VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0154

VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der EY (S) in I, vertreten durch Mag. Antonius Falkner und Mag. Veronika Lair, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, Lettstraße 60, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ia- 1417/14-2012, betreffend Berichtigung einer Eintragung im Ehebuch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde gemäß § 15 Abs. 3 Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) angeordnet, im Ehebuch des Standesamtes I zur Nr. X/Y den Familiennamen der Beschwerdeführerin vor und nach der Eheschließung auf "YS" zu berichtigen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, es stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin am am Standesamt I die erste Ehe mit Herrn AY geschlossen habe. Diese Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom wieder geschieden worden. Die Beschwerdeführerin, die sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch zum Zeitpunkt der Ehescheidung türkische Staatsangehörige gewesen sei, habe nach türkischem Recht mit der Eheschließung den Namen des Ehemannes erworben und mit der Scheidung ex lege wieder ihren früheren Familiennamen "Y" erhalten.

Am sei die Beschwerdeführerin am Standesamt S (Türkei) eine zweite Ehe mit Herrn OS eingegangen und habe nach türkischem Recht wiederum den Namen des Ehemannes erhalten. Mit Beschluss des Zivilgerichtes S vom sei auch diese Ehe geschieden worden, wobei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Scheidung neben der türkischen auch bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Aufgrund des Scheidungsurteils und des Genehmigungsbeschlusses zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband, die von der Beschwerdeführerin durch keine anderen Dokumente entkräftet worden seien, stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung mit Herrn OS und vor dem Genehmigungsbeschluss für die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ihren Nachnamen vor den türkischen Behörden von "S" auf "YS" geändert habe. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch türkische Staatsangehörige gewesen sei, sei diese Namensänderung auch für den österreichischen Rechtsbereich rechtswirksam geworden. Sie hätte daher richtigerweise auch mit diesem Doppelnamen eingebürgert werden müssen. Allerdings sei die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom nur mit dem Namen "Y" eingebürgert worden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung (am ) sei die Beschwerdeführerin sowohl österreichische als auch türkische Staatsbürgerin gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung sei die Beschwerdeführerin für den österreichischen Rechtsbereich aber nur mehr dem österreichischen Gesetz unterlegen, zumal gemäß § 9 IPRG bei Vorliegen einer anderen Staatsbürgerschaft neben der österreichischen Staatsbürgerschaft immer die österreichische maßgebend sei. Nach österreichischem Recht behalte jeder Ehepartner den Namen bei, den er während der Ehe geführt habe: er habe aber die Möglichkeit, eine Wiederannahme des früheren Namens nach § 93a ABGB vorzunehmen. Da eine solche Wiederannahme nicht erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin nach ihrer zweiten Scheidung den Namen, den sie bis zur Scheidung getragen habe ("YS"), auch weiterhin behalten.

Bei Eingehen der dritten Ehe am vor dem Standesamt S (Türkei) mit Herrn ASS habe die Beschwerdeführerin somit als Österreicherin richtigerweise den Namen "YS" getragen. Mangels Mitteilung über die mittlerweile eingetretenen Personenstandsfälle gegenüber den österreichischen Behörden habe dies aber nicht entsprechend berücksichtigt werden können. So sei in der Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit für das Eingehen der dritten Ehe vor dem Standesamt I am die Erklärung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden, dass sie gemäß § 93 Abs. 3 ABGB ihren bisherigen Familiennamen weiterführen werde; da der Name der Beschwerdeführerin aber mit "YE" aufgenommen worden sei, sei die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie nach der Eheschließung den Familiennamen "Y" weiterzuführen habe. Richtigerweise hätte sie aber nach der dritten Eheschließung nur mehr den Namen "YS" beibehalten bzw. weiterführen können.

In der Folge sei auch diese dritte Ehe mit dem mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Ersten Zivilgerichtes S geschieden bzw. - einem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister betreffend ASS zufolge - für nichtig erklärt worden. Die Frage, ob die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden sei, sei grundsätzlich von Bedeutung, weil bei einer Nichtigerklärung der bei der Eheschließung erworbene Name ebenfalls ex tunc verloren gehe, bei einer Ehescheidung der Name des geschiedenen Ehemannes aber beibehalten worden wäre. Ob die Beschwerdeführerin aber den Namen des dritten Ehemannes erworben habe, hänge davon ab, ob die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Namensführung rechtzeitig vor der Eheschließung an das Standesamt W gesendet worden sei; dies sei einer eingeholten Auskunft zufolge der Fall gewesen. Damit habe diese Erklärung für den österreichischen Rechtsbereich Wirksamkeit erlangt. Anders als die Erstbehörde gehe die belangte Behörde diesbezüglich auch davon aus, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin vom (ebenso wie die Erklärung der Beschwerdeführerin vom betreffend eine vierte Ehe), den bisherigen Familiennamen beizubehalten, Gültigkeit erlangt habe, auch wenn der in der Erklärung festgehaltene Familienname (mangels Kenntnis der Behörde über den wahren Sachverhalt) unrichtigerweise mit "Y" anstatt "YS" festgehalten worden sei. Daher habe die Beschwerdeführerin nach der dritten Eheschließung und damit auch nach der Auflösung der dritten Ehe - dies unabhängig davon, ob diese Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden sei - den Familiennamen weiter geführt, den sie bereits vor der dritten Eheschließung geführt habe, also den Familienname "YS".

Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eingehens der vierten Ehe vor dem Standesamt I am ebenfalls nicht mehr den Familiennamen "Y" getragen habe und daher auch nicht diesen Namen beibehalten habe können. Allerdings seien dem Standesamt I bei Eingehen der vierten Ehe und bei Prüfung der Ehevoraussetzungen weiterhin nicht alle Tatsachen für die richtige Beurteilung des Namens bekannt gewesen bzw. seien diese Tatsachen von der Beschwerdeführerin verschwiegen worden, sodass es unrichtigerweise zur Eintragung des Namens "Y" im Ehebuch und in der darauf basierenden Eheurkunde gekommen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Behörde sei gemäß § 15 PStG verpflichtet, eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei. Dabei unterscheide das Gesetz zwischen zwei Kategorien von Fehlern, nämlich Fehler, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung von der Personenstandsbehörde selbst und solche, die nach Abs. 3 dieser Bestimmung nur über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde berichtigt werden könnten. Zu den von der Personenstandsbehörde selbst zu berichtigenden Fehlern nach § 15 Abs. 2 PStG zählten u.a. offenkundige Schreibfehler und Berichtigungen aufgrund von Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch oder auf einer inländischen Personenstandsurkunde beruhten. Mit dem Berufungsvorbringen, es gäbe kein inländisches Personenstandsbuch und auch keine inländische Personenstandsurkunde, auf welche die Berichtigung zurückzuführen sei, verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Berichtigung im vorliegenden Fall nicht auf § 15 Abs. 2 PStG, sondern auf § 15 Abs. 3 leg. cit. gestützt worden sei. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben sowie aufgrund des Verschweigens der Schließung der zweiten Ehe im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in den österreichischen Personenstandsbüchern und anderen Dokumenten, wie etwa im Staatsbürgerschaftsnachweis und im Pass, mit falschem Namen aufscheine; die Berichtigung dieser Dokumente obliege aber eigenen Verfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), lautet auszugsweise:

" Personennamen

§ 11. (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.

(2) ...

...

Berichtigung

§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen


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1.
offenkundige Schreibfehler;
2.
Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
3.
Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
4.
...
5.
im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
5a.
...
6.
...

(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.

(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.

(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.

(7) Parteien sind


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1.
die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
2.
sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
3.
die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat."
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 in der Fassung BGBl. I. Nr. 21/2011 (IPRG), lautet auszugsweise:
"
Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) ...

...

Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) ..."

2. 1. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und erachtet sich im Recht verletzt, dass nach § 11 (Abs. 1) PStG Personennamen aus den für die Eintragung herangezogenen Urkunden buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen seien.

Sie bringt dazu zunächst vor, dass unabhängig von der namensrechtlichen Beurteilung der Folgen der Scheidung der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine "Namensänderung im Ehebuch des Standesamtes I" nicht zulässig sei. Die belangte Behörde übergehe sämtliche in der Vergangenheit liegende personenstandsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, die bei anderen Personenstandsbehörden stattgefunden hätten. Die verfügte Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin stehe im Widerspruch zu in der Vergangenheit liegenden Eintragungen. Dies führe zum Ergebnis, dass "zur Beschwerdeführerin nunmehr bei verschiedenen Personenstandsbehörden unterschiedliche Eintragungen" zum Familiennamen vorlägen; die berichtigte Eintragung im Ehebuch stehe auch im Widerspruch "zu verschiedenen Personenstandsurkunden wie etwa dem Reisepass oder dem Führerschein". Die belangte Behörde überschreite ihre "Berichtigungskompetenz", indem sie "sonstige personenstandsrechtliche Eintragungen und Vorgänge betreffend die Beschwerdeführerin" ignoriere.

Dem ist zu erwidern, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der im Ehebuch des Standesamtes I zur Nr. X/Y eingetragene Familienname der Beschwerdeführerin vor und nach der Eheschließung auf "YS" berichtigt wurde, weil der dort beurkundete Familienname "Y" nach den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Die Beschwerde enthält kein konkretes Vorbringen, mit dem die Richtigkeit dieser Feststellungen bestritten wird. Insbesondere wird auch der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin vor der am erfolgten Scheidung der zweiten Ehe den Familiennamen "YS" geführt und diesen Familienamen auch nach der Scheidung - mangels Wiederannahme des früheren Namens - beibehalten habe, nicht entgegengetreten. Davon ausgehend ist aber nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 15 Abs. 1 PStG im Beschwerdefall nicht vorgelegen hätten. Dass die berichtigte Eintragung mit der früheren Eintragung nicht übereinstimmt, versteht sich von selbst; dass die berichtigte Eintragung nicht im Einklang mit sonstigen Dokumenten der Beschwerdeführerin steht, kann eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Berichtigung im Ehebuch nicht aufzeigen.

