VwGH vom 09.06.2010, 2009/17/0111

VwGH vom 09.06.2010, 2009/17/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des Mag. RB und

2. des FB, beide in P und beide vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in 4950 Altheim, Wiesnerstraße Nr. 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-525032/3-2009-Be/Wm, betreffend Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pischelsdorf, 5233 Pischelsdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom beantragte die "landwirtschaftliche Personengemeinschaft B" für das hier verfahrensgegenständliche Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalanlage gemäß § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001.

Dieser Antrag wurde von der Behörde erster Instanz im Oktober 2007 an die "landwirtschaftliche Personengemeinschaft B" zurückgemittelt und darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Ausnahme nur unter näher genannten Voraussetzungen zulässig sei.

1.2. Mit Bescheid vom gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer wurde diesen als Eigentümern des Grundstücks Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 17.584,78 vorgeschrieben und in Spruchpunkt 2 des Bescheides die Vorauszahlung von 50 % der festgesetzten Kanalanschlussgebühr, somit von EUR 8.792,39, binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass für das gegenständliche Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 Kanalanschlusspflicht bestehe. Daraus leite sich die Verpflichtung zur Entrichtung einer Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Kanalgebührenordnung ab. Die Bemessungsgrundlage sei einvernehmlich mit 999,14 m2 festgestellt worden. Da die Kanalanschlussgebühr je Quadratmeter EUR 16,-- betrage, errechne sich für die Liegenschaft eine Gesamtanschlussgebühr von EUR 17.584,78, wobei die Vorauszahlung mit 50 % des Gesamtbetrages (EUR 8.792,39) betrage.

1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie wiesen darin darauf hin, dass es sich bei dem Objekt auf dem gegenständlichen Grundstück um einen landwirtschaftlichen Neubau handle und dieser als solcher von der Kanalanschlusspflicht ausgenommen wäre. Darüber hinaus sei die Bemessungsgrundlage falsch gewählt worden.

1.4. Die Abgabenbehörde forderte bei der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 an. Darüber hinaus entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr bezüglich der Frage einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht. Mit Bescheid vom änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz den erstinstanzlichen Bescheid lediglich dahingehend ab, dass der in Spruchpunkt 1 festgesetzte Betrag um EUR 2,38 und der in Spruchpunkt 2 als Vorauszahlung vorgeschriebene Betrag um EUR 1,19 herabgesetzt, im Übrigen aber die Berufung abgewiesen wurde.

1.5. In der Begründung führte der Gemeinderat lediglich aus, weshalb die Ausnahme von der Anschlusspflicht gewährt werden könne (das in Rede stehende Gebäude stehe als Superädifikat im Eigentum der Firma P Handelsgesellschaft mbH, diese sei aber laut vorgelegtem Gesellschaftsvertrag an der landwirtschaftlichen Personengemeinschaft B nicht Teilhaberin; es könne daher auch keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gewährt werden).

1.6. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 1 bis 3 OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 und des § 12 und § 13 des Oberösterreichischen Abfallentsorgungsgesetzes 2001 (Oö AEG 2001), des Art. II EGVG (in der Fassung vor der Wiederverlautbarung durch BGBl. I Nr. 87/2008) und mehrerer Paragraphen der Oö. LAO 1996 aus, dass im vorliegenden Fall primär zwischen dem Verfahren gemäß § 13 Oö AEG 2001 und dem abgabenrechtlichen Verfahren über die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr gemäß der Kanalgebührenordnung zu unterscheiden sei.

Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde sei ausschließlich der abgabenbehördliche Auftrag zur Vorauszahlung für die Kanalanschlussgebühr gemäß § 3 Abs. 1 Kanalgebührenordnung in Verbindung mit § 1 IB-G und nicht auch die Frage der Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht im Sinne des § 13 Oö AEG 2001.

Soweit grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Oö AEG 2001 eine Anschlusspflicht zu bejahen sei, bleibe diese auch aufrecht, solange nicht ein Bescheid über die Ausnahme von der Anschlusspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Oö AEG 2001 rechtskräftig erlassen worden sei.

Nach Ausführungen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Antrag vom auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht wird festgehalten, dass offenbar die beiden Verfahren betreffend die Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht und die Vorschreibung der Vorauszahlung auf den Kanalanschlussbeitrag miteinander vermengt worden seien.

In dem Verfahren, das zur Vorstellung, über die die belangte Behörde zu entscheiden hätte, führte, gehe es jedoch ausschließlich um die Vorschreibung der Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr.

Gemäß § 3 Abs. 1 Kanalgebührenordnung hätten die zum Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtende Kanalanschlussgebühr Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung betrage 50 % jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sei die Vorauszahlung nach Baubeginn des gegenständlichen, gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei die Vorauszahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig sei.

Nach § 2 Abs. 1 Kanalgebührenordnung betrage die Kanalanschlussgebühr EUR 16,-- je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 3, mindestens jedoch insgesamt EUR 2.700,--. Nach § 2 Abs. 3 Kanalgebührenordnung bilde die Bemessungsgrundlage bei mehrgeschoßiger Verbauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufwiesen. Die Berechnung erfolge von Außenkante zu Außenkante des betreffenden Objektes, wobei auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden sei.

