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VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0098

VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des M C S in W, vertreten durch Dr. Werner Schostal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Zl. GIS 0086/09, betreffend Programmentgelt und Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der GIS Gebühren Infoservice GmbH vom wurden dem Beschwerdeführer, beginnend mit , die Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und die damit verbundenen Entgelte und Abgaben in der monatlichen Gesamthöhe von EUR 23,06 vorgeschrieben. Begründend führte die GIS aus, der Beschwerdeführer sei an einem näher genannten Standort in Wien von einem Außendienstmitarbeiter am besucht worden; dieser Mitarbeiter habe dabei "zweifelsfrei feststellen" können, dass ein Fernsehgerät in Betrieb gewesen sei. Da der Beschwerdeführer somit an dem erwähnten Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betreibe bzw. zum Betrieb bereit halte, seien die erwähnten Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Entgelte und Abgaben vorzuschreiben gewesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, sowohl seine Frau wie auch er habe den GIS Mitarbeitern mehrmals sowohl telefonisch als auch persönlich mitgeteilt, dass er derzeit keine Rundfunkempfangseinrichtungen am angeführten Standort betreibe und auch keine solchen betriebsbereit halte. Die Behauptung, dass am ein Fernsehrgerät in Betrieb gewesen sei, sei unrichtig. Richtig sei, dass die Frau des Beschwerdeführers eine CD abgespielt habe. Wie der GIS bekannt sein sollte, habe er den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen eingestellt, weil er Ende letzten Jahren (2008) in Deutschland tätig gewesen sei. Derzeit sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, sich die "Wiederaufnahme des Betriebes" zu leisten.

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach Bekanntgabe einer Adressänderung durch den Beschwerdeführer sei am eine Abmeldung wegen Übersiedlung ins Ausland vorgenommen worden. Am sei der Standort von einer GIS-Mitarbeiterin überprüft worden. Diese habe in der Wohnung eine (vermutlich) Studentin angetroffen, die mit einem Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis ein Anmeldeformular unterschrieben habe.

In der Folge zitiert die belangte Behörde den Bericht des Erhebungsorganes vom . Aus diesem ergibt sich, dass die im November 2008 erfolgte Anmeldung wieder storniert wurde. Es sei dort nur eine Studentin angetroffen worden, die dem Erhebungsorgan erzählt habe, dass sie nur für das Blumengießen dort sei. Dabei sei ein Fernseher deutlich gesehen worden. Auch am (gemeint wohl 2009) sei ein Fernseher deutlich wahrgenommen worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe bestritten, dass in einem vorangegangenen Telefongespräch von einem Umzug gesprochen worden sei.

Die belangte Behörde gibt weiters den Bericht über die von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungen wie folgt wieder:

"Die Überprüfung der Adresse erfolgte am , ca. 18:15 Uhr. Es wurde Frau S angetroffen und diese gibt an, dass sie weder Radio/TV noch einen PC/Laptop mit Internetanschluss hätten. Sie verweigerte höflich aber bestimmt den Zutritt in die Wohnung. Da sie die Tür nur einen Spalt öffnete, konnte die Wohnung nicht eingesehen werden."

Den weitwendigen Ausführungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sie - insbesondere auf Grund der Zutrittsverweigerung dem erhebenden Organ gegenüber - den Angaben des Ermittlungsorganes Glauben schenkte, wonach ein Fernsehgerät in der Wohnung (am Standort) vorhanden sei.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gebührenpflicht von Rundfunkempfangseinrichtungen zwingend vorgeschrieben sei, wenn in einem Haushalt ein Radio- bzw. Fernsehgerät empfangsbereit gehalten werde. Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibe, habe Gebühren zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung sei deren Betriebsbereitschaft gleich zu halten. Die Rundfunkgebühren seien demgemäß unabhängig von Häufigkeit und Güte der Sendungen zu bezahlen und zwar auch unabhängig davon, wie oft das Gerät eingeschaltet und welche Programme zu hören oder zu sehen seien.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im gegebenen Zusammenhang zutreffend auf das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, verwiesen. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. hat Gebühren nach § 3 derjenige zu entrichten, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer); dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleich zu halten. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vor, so haben gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Nach § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz sind die Gebühren für jeden Standort im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. zu entrichten und betragen für Radioempfangseinrichtungen EUR 0,36 und für Fernsehempfangseinrichtungen EUR 1,16 monatlich. Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

Entscheidend für die Entrichtung der Gebühr ist somit, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom Rundfunkteilnehmer betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sich in der gegenständlichen Wohnung (Standort) ein Fernsehgerät befindet. Er bestreitet jedoch - insofern sinngemäß übereinstimmend mit seinem Berufungsvorbringen - dass dieses betriebsbereit sei oder betriebsbereit gehalten werde.

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist nur zu entnehmen, dass das Erhebungsorgan ein Fernsehgerät wahrnehmen konnte. Eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass dieses betriebsbereit war oder betriebsbereit gehalten wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Einer solchen hätte es aber im Hinblick auf die Umschreibung des den Gebührentatbestand auslösenden Sachverhaltes bedurft. Eine gesetzliche Vermutung dahin, dass das Vorhandensein einer Rundfunkempfangseinrichtung auch deren Betriebsbereitschaft indiziere, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, sie könne nicht den Angaben des Beschwerdeführers (Berufungswerbers) folgen, sie schenke vielmehr - aus den näher dargelegten Gründen - den Angaben des Ermittlungsorganes Glauben, ist der belangten Behörde im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht entgegen zu treten. Insbesondere die Verweigerung des Zutritts zum Standort ist ein im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel ins Gewicht fallendes Argument. Dieses wäre allerdings von noch weitreichenderer Bedeutung, wenn etwa das Erhebungsorgan das Verlangen gestellt hätte, sich von der Funktionsfähigkeit eines wahrgenommenen Rundfunkempfangsgerätes zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am