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VwGH vom 10.05.2010, 2009/17/0088

VwGH vom 10.05.2010, 2009/17/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-525030/2-2008- Si/Gan, betreffend Kanalbenützungsgebühr April bis Dezember 2008 (mitbeteiligte Partei: L R in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom (richtig:) setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Kanalgebühr für ein näher genanntes Objekt betreffend den Abgabenzeitraum bis mit einer Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) für 211 m2 gemäß § 4 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Gemeinde in der Höhe von EUR 288,97 (inklusive 10 % USt) und einer Kanalbenützungsgebühr für vier Bewertungseinheiten gemäß § 4 Abs. 3 der Kanalgebührenordnung im Umfang von EUR 192,62 (inklusive 10 % USt), insgesamt sohin mit EUR 481,59 fest.

Das gegenständliche Objekt - so die Behörde in der Begründung des erwähnten Bescheides - sei im ersten Quartal 2008 an die Ortskanalisation angeschlossen worden. Daher beginne gemäß § 6 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühr mit dem auf den Anschluss folgenden Quartal, somit mit .

Die bezogene Verordnung (Kanalgebührenordnung) sei vom Gemeinderat in seiner Sitzung am beschlossen und nach erfolgter Kundmachung am in Rechtswirksamkeit erwachsen.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung vom wird vorgebracht, die vorgeschriebene Kanalgrundgebühr übersteige bei weitem die Kanalbenützungsgebühr; es sei "als absolut unlogisch" anzusehen, dass nur für die Bereitstellung bei weitem mehr bezahlt werden müsse als für die Benützung selbst. Werde bei der Kanalgebühr eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr getrennt ausgeschrieben, habe das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/17/0256 und vom , Zl. 2004/17/0133).

In anderen Gemeinden werde eine Kanalgrundgebühr von EUR 22,--

(inklusive 10 % USt) jährlich verlangt; die hier vorgeschriebene Kanalgrundgebühr (auf ein Jahr hochgerechnet von EUR 385,29) ergebe "eine Überhöhung von 1.750 %". Es liege auch eine im Vergleich zu anderen Gemeinden überhöhte, nicht verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr von jährlich EUR 233,48 für vier Bewertungseinheiten vor. Dabei ergebe sich weder aus dem Bescheid noch aus der zitierten Verordnung, aus welchen "Umständen" diese vier Bewertungseinheiten abgeleitet würden. Auch werde auf die Wasserrahmenrichtlinie in keiner Weise eingegangen; diese Richtlinie sei im Jahr 2000 in Kraft getreten und sei in den meisten Gemeinden bereits umgesetzt worden, wo der Wasserverbrauch nach Kubikmetern abgerechnet werde, nicht jedoch in der Kanalgebührenordnung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Gemeinde. Da das gegenständliche Haus verkauft werden solle und daher kaum mehr benützt werde, sei von einer erheblichen Unterschreitung der vorgeschriebenen pauschalierten Benützungsgebühr (durch die insoweit verursachten Kosten) auszugehen. Die Kanalbenützungsgebühren seien daher nach dem tatsächlichen Abwasseranfall vorzuschreiben.

1.3. Mit Bescheid vom bestätigte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde den erstinstanzlichen Bescheid vom und gab der Berufung keine Folge.

Nach Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Kanalgebührenordnung führte die Behörde aus, dass das gegenständliche Objekt im ersten Quartal 2008 an die Ortskanalisation angeschlossen worden sei, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühren mit dem auf den Anschluss folgenden Quartal, somit mit beginne, weshalb für das Jahr 2008 die Gebühr für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember vorzuschreiben gewesen sei. Im gegenständlichen Objekt seien zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, weshalb nach den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung eine Grundeinheit für die Berechnung heranzuziehen gewesen sei.

1.4. Über die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom dahin, dass sie der Vorstellung Folge gab und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwies.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die heranzuziehenden Rechtsvorschriften aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10.947) lasse es das Gleichheitsprinzip zu, bei Benützungsgebühren pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen und im Interesse der Verwaltungsökonomie lägen. Es gelte aber auch in diesem Bereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der speziellen Leistung der Gebietskörperschaft und der Gegenleistung (der Benützungsgebühr). Die Gebühr dürfe demnach ein angemessenes Verhältnis zur Leistung nicht übersteigen (Hinweis auf VfSlg. 5.023/1965 und 5.028/1965).