Da die Vorstellungswerber zur Hälfte Eigentümer der von der Anschlussgebühr betroffenen Grundstücke seien, hätten diese im Sinne des § 3 Abs. 1 Kanalgebührenordnung die Vorauszahlung zu leisten.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im subjektiven Recht auf Nichtvorschreibung der Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühr und auf Gewährung der Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht auf Grundlage der §§ 12 und 13 Oö AEG 2001.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Gewährung der Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Abgabenverfahren - wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - nur die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr und die Vorschreibung der Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr betrifft. Solange kein Bescheid über die Ausnahme von der Anschlusspflicht auf der Grundlage der §§ 12 und 13 Oö AEG 2001 vorliegt, haben die Abgabenbehörden bzw. die belangte Behörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von der Abgabepflicht auszugehen. Über die Frage der Ausnahme von der Anschlusspflicht ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu entscheiden.

Da der vorliegende Vorstellungsbescheid nur das Abgabenverfahren betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr und der Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr betrifft, können die Beschwerdeführer in dem geltend gemachten Recht nach dem Oö AEG 2001 nicht verletzt sein.

2.2. Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr bzw. der Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Vorschreibung gegenüber den falschen Personen erfolgt sei. Die Behörde habe als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beantworten, wer Eigentümer einer Baulichkeit bzw. eines Objekts sei. "Der Bestandnehmer eines Grundstücks kann Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes sein, sofern es sich hier um ein Superädifikat handelt."

2.3.1. §§ 1, 2 und 2a des OÖ Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 lauten auszugsweise wie folgt (§ 1 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1973, § 2 und 2a in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968):

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;

...

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluss verpflichtet sind.

...

§ 2

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss

gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

§ 2a

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

2.3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom betreffend die Festsetzung von Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren lauten:

"§ 1

Anschluss

Für den Anschluss von Grundstücken und Bauwerken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben.

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, im Falle des Bestehens von Baurechten, der Bauberechtigte.

Wenn sich der Bestand eines an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes vergrößert bzw. der Verwendungszweck ändert, wird eine Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr eingehoben.

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 EUR 16,00 .

2. Die Höhe der Kanalanschlussgebühr beträgt je Kanalanschluss mindestens EUR 2.700,00 = Mindestgebühr .

3. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschoßiger Verbauung die Quadratmeterzahl der verbauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Verbauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Die Berechnung erfolgt von Außenkante zu Außenkante des betreffenden Objektes. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.

Die Außenmauer wird höchstens mit einer Mauerstärke von 40 cm berücksichtigt. Beträgt die Mauerstärke der Außenmauer mehr als 40 cm, wird die Differenz der Mauerstärke von der Berechnung abgezogen.

Nebengebäude ...

§ 3

Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr

1. Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 50 % jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen, gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 % pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen."

2.4.1. Gemäß § 1 Abs. 2 der Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren-Verordnung der mitbeteiligte Gemeinde ist somit der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks, im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte gebührenpflichtig.

2.4.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Existenz eines Superädifikats und des zugunsten der PS HandelsgesmbH einverleibten Bestandrechts ändert nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. 625 und 626 sind. Die PS HandelsgesmbH wäre nur dann Abgabepflichtige an Stelle der Beschwerdeführer, wenn sie Bauberechtigte wäre.

Dies ist sie jedoch auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer (sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft) nicht. Der PS HandelsgesmbH ist lediglich ein Bestandrecht eingeräumt; das auf dem Grundstück bestehende Superädifikat wurde nicht auf Grund eines Baurechts nach dem Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912, errichtet. Es ist daher nicht Zugehör eines Baurechts im Sinne des § 435 ABGB (vgl. (JBl. 2002, 311)).

2.4.3. Das Baurecht ist nämlich das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912). Es entsteht nach § 5 Baurechtsgesetz 1912 in der Fassung BGBl. Nr. 258/1990 durch Verbücherung im C-Blatt des Grundbuches und ist vom Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB zu unterscheiden. Für das Baurecht ist eine eigene Grundbuchseinlage zu eröffnen. Ein auf Grund des Baurechts errichtetes Gebäude ist eine unbewegliche Sache (§ 6 Abs. 1 BauRG), wohingegen das Superädifikat als beweglich anzusehen ist (vgl. Koziol/Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II,

10. Auflage, 8 und 173, und Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 13. Auflage, 2006, 250f und 322). Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das in der Absicht errichtet wird, nicht stets auf dem Grundstück zu bleiben. Es kann neben dem Baurecht auch das Recht auf Errichtung eines Superädifikats eingeräumt werden (vgl. (JBl. 2002, 311)).

2.4.4. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens die Beurteilung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks seien zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr verpflichtet, zutreffend ist. Die Errichtung eines Superädifikats auf Grund eines Bestandvertrags ist vom Bestehen eines Baurechts zu unterscheiden.

Für den Fall der Errichtung eines Superädifikats sehen die anwendbaren abgabenrechtlichen Vorschriften jedoch keine Änderung hinsichtlich der Abgabepflicht des Grundeigentümers vor.

Auch unter Zugrundelegung der Annahme (von der im Übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen auch der Gemeinderat in seinem Bescheid ausgegangen ist), dass ein Superädifikat im Eigentum der PS HandelsgesmbH vorliege, änderte sich an der Verpflichtung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Zahlung der Abgabe nichts.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zu Recht als Adressaten der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr und der Vorauszahlung hierauf angesehen wurden.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am