden seien; seither sei sie schwindelig und leide fallweise an Übelkeit und Erbrechen. Die Erstrevisionswerberin beantragte die Beischaffung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen ihren Ehemann.
Mit Bescheiden vom sprach das BFA aus, dass den Revisionswerberinnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt würden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erließ das BFA unter einem Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, und es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zu den Behauptungen der Erstrevisionswerberin in Bezug auf Misshandlungen durch ihren Ehemann führte das BFA nur aus, dass diese Ausführungen auf Grund der vollkommen konträren Ausführungen ihres Ehemannes unglaubwürdig erschienen; bis dato liege auch keine rechtskräftige Verurteilung vor.
Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachten vor, dass sich die Erstrevisionswerberin am auf Grund von anhaltenden Gewalttätigkeiten von ihrem Ehemann getrennt habe und nunmehr mit der Zweitrevisionswerberin in einem Wohnprojekt lebe. Der Sohn der Erstrevisionswerberin (Bruder der Zweitrevisionswerberin) sei beim Vater geblieben (deren Anträge auf internationalen Schutz waren ebenfalls abgewiesen worden, und es ergingen gegenüber ihnen zugleich mit der Entscheidung gegenüber den Revisionswerberinnen Rückkehrentscheidungen). In Armenien befänden sich noch sehr viele Verwandte ihres Mannes. Sie sei von ihrem Schwiegervater dahin bedroht worden, dass sie nach Armenien zurückgeschickt werde und dort diese Verwandten schon auf sie warteten. In Armenien wäre sie der Verfolgung durch die Angehörigen ihres Mannes schutzlos ausgeliefert. Was die Gewaltausübung durch ihren Mann betreffe, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO jedenfalls vor, weil er sie körperlich misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und eingesperrt habe. Sie verwies auf die Verletzungsanzeige vom sowie auf den Arztbefund der Unfallambulanz V., wo sie angegeben habe, dass sie (fünf Monate zuvor) von ihrem Mann mit einer Essgabel gestochen worden sei und noch Schmerzen habe. Am habe sie gegen ihren Mann wegen gefährlicher Drohung Anzeige erstattet. Das BFA hätte sich auch über den Stand des Strafverfahrens gegen ihren Mann erkundigen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde u.a. erörtert, dass das Scheidungsverfahren der Erstrevisionswerberin noch laufe. Sie habe die Obsorge für ihre Tochter, die Zweitrevisionswerberin, während die Obsorge für ihren Sohn dem Ehemann zukomme. Es bestehe ein wechselseitiges Besuchsrecht, das auch wahrgenommen werde. Der Ehemann bedrohe und beschimpfe sie, so die Angaben der Erstrevisionswerberin in der Verhandlung, bei der Ausübung des Besuchsrechts jedes Mal. Er und ihre Schwägerin schüchterten sie ein. Sie versuchten, sie zu überreden, nach Armenien zurückzukehren, und drohten ihr mit dem Umbringen. Sie habe nur ein einziges Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien hätte sie Angst, dass die dort lebenden Verwandten ihres Mannes sie umbringen würden. Bei diesen Verwandten handle es sich um die Brüder ihrer Schwiegereltern; sie könne nicht sagen, wie viele das seien. Zur Situation in Armenien legte sie durch ihren Rechtsvertreter einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vor, in dem u.a. bemängelt wurde, dass in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen häufig sei, es kein spezifisches Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt gebe und gewaltbetroffene Frauen Schwierigkeiten hätten, Anzeige zu erstatten; die Polizei werde erst aktiv, nachdem schwere Verletzungen oder eine Tötung erfolgt seien; es fehlten Möglichkeiten, um präventiv vorzugehen.
In der Folge erließ das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerden als unbegründet abwies und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte es zur Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 aus, dass keine Umstände vorlägen, wonach den Revisionswerberinnen ein solcher zu erteilen sei. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 seien nicht gegeben. So sei eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO weder erlassen worden noch hätte eine solche erlassen werden können. Die Erstrevisionswerberin habe vielmehr nach dem die Trennung auslösenden Vorfall getrennt von ihrem Ehemann Unterkunft genommen, und es seien seither keinerlei strafrechtlich relevante Vorfälle mehr aktenkundig geworden. Die Erstrevisionswerberin habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar vage und unbestimmt behauptet, im Rahmen der Ausübung des wechselseitigen Besuchsrechts bzw. der Übergabe der Kinder immer wieder beschimpft und bedroht zu werden, Anzeige bei der Polizei habe sie deswegen aber nicht erstattet. Aus dem Akteninhalt und den Angaben der Erstrevisionswerberin gehe auch lediglich hervor, dass die Polizei gegen den Ehemann der Erstrevisionswerberin wegen gefährlicher Drohung ermittle, eine strafgerichtliche Verurteilung liege hingegen nicht vor. Aus den von der Erstrevisionswerberin vorgelegten Zeugeneinvernahmeprotokollen seien auch keine ausreichend konkretisierten Tathandlungen bzw. Tatzeitpunkte der angeblich vorgenommenen gefährlichen Drohungen ersichtlich. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Erstrevisionswerberin zum Schutz vor weiterer Gewalt erachte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht als erforderlich bzw. habe ein derartiges Erfordernis von der Erstrevisionswerberin nicht begründet dargelegt werden können.
