VwGH vom 29.01.2010, 2004/10/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E B in Salzburg, vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in 5204 Strasswalchen, Salzburgerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-15/10053/18-2004, betreffend Kostenersatz nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand in Höhe von EUR 19.332,83 gemäß den §§ 29, 43 und 46 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 (Slbg SHG), zurückzuzahlen. Nach der Begründung seien für (den am verstorbenen) Florian D. (in der Folge: FD) die Aufenthaltskosten für dessen Unterbringung in der Landesnervenklinik in der Zeit vom bis vom Land Salzburg übernommen worden. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom habe die Beschwerdeführerin (Schwester des FD) eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und sei somit verpflichtet, den Sozialhilfeaufwand dem Land Salzburg zurückzuzahlen.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
FD befand sich bis auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in stationärer Behandlung der geriatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg. Ab diente die Unterbringung und Versorgung des an Demenz leidenden FD nicht mehr der Wiederherstellung oder Besserung seines Gesundheitszustandes. Im Hinblick auf das Fehlen einer anderweitigen Versorgung des Pflege- und Hilfsbedürftigen FD war dessen vorübergehender Verbleib in der Krankenanstalt ("Asylierung") geboten. FD verblieb daher auf Kosten des Landes Salzburg ("Gruppe Hallein") als Sozialhilfeträger vom bis in der Pflege der Landesnervenklinik Salzburg. Für den letztgenannten Zeitraum entstanden Kosten von S 266.025,60 (= EUR 19.3232,83) die zur Gänze vom Sozialhilfeträger getragen wurden. Über Aufforderung der BH, den entstandenen Sozialhilfeaufwand von S 266.025,60 bücherlich sicherzustellen, erteilte FD (durch seinen Sachwalter) die Einwilligung zur Einverleibung des entsprechenden Pfandrechts auf seiner Liegenschaft EZ 417 KG O. zugunsten des Landes Salzburg. Die bücherliche Einverleibung dieses Pfandrechts erfolgte am .
In der Zeit vom bis , vom bis und vom bis war FD auf Kosten des Sozialhilfeträgers in verschiedenen Senioren- und Altenheimen untergebracht, wodurch dem Sozialhilfeträger Kosten von insgesamt EUR 98.998,19 entstanden. Ein Teil dieser Kosten wurde durch Eigenleistungen des FD (Pensionsabzug, Pflegegeld) gedeckt. Für die FD in der Zeit vom bis gewährten Sozialhilfeleistungen wurde (über Betreiben des Magistrats Salzburg) ein weiteres Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg über einen Betrag in Höhe von EUR 11.772,43 einverleibt. Zum hafteten auf Grund von Leistungen, die ab dem erbracht worden waren, (weitere) ungedeckte Pflegekosten in Höhe von EUR 27. 571,45 aus.
Am ersuchte ein mit der Errichtung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft des FD beauftragter Rechtsanwalt beim Magistrat der Stadt Salzburg unter Hinweis auf "zwei zugunsten des Landes Salzburg einverleibte Pfandrechte" um "Mitteilung, welche Beträge derzeit aushaften". Der Magistrat Salzburg teilte darauf hin mit Schreiben vom mit, "dass der offene Sozialhilfeaufwand insgesamt EUR 27.571,45 beträgt". Nach Mitteilung von der erfolgten Zahlung und Vorlage der Erklärung beim Amt der Salzburger Landesregierung erteilte das Land Salzburg am seine Zustimmung zur Löschung der oben erwähnten Pfandrechte. In der Löschungsquittung ist davon die Rede, dass "hiedurch gesicherten, für Sozialhilfeaufwand aushaftenden Forderungen zur Gänze getilgt wurden".
FD verstarb am , worauf mit Einantwortungsurkunde vom seiner Schwester (Beschwerdeführerin) auf Grund einer unbedingt abgegebenen Erbserklärung der verbleibende Nachlass in Höhe von EUR 93.307,50 eingeantwortet wurde.
Der gegen den eingangs erwähnten Bescheid der BH vom erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als unbedingt erbserklärte Erbin nach dem am verstorbenen Sozialhilfeempfänger FD verpflichtet sei, den für FD in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand in Höhe von EUR 19.332,83 dem Land Salzburg gemäß § 43 Abs. 1 und 3 Slbg SHG mit Fälligkeit am zurückzuzahlen.