Die Beachtung dieser Verhältnismäßigkeit sei für die Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmung über die Kanalbenützungsgebühren eine unabdingbare Voraussetzung. Werde diese nicht beachtet, dann seien diese gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Kanalgebührenordnung vom - dem Gemeinderat sei nicht zu unterstellen, dass er eine gesetzwidrige Verordnung erlassen habe wollen - seien die Abs. 2 und 3 des § 4 der genannten Verordnung auf den vom Verhältnismäßigkeitsrahmen zugelassenen Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren; für alle übrigen daher nicht von diesen Verordnungsregelungen erfassten Fälle seien die Kanalbenützungsgebühren nach der - allenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - Menge des tatsächlich in den Kanal abgeleiteten Abwassers zu bemessen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0229).

In diesem Zusammenhang sei auch die Regelung des § 6 Abs. 4 Z. 1 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27, zu berücksichtigen, wonach bei häuslichen Abwässern von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 35 m3 pro Kopf und Jahr auszugehen sei, wobei sich dieser Wert für Zweitwohnsitze und Dauerkleingärten auf die Hälfte reduziere.

1.4. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie jedoch nur Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstattet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auch der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder vom mit der eine Kanalgebührenordnung (Kanalanschluss-, Benützungs-, Bereitstellungs- und Fäkalienübernahmegebühr) für die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Hinterstoder erlassen wird (in der Folge: KanalgebührenO) regelt in ihrem § 4 die Kanalbenützungsgebühr näher wie folgt (auszugsweise):

"§ 4

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals wird von allen Eigentümern der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Gründstücke eine laufende Bereitstellungsgebühr, zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage eine Benützungsgebühr eingehoben. Der Berechnung sind die drei aufeinanderfolgenden Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen.

(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt jährlich EUR 1,66 (ergänze: pro) m2 der nach § 2 ermittelten Berechnungsgrundlage, mindestens aber EUR 215,75. Die Bereitstellungsgebühr wird ab einer Berechnungsgrundlage von 300 m2 um 30 %, ab einer Berechnungsgrundlage von 500 m2 um 50 % ermäßigt.

(3) Die Benützungsgebühr beträgt EUR 58,37 je Bewertungseinheit, wobei für die Bewertung der Benützungsgebühr jedenfalls vier Bewertungseinheiten (Grundeinheit) herangezogen werden. Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) 1 ständiger Bewohner, Wochenend- oder Sommerhausbewohner
1,0 BE
b) 1 Schul- oder Kindergartenkind
0,2 BE
c) ...

(4) Für Kleinwohnungen (Garconnieren, Maisonetten) bis 50 m2 Nutzfläche wird die Benützungsgebühr um 50 % ermäßigt, sofern die Kleinwohnung nur von max. 2 Personen benützt und nicht weiter vermietet wird."

Aus der hier bezogenen Bestimmung des § 2 KanalgebührenO ergibt sich eine Berechnungsgrundlage bei eingeschossiger Bauweise nach der Quadratmeter-Anzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung nach der Summe der einzelnen Geschosse jener Bauwerke mit einem unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz.

Nach § 6 Abs. 2 KanalgebührenO ist die Bereitstellungsgebühr und die Benützungsgebühr ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zu welchem der Hauskanal an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird. Bei Neuanschluss ist von den Grundstückseigentümern im ersten Jahr nur die anteilmäßige Benützungsgebühr ab dem Quartal zu berechnen, das dem Anschluss folgt.

Die Bereitstellungsgebühr und die Benützungsgebühr sind gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz leg. cit. in zwei gleichen Raten am 15. Februar für das erste Halbjahr und am 15. August für das zweite Halbjahr eines jeden Jahres fällig.

Die "Rechtswirksamkeit" der Kanalgebührenordnung beginnt gemäß § 9 erster Satz leg. cit. am .

Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung - Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben.

2.2. Die belangte Behörde hat den aufhebenden Spruch im angefochtenen Bescheid auf die ihrer Ansicht nach vorzunehmende gesetzeskonforme Auslegung der KanalgebührenO der beschwerdeführenden Gemeinde gestützt. Weder dem angefochtenen Bescheid noch sonst dem Akteninhalt ist jedoch zu entnehmen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der hier gegenständlichen Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer übersteigen würde. Eine andere gesetzliche Grenze für die auf § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 beruhende Verordnungsbefugnis ist jedoch nicht zu erkennen. Aus dem Begründungszusammenhang des angefochtenen Bescheides ergibt sich demnach auch, dass die belangte Behörde offenbar eine verfassungs konforme Auslegung der Verordnung beabsichtigte, hat sie sich doch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Gleichheitsprinzip bei pauschalierenden Regelungen für Benützungsgebühren berufen.

