VwGH vom 25.02.2014, 2012/01/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schweda, über die Beschwerde des A M in W, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV-M 277/08, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In seinem Antrag brachte er vor, er sei in Albanien geboren, habe seit seinen Wohnsitz (ununterbrochen) in Österreich und sei seit mit der österreichischen Staatsbürgerin MB verheiratet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer nach § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Im Zuge dieser Verleihung wurde der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse niederschriftlich befragt, wobei er (am ) angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er nicht gerichtlich verurteilt sei und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"1) Das mit rechtskräftigem Bescheid vom zur Zl. MA61/IV-M 394/05 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren, mit welchem Herrn A M geb. My, geboren 1977 in S, Albanien, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung von Amts wegen zum Zeitpunkt vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft wieder aufgenommen.
2) Das Ansuchen des A M vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG in der geltenden Fassung abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zur Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer habe im Antragsformular nicht angegeben, dass er sich vor seiner Einreise (nach Österreich) in Italien aufgehalten habe; er habe seinen Italienaufenthalt im Lebenslauf verschwiegen. In Unkenntnis dieses Italienaufenthaltes habe die Behörde die Vorlage eines "dortigen Strafregisterauszuges" nicht verlangt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei bezüglich eines "laufenden (offenen) gerichtlichen Strafverfahrens oder strafbarer Handlungen im In- oder Ausland" nichts bekannt geworden. Nach der Verleihung sei der Behörde bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer sich in Italien aufgehalten habe. Er sei im Februar 2001 an der Autobahnmautstelle C durch die italienische Polizei verhaftet worden, weil er "eine enorme Menge Rauschgift" mit sich geführt habe; in diesem Zusammenhang habe er sich von 19. Februar bis in Untersuchungshaft befunden. Mit Urteil des (italienischen) Gerichtes R vom sei er zu einer Haftstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe (in Höhe von EUR 20.000,--) verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht. Seine Berufung sei mit Urteil des Berufungsgerichtes B als unzulässig zurückgewiesen worden; dieses Urteil des Berufungsgerichtes sei am rechtskräftig geworden. Die Haftstrafe sei auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt worden. Diese gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei auch in das österreichische Strafregister eingetragen worden; laut Auskunft des Strafregisteramtes trete die Tilgung dieser Verurteilung mit ein. Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die beabsichtigte Wiederaufnahme seines Verleihungsverfahrens sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (richtig: ) informiert worden. Er habe dazu Stellung genommen und vorgebracht, er sei nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (im Mai 2001) davon ausgegangen, dass das eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. Von einer Hauptverhandlung, Anklageschrift oder Urteilen sei er nicht verständigt worden.
Danach angestellte Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am festgenommen und ihm eine (näher bezeichnete) Rechtsanwältin zugewiesen worden sei. Aus dem Strafurteil des Gerichtes R sei ersichtlich, dass diese Rechtsanwältin als Wahlstrafverteidigerin anstelle des angeklagten Beschwerdeführers am bei Gericht erschienen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung des § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG und des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG zur Wiederaufnahme aus, der Beschwerdeführer habe wesentliche Tatsachen, "nämlich seinen Aufenthalt in Italien" im Verleihungsverfahren verschwiegen und sowohl im Antragsformular als auch im Lebenslauf nicht angeführt. Er habe nicht angegeben, dass er in Italien in Haft gewesen sei und zum Zeitpunkt der Verleihung ein Strafverfahren "wegen einer auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung anhängig war". Bei Antragstellung und Verleihung habe er erklärt, dass hinsichtlich seiner Person kein Strafverfahren anhängig sei. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers (zu vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen) sei zu erwidern, dass das Gericht in R in seinem Urteil Folgendes ausgeführt habe: "Der geforderten Anwendung der mildernden Umstände wegen nützlicher Zusammenarbeit kann mit Hinweis auf die von den Angeklagten abgegebenen Erklärungen während der zwei Vernehmungen nicht stattgegeben werden". Dass der Beschwerdeführer über die in Italien erhobene Anklage nicht informiert gewesen sein sollte, sei im Hinblick darauf, dass er sich 2001 "illegal" in Italien aufgehalten habe und bei seiner Festnahme (am ) 48 kg Suchtgift (Cannabis) mitgeführt habe, für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Laut "dem Urteil" (gemeint: Urteil des Gerichtes R) sei der Beschwerdeführer im Zuge der "polizeilichen Ermittlungen der Untersuchungshaft" mehrmals einvernommen worden, wobei er seine Angaben revidiert und schließlich erklärt habe, den Suchtgifttransport für eine dritte Person getätigt zu haben. Daher habe dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass das in Italien gegen ihn geführte Verfahren nicht eingestellt worden, sondern eine Anklage und seine Verurteilung zu erwarten sei. Die Republik Italien gewährleiste ein Gerichtsverfahren entsprechend den Grundsätzen des Art. 6 EMRK. Die Erhebung einer Berufung und die Herabsetzung des Strafausmaßes würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtskonform geführten Strafverfahren verurteilt wurde und Rechtsmittel ausschöpfen habe können. Der Beschwerdeführer habe nicht nur das Strafverfahren sondern auch seinen Italienaufenthalt verschwiegen, der die belangte Behörde zu Ermittlungen "bezüglich Vormerkungen im Ausland" veranlasst hätte. Bei Kenntnis der Behörde von dem zum Zeitpunkt der Verleihung anhängig gewesenen Strafverfahren und der Unrichtigkeit der bei der Behörde abgegebenen Angaben wäre die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfolgt. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Verschweigen wesentlicher Umstände, nämlich seines Aufenthaltes in Italien, die strafbare Handlung des Besitzes einer großen Menge Suchtgifts sowie eines anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erschlichen habe. Die weitere Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft die Ermessensausübung gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Im wiederaufgenommenen Verfahren sei das Verleihungsansuchen (vom ) auf Grund der ungetilgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der im Hinblick auf den Verleihungszeitpunkt () maßgeblichen Fassung lauteten:
"§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.