Zur Situation im Herkunftsland Armenien stellte das Bundesverwaltungsgericht noch fest, dass sich seit der Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz keine maßgebliche Änderung ergeben habe. Diesbezüglich sei im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden. Die Feststellungen zur Lage in Armenien aus dem Asylverfahren könnten nach wie vor als aktuell angesehen werden bzw. sei ihnen auch nicht entgegen getreten worden. Zum vorgelegten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe sei festzustellen, dass dieser nicht geeignet sei, die vom Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren getroffenen Feststellungen zu entkräften, bzw. sich in den Kernaussagen damit decke. Demnach unterliege häusliche Gewalt in Armenien einem besonders starken Tabu: Zum einen habe die Familie eine große sozio-ökonomische Bedeutung, zum anderen sei die Angst, den Ruf der Familie zu schädigen, groß. Allerdings gebe es keine Hinweise, dass die Polizei im Fall von Anzeigeerstattung Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigern würde. Zudem stünden - wenn auch eingeschränkt - Frauenhäuser und kostenlose Rechtsanwälte sowie NGOs zur Verfügung.
Dass die in Armenien lebenden Onkel und Tanten des Ehemannes der Erstrevisionswerberin ein "gesteigertes Interesse" an ihr im Fall ihrer Rückkehr haben sollten, habe diese lediglich vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt. Ein glaubhafter Kern dieser Behauptung habe nicht festgestellt werden können. Es sei auch auf die im Erkenntnis betreffend die Anträge auf internationalen Schutz getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , E 378-379/2015, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in der Folge ausgeführten Revisionen nach Durchführung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
1. Die Revisionswerberinnen bringen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, es stelle sich die Frage, ob es verfahrensrechtlich zulässig sei, eine Entscheidung zu treffen, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, was im konkreten Fall bedeutet hätte, auf die Gewalttätigkeiten und Drohungen des Ehemannes der Erstrevisionswerberin einzugehen. Dazu führen sie näher aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche Familienmitglieder getroffen worden seien. Die Erstrevisionswerberin und ihre Tochter wären daher im Fall einer Abschiebung mit dem inzwischen geschiedenen Ehemann in Armenien konfrontiert, mit der Gefahr einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität. Von den staatlichen Institutionen in Armenien werde kein Schutz von Frauen gegen die Gewalttätigkeiten ihrer (ehemaligen) Ehemänner gewährleistet.
Damit zeigen die Revisionswerberinnen im Ergebnis zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens abgewichen ist. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
2. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Gesetz räumt aber auch die Möglichkeit ein, einen (ausdrücklichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu stellen (vgl. § 58 Abs. 5 und 6 AsylG 2005), worüber gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 im Fall seiner Ab- oder Zurückweisung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist dem Fremden gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel auszufolgen.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, sowie § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 (zurückoder) abgewiesen wird). Wird nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen, so ist auch in diesem Verfahren zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen.
Im vorliegenden Fall war demnach das BFA - ebenso wie in der Folge das mit Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht - schon von Amts wegen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 verpflichtet. Die Erstrevisionswerberin hat darüber hinaus im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens im eigenen sowie im Namen der Zweitrevisionswerberin ausdrücklich die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung beantragt. Mit der Entscheidung, dass Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt würden, wurden auch diese Anträge erledigt.
3. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht erlassen worden ist. Warum eine solche aber auch nicht erlassen werden hätte können, wird vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht begründet. §§ 382b und 382e EO setzen voraus, dass eine Person einer anderen Person "durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten" das weitere Zusammenleben (§ 382b EO) bzw. Zusammentreffen (§ 382e EO) unzumutbar macht. Die Erstrevisionswerberin hat sowohl körperliche Angriffe als auch Drohungen durch ihren (geschiedenen) Ehemann behauptet und zur Untermauerung ihres Vorbringens auch eine Strafanzeige vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen - entgegen seiner Meinung: insgesamt nicht nur "vagen und unbestimmten" - Behauptungen näher auseinandersetzen und Feststellungen zu den Angriffen und Drohungen treffen müssen, wozu zweckmäßigerweise auch in die Akten des Strafverfahrens Einsicht zu nehmen gewesen wäre. Nur auf Basis solcher auf einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen wäre eine Beurteilung dahingehend möglich gewesen, ob eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen werden hätte können.
Bejahendenfalls wäre weiters - ausgehend von den Angaben der Erstrevisionswerberin, der die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung oblag - zu erheben gewesen, ob der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Dabei ist es verfehlt, so wie das Bundesverwaltungsgericht nur darauf abzustellen, dass es seit der räumlichen Trennung der Ehepartner abgesehen von den behaupteten Drohungen bei der Besuchsrechtsausübung zu keiner tatsächlichen Gewaltausübung mehr gekommen ist. Vielmehr ist die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen, wo der Erstrevisionswerberin - folgt man ihren Behauptungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Fall der Abschiebung sowohl von ihrem ebenfalls einer Ausreiseverpflichtung nach Armenien unterliegenden geschiedenen Ehemann als auch von dessen dort lebenden Verwandten Gewalt droht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, wäre der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn feststünde, dass in Armenien ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist. Diese Beurteilung würde eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Situation in Armenien in Bezug auf den Schutz vor Gewalt an Frauen, insbesondere mit dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe voraussetzen.
4. Im Hinblick auf die aufgezeigten, offenbar auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden Feststellungs- und Begründungsmängel, bei deren Vermeidung hinsichtlich des Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und in der Folge auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen in Bezug auf beide Revisionswerberinnen ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen gewesen wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am