2.3. Die belangte Behörde vertrat im gegebenen Zusammenhang die Ansicht, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 4 der KanalgebührenO seien hier insoweit teleologisch zu reduzieren, als sie Fallkonstellationen wie die Vorliegende, wo das gebührenpflichtige Objekt kaum oder gar nicht bewohnt werde (und daher auch wenige oder keine Abwässer anfielen) umfassten. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu folgen:

Es trifft zwar zu, dass nach der KanalgebührenO der beschwerdeführenden Gemeinde deren Bestimmungen über die Kanalbenützungsgebühr (im Sinne des § 4 der KanalgebührenO) auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen nur ein geringer Wasserverbrauch (oder gar keiner) vorliegt, wie es sich aus § 4 Abs. 3 lit. a leg. cit. ergibt, wonach auch ein Wochenend- oder Sommerhausbewohner wie ein ständiger Bewohner als eine Bewertungseinheit anzurechnen ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom , V 64/01 und andere = Slg.Nr. 16.456 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt hat, sei es sachlich, anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenen Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers; der Verfassungsgerichtshof hat auch ausdrücklich Berechnungsschlüssel für unbedenklich erachtet, in die das Ausmaß der Benützung nur mittelbar einging, wie zum Beispiel über die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche.

Diese Ausführungen treffen rechtlich gleichermaßen auf Abwasseranlagen und damit verbundene Gebühren zu.

Die vorliegende KanalgebührenO der beschwerdeführenden Gemeinde knüpft aber sowohl bei der Bereitstellungsgebühr (die Berechnungsgrundlage ist hier die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen) bzw. bei der Benützungsgebühr (im engeren Sinn) an die vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich angesehenen Maßstäbe, nämlich die Hausgröße bzw. die Anzahl der Personen an. Dabei kann - ausgehend von der Durchschnittsbetrachtung - für Objekte wie das gegenständliche Einfamilienhaus die Annahme von vier Bewohnern nicht als unschlüssig angesehen werden.

Die von der beschwerdeführenden Partei in der KanalgebührenO herangezogenen Gesichtspunke können auch nicht als unsachlich angesehen werden, weil Personen, die sich nur zu einem geringen Teil des Jahres im angeschlossenen Objekt aufhalten, die Anlagen während dieser Zeit doch voll nützen und diese auch in der übrigen Zeit für sie bereit gehalten werden müssen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom mit Hinweisen auf VfSlg. 8998/1980, wo dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer, sie benützten ihr Wochenendhaus nur selten und verbrauchten daher relativ wenig Wasser, entgegen gehalten wurde, es stehe ihnen frei, jederzeit ihre Häuser zu benützen und auf VfSlg. 4488/1963, wo der Verfassungsgerichtshof einen Berechnungsschlüssel für unbedenklich erachtete, der im Fall eines zumeist leer stehenden Sommerhauses zu einem Wasserzins führte, der den tatsächlichen Verbrauch - nach den Angaben der damaligen Beschwerdeführerin - weit überstieg).

Zusammenfassend geht daher der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die von der belangten Behörde vorgenommene teleologische Reduktion der hier anzuwendenden KanalgebührenO aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht erforderlich war. Da die belangte Behörde somit ihrer Entscheidung eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Soweit sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0229, stützte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich in dem dort zu entscheidenden Beschwerdefall um eine Kanalbenützungsgebühr handelte, die bei der Gebührenberechnung auf das aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Wasser abstellte und sich daher schon von der anzuwendenden Norm vom gegenständlichen Beschwerdefall grundsätzlich unterschied.

Die hg. Rechtsprechung, auf die sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei vor den Abgabenbehörden berief (die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/17/0133 und vom , Zl. 2005/17/0256) betraf Fälle, in denen das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zur Beurteilung herangezogen wurde, das bei einer Trennung der Kanalgebühren in Bereitstellungsgebühren und Benützungsgebühren ausdrücklich vorsah, dass das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen habe, wodurch sich auch diese Fälle wiederum rechtlich von dem hier zu beurteilenden unterschieden.

2.3. Aus den oben (Punkt 2.2.) ersichtlichen Erwägungen sah sich der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen KanalgebührenO der beschwerdeführenden Partei beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2.4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am