In der Begründung legte die belangte Behörde nach Aufzählung der von ihr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Schriftstücke, des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen dar, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin vor seinem Ableben vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien:
Zunächst durch die BH Hallein durch Tragung der Kosten des Aufenthalts in der Landesnervenklinik Salzburg im Zeitraum vom bis und in weiterer Folge durch den Magistrat Salzburg für den Zeitraum vom bis durch Tragung der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in verschiedenen Altenheimen. Für den Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg sei im Grundbuch unter C-L Nr. 2a ein Pfandrecht für das Land Salzburg in Höhe von S 266.025,60 ( EUR 19.332,83) einverleibt worden. Ob der Liegenschaft des FD sei für das Land Salzburg ferner zu C-L Nr. 3a auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom für die Zeit des Aufenthalts in verschiedenen Altenheimen in der Zeit vom bis ein weiteres Pfandrecht im Betrag von EUR 11.722,43 einverleibt worden. Auf Grund der Anfrage des Rechtsanwalts Dr. Stefan H. beim Sozialamt der Stadt Salzburg, welche Beträge aushafteten und dem Ersuchen, die unterfertigte Löschungsquittung gegen Bezahlung der offenen Forderung zu retournieren, sei von der Abteilung 3 (für Soziales) des Amtes der Salzburger Landesregierung die von ihr grundbuchsfähig gefertigte Löschungsquittung vom mit der Auflage übermittelt worden, davon erst nach Begleichung des lt. Schreiben des Magistrates Salzburg vom aushaftenden Betrages Gebrauch zu machen. Da mit dem genannten Schreiben lediglich der beim Magistrat Salzburg offene Sozialhilfeaufwand von EUR 27.571,45, nicht jedoch der bei der BH Hallein aushaftende Betrag bekannt gegeben worden sei, stehe die von allen Beteiligten als Voraussetzung der Pfandrechtslöschung zu Grunde gelegte gänzliche Tilgung der durch die Pfandrechte gesicherten, für Sozialhilfeaufwand aushaftenden Forderungen bis heute aus.
Der Magistrat Salzburg habe der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom für die Zeit vom bis ein Betrag von S 100.604,24 und mit Pfandbestellungsurkunde vom für die Zeit bis ein Betrag von EUR 11.722,43 verbüchert worden sei. Am sei mit Zahlung des Betrages von EUR 27.571,45 das Konto ausgeglichen worden, sodass keine offene Forderung mehr bestünde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständliche Ersatzforderung basiere unbestritten auf der vom Land Salzburg über die BH Hallein vorgenommene Bezahlung der Kosten des Aufenthaltes des FD in der Landesnervenklinik Salzburg im Zeitraum vom bis . Diese Sozialhilfeleistung sei nach entsprechender Antragstellung durch den Sozialhilfeempfänger unter Berufung auf § 17 Slbg SHG erfolgt. Danach könne mit Zustimmung des Hilfesuchenden dessen Lebensbedarf durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande sei, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedürfe. Da FD Liegenschaftsvermögen besessen habe, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei, sei die Hilfeleistung seitens der BH Hallein gemäß § 8 Abs. 4 Slbg SHG von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht und nach Hilfegewährung ein Pfandrecht in der Höhe der erbrachten Leistung im Grundbuch einverleibt worden.
