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VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0141

VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des M C in U (Italien), vertreten durch Hauska Matzunski Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. -1W-PERS- 12428/2-2012, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: XX, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Priesterhausgasse 3/1/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am in W geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers, eines italienischen Staatsangehörigen, und der S G Ch, einer österreichischen Staatsbürgerin. Seit der Eheschließung mit E E R R am (vor dem Standesamt der Gemeinde P) führt S G Ch den Familiennamen "R R".

Die Mitbeteiligte ist österreichische Staatsbürgerin und italienische Staatsangehörige; sie führte zunächst den Familiennamen "Ch" (Familienname der Mutter vor der Eheschließung).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt W vom wurde gemäß §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995) die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "C" (Familienname des Beschwerdeführers) bewilligt.

Am beantragte die Mitbeteiligte vertreten durch ihre Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft K die Änderung ihres Familiennamens in "R R".

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft K mitgeteilt, die Mitbeteiligte habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F (Bundesrepublik Deutschland).

Mit einem weiteren - an die Bezirkshauptmannschaft K erhobenen - Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer (u.a.) die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K eingewendet. Er brachte dazu vor, die Mitbeteiligte halte sich seit Jänner 2004 in F (F-Straße) auf; sie habe dort ihren Wohnsitz. Dazu legte er eine Aufenthaltsbescheinigung des Magistrats der Stadt F vom vor. Weder nach ihrer Geburt noch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Mitbeteiligte im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft K einen Wohnsitz gehabt; sie habe sich auch nicht im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aufgehalten.

Mit Bescheid vom bewilligte die Bezirkshauptmannschaft K antragsgemäß die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "R R".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wiederholte darin (u.a.) die Einrede der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur eingewendeten Unzuständigkeit der Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, "dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war bzw. ist" die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft K durchgehend gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, "woraus sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde ergibt (§ 7 NÄG)". Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die weitere Bescheidbegründung betrifft die bewilligte Namensänderung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 742/12-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Mitbeteiligte erstattete auch eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 7 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 (also idF vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 161/2013), lautet:

"Zuständigkeit

Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig."

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Der Beschwerdeführer bringt wie im Verwaltungsverfahren vor, die belangte Behörde habe die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (Bezirkshauptmannschaft K) nicht berücksichtigt.

Im Antrag auf Namensänderung (vom ) hat die Mitbeteiligte ihre Wohnanschrift mit "F-Straße, F" angegeben. Dass sie im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft K ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe bzw. ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, behauptet die Mitbeteiligte nicht.

Die belangte Behörde erachtete die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde für die beantragte Namensänderung für gegeben, weil die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde "gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet war bzw. ist". Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.

Damit hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 7 NÄG verkannt.

Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt § 7 NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zuständigkeit der Erstbehörde nur die "Anmeldung gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes" herangezogen. Dass bzw. ob die Antragstellerin im Amtssprengel der Erstbehörde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren letzten Wohnsitz im Inland hatte, wurde weder festgestellt noch geprüft.

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0004, mwN).

Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 AVG).

Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht, der Berufungswerber (also der Beschwerdeführer) habe für die eingewendete Unzuständigkeit "etwaige Belege und Beweise" vorzulegen, ist daher verfehlt.

Die belangte Behörde hat dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Unterlagen (insbesondere die vom Magistrat der Stadt F am ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung) beibrachte und dargetan hat, dass die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in F und nicht im Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde hatte. Auch die Mitbeteiligte hat - insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Schriftsatz vom die Entscheidung des Oberlandesgerichtes F vom vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mitbeteiligte und ihre Mutter in F aufhältig waren. In diesem Schriftsatz hat die Mitbeteiligte die Anschrift ihrer Mutter (bei der sie aufhältig war) ausdrücklich mit "F-Straße, F" angegeben.

Da die belangte Behörde die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/09/0017; und vom , Zl. 94/05/0216).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-67828