VwGH vom 26.06.2013, 2012/01/0126

VwGH vom 26.06.2013, 2012/01/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde 1. des Dr. I in W, 2. des E in S und 3. des E in S, alle vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-6/10317, 10318, 10319/16-2012, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Kostenentscheidung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtene Bescheid wurde über die Beschwerden der Beschwerdeführer wegen Verletzung von Richtlinien am durch dem Landespolizeikommandanten von Salzburg zuzurechnende Organe der Polizeiinspektion Wals in Großgmain bzw. in Bad Reichenhall (Deutschland)/Bayrisch Gmain (Deutschland) wie folgt entschieden:

Mit Spruchpunkt 1. wurde die Beschwerde wegen Weitergabe von Informationen durch österreichische Exekutivorgane an deutsche Exekutivorgane auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführer in Großgmain (Österreich) gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iVm § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) als unbegründet abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde wegen Nichtbekanntgabe des Grundes des Einschreitens in Bad Reichenhall (Deutschland)/Bayrisch Gmain (Deutschland) gemäß § 89 SPG iVm § 6 Abs. 1 Z 2 RLV als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt 3. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung verpflichtet, der Republik Österreich (dem Landespolizeikommandanten von Salzburg) Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40, Schriftsatzaufwand EUR 368,80 und Verhandlungsaufwand EUR 461,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die mit Spruchpunkt 3. erfolgte Kostenentscheidung begründet die belangte Behörde damit, dass sich diese auf die im Spruch zitierten Bestimmungen stütze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu 1.:

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 4 Z. 3 dieser Bestimmung zählen zu den Aufwendungen auch die Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand, wie sie in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456, festgesetzt sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 Abs. 2 Z. 4 VwGG, welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine analoge Regelung vorsieht, gebührt der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde. Aufgrund der gleichen Ausgangslage ist diese Judikatur auch auf die Frage des Ersatzes von Verhandlungsaufwand gemäß § 79a AVG zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0630, mwN).

In einem Fall, in dem über die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, gebührt der im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt. Gleiches gilt für den Vorlageaufwand, wenn im Verfahren nur ein Verwaltungsakt vorgelegt worden ist. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Beschwerdeführers ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es gemäß § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmungen handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0745, mwN).

Im Beschwerdefall wurde (nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid) zu den Richtlinienbeschwerden nur eine einzige Verhandlung durchgeführt, sodass die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde nach dem Obgesagten nur Anspruch auf einfachen Verhandlungsaufwand hat.

Weiters wurde durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde nur eine Gegenschrift erstattet, die jedoch zu beiden dem Verfahren zu Grunde liegenden Amtshandlungen Stellung genommen hat, sodass nach dem Obgesagten (nur) zweifacher Schriftsatzaufwand zugestanden wäre.

Der Zuspruch von dreifachem Vorlageaufwand erfolgte hingegen zu Recht, weil die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens in dreifacher Ausfertigung vorgelegt hat, was einen dreifachen Vorlageaufwand darstellt.

Da sich die Kostenentscheidung im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides auf diesen Gründen als rechtswidrig erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu 2.:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Vertretbarkeitsmaßstab die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/01/0004, und vom , Zl. 2006/01/0083, jeweils mwN).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am