Die im November 2002 vorgenommene Verwertung des Vermögens des Sozialhilfeempfängers durch Verkauf seiner Liegenschaft sei der BH Hallein nicht mitgeteilt worden. Die aus der Sozialhilfeleistung resultierende Verbindlichkeit zum Ersatz im Sinne des § 43 Slbg SHG sei vom Sozialhilfeempfänger bzw. dessen Sachwalter zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Die Verbindlichkeit sei wie andere Schulden nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers auf den Nachlass bzw. nach dessen Einantwortung auf die Erben übergegangen. Als Erbin des FD könne sich die Beschwerdeführerin der Wirkung ihrer ohne Haftungsvorbehalt unbedingt abgegebenen Erbserklärung und der ohne Haftungsbeschränkung bewirkten Einantwortung der Verlassenschaft nicht entziehen. Eine Einschränkung bestünde nur insofern nach § 45 Abs. 3 Slbg SHG (gemeint wohl: § 43 Abs. 3), als Erben nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses hafteten. Gegenüber der auf die Beschwerdeführerin als Erbin übergegangenen, im reinen Nachlasswert von EUR 93.307,50 volle Deckung findenden verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung sei ihr gemäß § 45 Abs. 3 Slbg SHG (gemeint wiederum wohl: § 43 Abs. 3) insbesondere die Einwendung verwehrt, dass ihr Bruder zu Lebzeiten den Ersatz - etwa unter Berufung auf § 14 Slbg SHG - hätte verweigern können. Ungeachtet dessen stelle die Unterbringung und Versorgung des damals bereits geistig und körperlich durch Demenz gekennzeichneten Sozialhilfeempfängers in der geriatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg keine die Wiederherstellung oder Besserung des Gesundheitszustandes anstrebende Krankheit im Sinne des § 14 leg. cit. dar, sondern, wie von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, eine - nach Beendigung der durch die Krankenversicherung gedeckten Krankenhausbehandlung wegen Fehlens einer anderweitigen Versorgung - Hilfeleistung im Sinne des § 17 Slbg SHG.
Da der Beschwerdeführerin nicht die Stellung einer nach § 43 Abs. 3 Slbg SHG privilegierten Angehörigen des Sozialhilfeempfängers zukomme, sei die Frage einer allfälligen Existenzgefährdung bei Einhebung des Kostenersatzbetrages als nicht rechtsrelevant außer Betracht zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der verfahrensgegenständliche Anspruch auch nicht verjährt. Gemäß § 45 Abs. 1 Slbg SHG unterliege der Anspruch als gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. sichergestellter Ersatzanspruch während der Dauer seiner Sicherstellung von vornherein nicht der Verjährung. Nach Wegfall der Sicherstellung infolge Löschung des Pfandrechtes sei ein Verjährungseintritt wegen der laut obiger Gesetzesbestimmung für anerkannte Forderung eintretenden Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB ausgeschlossen, weil der Sozialhilfeempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Ersatzforderung zu keinem Zeitpunkt bestritten, vielmehr immer uneingeschränkt - wie etwa durch Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde, in der Korrespondenz mit der Erstbehörde und dem Bezirksgericht Salzburg sowie zuletzt durch das Anbot einer gänzlichen Tilgung gegen Ausfolgung einer Löschungsquittung - anerkannt habe. Dazu komme, dass die Verjährungsfrist nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes ohne Berücksichtigung der vor der Unterbrechung bereits abgelaufenen Zeit neu zu laufen beginne (ÖJZ 1987, 564/249), sodass nach Wegfall der durch die grundbücherliche Sicherstellung bewirkten Verjährungsunterbrechung infolge Pfandrechtslöschung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom erst ab diesem Zeitpunkt die für Sozialhilfeleistungen nach § 17 Slbg SHG geltende Verjährungsfrist neu zu laufen hätte beginnen können. Da eine verfehlte Wissenserklärung für sich allein keine Wirkung hervorrufen könne und auch an das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichtes ein sehr strenger - hier nicht erfüllter - Maßstab anzulegen wäre, hätte die für den Sozialhilfeempfänger bzw. dessen Sachwalter bei entsprechender Sorgfaltsanwendung erkennbar auf der irrtümlichen Annahme einer Tilgung auch der zu C-L Nr. 2a sichergestellten Forderung ausgestellte Löschungsquittung des Landes Salzburg ebenso wie die darauf gestützte Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes keine rechtsvernichtende Wirkung hervorrufen können (JBl 1989, 762; SZ 71/179). Damit sei die verfahrensgegenständliche Rückersatzforderung von der Erstbehörde zutreffend gegenüber der Beschwerdeführerin als Erbin gemäß § 43 Abs. 1 und 3 Slbg SHG geltend gemacht worden. Angesichts der mit der unbedingten Erbserklärung übernommenen persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten des Erblasses und des der Beschwerdeführerin zugekommenen, die Ersatzforderung bei weitem übersteigenden Nachlasswertes von EUR 93.307,50 sei auch die ihr von der Erstbehörde gemäß § 59 Abs. 3 AVG auferlegte Leistungsfrist bis als durchaus angemessen anzusehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Salzburger
Sozialhilfegesetzes relevant:
"Einsatz der eigenen Mittel
§ 8. (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Ersatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§10) zu sichern.