...
Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn ...
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
...
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
..."
Gemäß dem zur Begründung der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens herangezogenen § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG kann ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/01/0184; und vom , Zl. 2008/01/0777, und die jeweils darin angegebene Judikatur) liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten. Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0275, mwN).
Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde die Erschleichung des Verleihungsbescheides damit, der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Italien, die in Italien begangene strafbare Handlung (Besitz einer großen Menge Suchtgifts) und das in Italien seit 2001 anhängig gewesene Gerichtsverfahren verschwiegen.
Inwieweit der vor der Einreise nach Österreich in Italien zugebrachte Aufenthalt für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, wurde nicht begründet. Der (dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht entnehmbaren) Argumentation, bei Kenntnis des Italienaufenthaltes wäre die Vorlage eines Strafregisterauszuges verlangt worden, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Wiederaufnahmeverfahren im Wege des österreichischen Generalkonsulates bei den italienischen Behörden eine Strafregisterauskunft einholte, die aber mit Stand vom (noch immer) die Bescheinigung "Negativo" ergab. Selbst die Kenntnis des Italienaufenthaltes hätte die belangte Behörde daher nicht in die Lage versetzt, Auskunft über die (erstinstanzliche) Verurteilung des Beschwerdeführers zu erlangen.
Insoweit die belangte Behörde sich bei der Wiederaufnahme darauf stützte, der Beschwerdeführer habe ein in Italien anhängig gewesenes gerichtliches Strafverfahren verschwiegen, trifft es zwar zu - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist -, dass im Falle eines bei einem ausländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG nicht vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/01/0591; vom , Zl. 2002/01/0206; und vom , Zl. 2000/01/0135).
Der Beschwerdeführer wurde durch ein ausländisches Gericht offenbar wegen einer Vorsatztat (nähere Feststellungen über die Straftat wurden nicht getroffen) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung vom war aber nicht rechtskräftig. Das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - lag im Zeitpunkt der Verleihung (am ) gleichfalls nicht vor, ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers doch erst am , also nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft, rechtskräftig geworden.
Dennoch hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG aus folgenden Erwägungen im Ergebnis zu Recht angenommen:
Der Beschwerdeführer ist der im § 4 StbG normierten Verpflichtung, seine persönliche Lebensumstände vollständig darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1367) insoweit nicht nachgekommen, als er das in Italien anhängige Strafverfahren verschwiegen hat. Dieser Lebensumstand war vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG insoweit von wesentlicher Bedeutung, als bei der Beurteilung dieses Verleihungshindernisses nicht die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, sondern das (dem Strafverfahren zu Grunde liegende) Verhalten des Einbürgerungswerbers maßgeblich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/01/0444; vom , Zl. 2003/01/0184; und vom , Zl. 2013/01/0002).
Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegen die zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. etwa das hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/01/0133; und vom , Zl. 2010/01/0013, mwN).
Bei Suchgiftkriminalität handelt es sich regelmäßig um ein die in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0578, mwN; und vom , Zl. 2008/01/0230). Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat (Besitz der sehr großen Menge Suchtgift von 48 kg Cannabis), deren Begehung er im Verwaltungsverfahren nicht in Frage stellte und für die er nunmehr rechtskräftig verurteilt wurde, war ein derartiges gravierendes Fehlverhalten, das einer positiven Prognose auch vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens entgegenstand.
Dass die belangte Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Inwieweit fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Entziehung der (vom Beschwerdeführer erschlichenen) Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/01/0088 bis 0089, mwN, unter anderen auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-135/08, "Rottmann"), wurde nicht konkret dargelegt.
Zur Abweisung des Verleihungsansuchens im wiederaufgenommenen Verfahren bringt die Beschwerde, die allein die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, nichts vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am