2.2. Die Beschwerde macht weiters geltend, die Beschwerdeführerin sei (richtig: mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom ) unter dem Familiennamen "Y" eingebürgert worden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin im Staatsbürgerschaftsverfahren Dokumente vorgelegt, aus welchen "ihr damaliger Familiennamen nach türkischem Recht, nämlich YS, abzuleiten" gewesen sei. Trotzdem sei die Einbürgerung mit dem Familiennamen "Y" erfolgt. Die belangte Behörde müsse sich - sollte ihre "Rechtsansicht zum Namensrecht korrekt sein" - vorhalten lassen, die Beschwerdeführerin unter falschem Namen eingebürgert zu haben.

Auch mit diesem Vorbringen - das allerdings die Feststellungen der belangten Behörde zur Führung eines Doppelnamens nach Eingehen der zweiten Ehe stützt - kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol, der nur über die Berichtigung einer Eintragung im Ehebuch des Standesamtes I abspricht, nicht aufgezeigt werden.

2.3. Die Beschwerde bringt sodann vor, die Beschwerdeführerin habe vor der verfahrensgegenständlichen Eintragung vor dem Standesamt I "alle erforderlichen Erklärungen abgegeben und alle verlangten Urkunden vorgelegt". Aus "allen Erklärungen, personenstandsrechtlichen Eintragungen und vorzulegenden Dokumenten" leite sich der Familienname der Beschwerdeführerin "Y" ab. Gemäß § 11 PStG seien bei Eintragungen auch im Ehebuch Personennamen aus den für die Eintragung herangezogenen Urkunden buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Den Personenstandsbehörden komme kein Ermessen dahin zu, Personennamen im Widerspruch zu den für die Eintragung herangezogenen Urkunden im Personenstandsregister einzutragen und frühere Eintragungen in anderen Personenstandsregistern einer eigenen Beurteilung zu unterziehen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich mit unrichtigem Familiennamen eingebürgert worden, "wäre hier vorab einzig die im Rahmen der Einbürgerung zuständige Evidenzgemeinde W zuständig, diese personenstandsrechtliche Eintragung zu berichtigen." Erst wenn eine solche Berichtigung erfolgt wäre, könnten nachfolgende Eintragungen in Personenstandsregistern im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 2 PStG berichtigt werden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird zunächst verkannt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgenommene Berichtigung nicht auf § 15 Abs. 2 PStG, sondern auf § 15 Abs. 3 leg. cit. gestützt wurde. Nach dieser Bestimmung hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen zu entscheiden, sofern eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 leg. cit. berichtigt werden kann. Entgegen der der Beschwerde offenbar zugrunde liegenden Ansicht ermöglicht § 15 Abs. 3 iVm Abs. 1 PStG (u.a.) gerade die Berichtigung einer bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesenen Beurkundung, die mangels Vorliegens einer berichtigten Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch bzw. mangels Vorliegens einer inländischen Personenstandsurkunde, durch die die Unrichtigkeit der Eintragung nachgewiesen ist, nicht im Wege des § 15 Abs. 2 Z. 2 und 3 PStG von der Personenstandsbehörde selbst berichtigt werden kann. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend.

Soweit die Beschwerde überdies die Auffassung zu vertreten scheint, Beurkundungen der Personenstandsbehörden, die auf unrichtigen Erklärungen und dazu vorgelegten Urkunden beruhten - im Beschwerdefall wurde von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift (Erklärung) zur Ermittlung der Ehefähigkeit vor dem Standesamt der Stadtgemeinde I vom lediglich eine frühere Ehe angegeben und in einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung vom ausdrücklich ausgeführt, dass vor und nach der ersten (1992 geschiedenen) Ehe keine weitere Ehe geschlossen worden sei -, seien nicht berichtigungsfähig, ist dem mit Blick auf § 15 Abs. 1 PStG nicht zu folgen. Diese Bestimmung ermöglicht - wie ausgeführt - die Berichtigung einer Beurkundung, wenn diese bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist; dass eine Berichtigung nicht erfolgen könne, wenn die unrichtige Beurkundung auf unrichtigen Erklärungen und dazu vorgelegten Urkunden beruht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. zur Berichtigungsfähigkeit nach § 15 Abs. 1 PStG einer auf einem Bescheid beruhenden Eintragung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0278).

3. Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am