(2) ...
(3) ...
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
(5) ...
(6) ...
Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben
§ 43. (1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, dass zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
(2) Keinesfalls können zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden:
1. alle Leistungen die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden;
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2. | die Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen; |
3. | Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 14; |
4. | die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. |
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Elter, Kinder oder Ehegatte des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(4) ...
(5) ...
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 45. (1) Ersatzansprüche nach §§ 43 und 44 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre oder bei einer Hilfegewährung gemäß § 17 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Regeln über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung von Ansprüchen (§ 1494 ABGB); die Frist wird auch durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in einem Verfahren zur Geltendmachung des Anspruches unterbrochen. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) ...
(3) ...
(4) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(5) ...
(6) ..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dem Bruder der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der BH Hallein vom Sozialhilfe gemäß § 17 Slbg SHG für die Kosten seiner Unterbringung in der Landesnervenklinik Salzburg vom bis gewährt worden. Zur Sicherstellung der Forderung des Landes Salzburg sei auf der Liegenschaft des Bruders der Beschwerdeführerin ein Pfandrecht in Höhe von EUR 19.332,63 begründet worden. Dieses Pfandrecht sei auf Grund der von der Salzburger Landesregierung unterfertigten Löschungsquittung gelöscht worden, ohne dass die BH Hallein für den von ihr erbrachten Sozialhilfeaufwand Kostenersatz erhalten hätte. Diese Verbindlichkeit, die vom Sozialhilfeempfänger bzw. dessen Sachwalter nie bestritten worden sei, sei wie andere Schulden nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers gemäß § 43 Slbg SHG auf den Nachlass bzw. nach dessen Einantwortung auf die Erben übergegangen. Nach § 43 Abs. 3 Slbg SHG sei der Beschwerdeführerin die Einwendung verwehrt, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz - etwa unter Berufung auf § 14 Slbg SHG - hätte verweigern können. Der verfahrensgegenständliche Anspruch sei auch nicht verjährt: Als gemäß § 8 Abs. 4 Slbg SHG sichergestellter Anspruch sei dieser gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. während der Dauer seiner Sicherstellung von vornherein nicht der Verjährung unterlegen. Nach Wegfall der Sicherstellung infolge Pfandrechtslöschung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom hätte die für Sozialhilfeleistungen nach § 17 Slbg SHG geltende Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen. Da eine verfehlte Wissenserklärung, nämlich die Erklärung der Salzburger Landesregierung, dass die pfandrechtlich sichergestellte Forderung beglichen worden sei, für sich alleine keine Wirkungen hervorrufen könne und auch für die Annahme eines Verzichtes auf Ersatzforderung ein strenger, im Beschwerdefall nicht erfüllter Maßstab anzulegen wäre, bestünde die Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, Leistungen der Krankenhilfe könnten gemäß § 43 Abs. 2 Z 3 Slbg SHG nicht zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden. Im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Z 3 Slbg SHG, wo auch die "Pflege in Krankenanstalten" erfasst sei, sei auch die Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten der Krankenhilfe zuzuordnen. § 14 Slbg SHG stelle eine lex specialis zu § 17 Slbg SHG dar. Auch im Asylierungsfall handle es sich bei der "reinen Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten um eine nicht rückforderbare Sozialhilfeleistung".
Nach § 14 Abs. 1 Slbg SHG umfasst die Krankenhilfe (u.a.) die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung (Z 1) sowie Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten (Z 3).
Gemäß § 17 Abs. 1 Slbg SHG kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mit zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Näheres hierüber bestimmen.
Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass die in § 14 Abs. 1 Z 3 Slbg SHG genannte "Pflege in Krankenanstalten" nur dann der Krankenhilfe zuzuordnen ist, wenn sie im Zuge einer Heilbehandlung geleistet wird. Dient der Aufenthalt in einer Krankenanstalt jedoch nicht der Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit, sondern ist er wegen des Fehlens einer anderweitigen Möglichkeit der Versorgung eines Pflege- und Hilfsbedürftigen geboten ("Asylierung", in welchem Fall kein Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. nach § 144 Abs. 3 ASVG, besteht) so besteht ein Anspruch des Hilfebedürftigen nach § 17 Slbg SHG. Schon deshalb kann sich die Beschwerdeführerin (als Erbin des FD) nicht auf den Ausschluss der Ersatzforderung nach § 43 Abs. 3 Z 3 Slbg SHG berufen.
