VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0143

VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. R A in T, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , Zl. GZ 54a/11, betreffend Befreiung von der Pflichtversicherung der Gruppen-Krankenversicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich eingetragen. Mit Schreiben vom beantragte er festzustellen, "dass die KFG (Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ. Gemeinden) eine zulässige Versicherung im Sinne des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich ist".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass Ihre Krankenversicherung bei der Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden Sie nicht davon befreit, dass Sie dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer für OÖ für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte gemäß § 2 Abs 1 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für OÖ unterliegen".

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei als Bürgermeister der Marktgemeinde P (seit Oktober 2009) bei der Kranken- und Unfallfürsorge für die OÖ Gemeinden krankenversichert; außerdem bestehe eine Krankenversicherung in Form der Selbstversicherung nach § 16 ASVG. Für eine allfällige Befreiung von der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich seien die Bestimmungen der Satzungen Teil C (Krankenversicherung) der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich heranzuziehen. § 2 dieser Satzung befreie den selbständig erwerbstätigen Rechtsanwalt ab dann von der Teilnahme an dieser Gruppen-Krankenversicherung, wenn für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannten Krankenversicherungen seien nicht der verpflichtenden Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer sei daher von der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer für OÖ nicht befreit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1036/11-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, Teil C:

Krankenversicherung, maßgeblich. Ihre Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"§ 1 Verpflichtende Krankenversicherung

(1) Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) wurde für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte ab die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet. Gemäß § 5 GSVG kann die Ausnahme von dieser Pflichtversicherung beantragt werden, wenn die Rechtsanwaltskammer eine Krankenversicherung für ihre Mitglieder schafft und aufrecht erhält, welche auch in einer für alle Rechtsanwälte und deren Angehörige verpflichtend abgeschlossenen vertraglichen Versicherung bestehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass alle Rechtsanwälte und deren Angehörige Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind.

(2) Die Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich errichtet eine Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit in Form einer vertraglichen Gruppenversicherung. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist berechtigt, zu diesem Zweck mit einer Versicherungsgesellschaft einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, der die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzt und die in § 5 GSVG festgelegten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung erfüllt.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegt ab jeder selbständige erwerbstätige Rechtsanwalt, es sei denn, dass für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG besteht und dies der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträger nachgewiesen wird. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, diese Selbstversicherung aufrecht zu erhalten. ..."

Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, seine Krankenversicherung als Bürgermeister (der Marktgemeinde P) bei der Kranken- und Unfallfürsorge für die OÖ Gemeinden hätte als gleichartige (bzw. gleichwertige) oder sonstige zulässige Versicherung anerkannt werden müssen; daher entspreche sie den Erfordernissen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0080, im Fall einer (aufgrund einer Pension nach dem ASVG krankenversicherten, zudem krankenzusatzversicherten und bei der Sozialversicherung der Bauern zwangskrankenversicherten) Rechtsanwältin, deren Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Gruppen-Krankenversicherung abgewiesen worden war, dargelegt hat, dass Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen bestehen, die verpflichtende Krankenversicherung (der beschwerdeführenden Rechtsanwältin) auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt lassen.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 2 Abs. 1 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass er mit der geltend gemachten Versicherung als Bürgermeister auch vorliegend nicht dargetan hat, dass für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG besteht. Er erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung nicht.

Die belangte Behörde hat daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der kammereigenen Krankenversicherung zu Recht keine Folge gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014,

BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am