Die Beschwerde macht weiters geltend, dass "das Land Salzburg die Löschungsquittung vom samt Bekanntgabe des aushaftenden Saldos in Form einer Wissens- und Willenserklärung ausgestellt hat und somit keine Sozialhilferückforderung mehr geltend machen kann". Der dem Land Salzburg bei der Ausstellung der Löschungsquittung unterlaufene Irrtum über die Höhe der aushaftenden Forderung sei unbeachtlich.
Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die in Rede stehende Ersatzforderung durch rechtsgeschäftliches Handeln des Landes Salzburg (in Richtung eines Verzichtes) untergegangen wäre. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Löschungsquittung (bzw. der Erklärung des Magistrats Salzburg vom ) durch die Pflege in der geriatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg vom bis ungedeckte Pflegekosten von EUR 19.332,83 entstanden waren sowie von den Pflegkosten für die darauf folgenden Aufenthalte des FD in verschiedenen Senioren- und Altenheimen ein ungedeckter Restbetrag von EUR 27.571,45 verblieben war. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen es sich bei der in der Löschungsquittung enthaltenen Erklärung des Landes Salzburg, wonach "die durch zugunsten des Landes Salzburg ob der Liegenschaft 417 KG O. einverleibten Pfandrechte über S 266.025,60 (= EUR 19.332,83) und EUR 11.722,43 gesicherten, für Sozialhilfeaufwand aushaftenden Forderungen zur Gänze getilgt wurden", um eine Willenserklärung im Sinne einer "Generalbereinigung", wonach auf allenfalls bestehende, über den genannten Betrag hinausgehende Ersatzforderungen verzichtet werde, handeln sollte. Nach dem Inhalt der Löschungsquittung handelt es sich um eine Wissenserklärung; der Beweis der Unrichtigkeit des Erklärten steht dem Erklärenden offen. Die Frage nach allfälligen Irrtumsfolgen stellt sich daher nicht.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus folgendem Grund inhaltlich rechtswidrig:
Es liegt ihm - offenbar - die Auffassung zugrunde, die auf Rechnung des FD im Jänner 2003 geleistete Zahlung von EUR 27.571,45 habe die Verbindlichkeit an restlichen nicht durch Eigenleistung gedeckten Pflegekosten aus dem Zeitraum vom bis getilgt; hingegen sei die Ersatzforderung von EUR 19.332,83, die aus dem Aufenthalt des FD in der geriatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg in der Zeit vom bis resultiere, noch offen. Demgemäß verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich, "den für FD in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand von EUR 19. 332,83 dem Land Salzburg ... mit Fälligkeit am zurückzuzahlen". Dabei hat die belangte Behörde verkannt, dass die Zahlung von EUR 27.571,45 im Hinblick auf den vor und bei der Zahlung klar zum Ausdruck gebrachten Willen, die bücherlich sichergestellten Forderungen tilgen zu wollen, auf diese anzurechnen ist. Durch die erwähnte Zahlung wurden somit die ältere Verbindlichkeit (von EUR 19.332,83) zur Gänze und die mit einem Betrag von EUR 11.722,43 sichergestellte Schuld zum Teil (mit EUR 8.238,62) getilgt. Die von der belangten Behörde durch die oben wiedergegebene spruchgemäße Festlegung zum Gegenstand ihres Leistungsausspruches erhobene Verbindlichkeit, die ihren Rechtsgrund in der Erbenhaftung für den für FD in der Zeit vom bis entstandenen Sozialhilfeaufwand von EUR 19.332,83 hat, war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit bereits erloschen. Im Hinblick auf die Festlegung des Leistungsbefehls auf die erwähnte Verbindlichkeit wäre der angefochtene Bescheid aber selbst dann nicht rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung - wovon die belangte Behörde ausgeht - die nach dem ungedeckt verbliebenen (offenbar nicht bücherlich sichergestellten) Pflegekosten und ein Teil der mit einem Betrag von EUR 11.722,43 sichergestellten (im Zeitraum vom bis ungedeckt verbliebenen) Pflegekosten im Gesamtbetrag von EUR 19.332,83 ausgehaftet hätten.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am