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VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0128

VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. Ed.-Angererweg 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2003/19/033-6, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Herr (Beschwerdeführer) hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung der S. GmbH mit Sitz in G., nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr auf Gst. Nr. 1359/1, KG G., im Bereich der dortigen Driving-Range ein Skidoo-Rennen mitveranstaltete und somit Kraftfahrzeuge außerhalb der Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendete, obwohl die genannte Gesellschaft nicht im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung war.

Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 43 Abs. 1 lit. a i.V.m. mit 6 lit. j des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. 1997/33, in der Fassung LGBl. 2000/14 sowie § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, der Spruch des Straferkenntnisses der BH jedoch insoweit geändert, als die Wendung "in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr" durch die Wendung "in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr" ersetzt wurde.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass als Veranstalter die B. Tourismus GmbH fungiert habe. Das betreffende Grundstück sei nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden, dass der Tourismusverband allfällige Genehmigungen einhole. Einen objektiven Beweis dafür, dass die S. GmbH Veranstalter des Skidoo-Rennens gewesen sei, gebe es nicht. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Grundstückes für ein Charity-Rennen entspreche keinesfalls dem Tatbestand der §§ 43 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 6 lit. j des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (in der Folge: TirNatSchG). Die Strafbarkeit nach § 6 TirNatSchG setze voraus, dass die Tat außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden sei. Das Skidoo-Rennen habe jedoch auf der Driving-Range des von der S. GmbH betriebenen Hotels stattgefunden. Dabei handle es sich um eine genehmigte Sportanlage; der Golfplatz liege innerhalb des Ortsgebietes der Gemeinde G. Innerhalb einer Entfernung von 50 m gebe es nicht nur etliche Wohn- und Betriebsgebäude, es führe auch innerhalb dieser Entfernung die Bundesstraße 178 vorbei. Schäden oder irgendwelche Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärmbelästigung, habe es nicht gegeben.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom unter anderem vorgebracht, beim gegenständlichen Skidoo-Rennen habe es sich um ein sogenanntes Charity-Rennen gehandelt, weshalb man sich daher besonders bemüht habe, dass auch prominente Feriengäste, die überwiegend in dem von der S. GmbH betriebenen Hotel genächtigt hätten, daran teilnehmen. Aus dem Umstand, dass auch Hotelgäste für den guten Zweck an dieser Veranstaltung teilgenommen hätten, könne nicht abgeleitet werden, dass die S. GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Veranstalter des Rennens gewesen wären. Das für die Veranstaltung genützte Grundstück stehe im Übrigen im Eigentum des Balthasar H., eines weiteren Geschäftsführers der S. GmbH. Das Grundstück werde im Rahmen der behördlichen Genehmigung von der S. GmbH als Sportfläche verwendet. Da es sich um einen guten Zweck gehandelt habe, sei man seitens der S. GmbH bereit gewesen, das Grundstück für diese Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Dies jedoch nur unter der Auflage, dass von Seiten des Veranstalters sämtliche hiefür erforderlichen Genehmigungen eingeholt würden und der S. GmbH und ihren Vertretern dadurch kein Schaden entstehe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum von Seiten der S. GmbH nochmals ausdrücklich bei der B. Tourismus GmbH nachgefragt worden sei, ob die notwendigen Bewilligungen auch vorlägen. Welche Bewilligungen für die Veranstaltung erforderlich seien, hätte selbstverständlich der Veranstalter selbst zu prüfen gehabt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - habe Anita B., die Prokuristin der B. Tourismus GmbH als Zeugin im Wesentlichen angegeben, dass sie die Alltagsgeschäfte der B. Tourismus GmbH leite. Am Abend des Hahnenkammrennens gebe es schon seit Jahren in dem von der S. GmbH betriebenen Hotel die sogenannte "Weißwurstparty". Dies sei eine Charity-Veranstaltung, bei der sich Prominente, Sportler und Medienvertreter träfen. Aus Anlass dieser Veranstaltung sei immer auch die B. Tourismus GmbH bemüht gewesen, entsprechende Werbung für die gesamte Region zu machen. Diesmal habe es zum ersten Mal neben der "Weißwurstparty" eine separate Veranstaltung, nämlich ein Skidoo-Rennen, gegeben. Das Konzept für dieses Rennen habe Edwin U. entwickelt. Es habe einige Kontakte mit der S. GmbH bzw. Edwin U. gegeben, um dieses Rennen zu fixieren. Im Laufe dieser Besprechungen sei auch klargestellt worden, worin der Beitrag der B. Tourismus GmbH bestehe, nämlich in der Herstellung der Loipe, Bereitstellung von Strohballen zur Absicherung der Piste und Abgrenzung, Organisation von Rettungswagen und von sonstigen Belangen organisatorischer Art, die für eine derartige Veranstaltung erforderlichen seien, z.B. auch die Zurverfügungstellung von Skidoos. In einem Zeitraum von ca. eineinhalb Monaten habe es laufend Besprechungen und Weiterentwicklungen des Konzepts gegeben. Sie (die Zeugin) sei bei der Erörterung der Kosten bzw. der Vorstellungen, die der Beschwerdeführer und Edwin U. geäußert hätten, nie anwesend gewesen. Die B. Tourismus GmbH habe sich allerdings mit dem Bürgermeister ins Einvernehmen gesetzt und diesem den geplanten Ablauf des Rennens geschildert, worauf dieser sein Einverständnis gegeben habe. Das Rennen habe etwa von 17.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr gedauert. Nach der Beendigung seien alle sofort wieder zur "Weißwurstparty" zurückgekehrt. Für diesen Event seien auch sämtliche Medienvertreter in dem von der S. GmbH betriebenen Hotel gewesen. Dies sei natürlich wichtig für die Werbung in der Region gewesen. Es habe daher regionale Interessen sowie auch Interessen der S. GmbH an der Veranstaltung dieses Rennens gegeben.

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers habe die Zeugin ferner angegeben, dass der Beschwerdeführer die B. Tourismus GmbH gebeten habe, bezüglich des Rennens mit dem Bürgermeister zu reden und die entsprechende Bewilligung zu erwirken. Von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. dem Erfordernis einer solchen habe der Bürgermeister nichts erwähnt. Begonnen habe die ganze Angelegenheit damit, dass Edwin U. der Tourismus GmbH im Zuge der Besprechung die Grundzüge seines Konzepts vorgestellt habe. Dabei sei vereinbart worden, dass die Tourismus GmbH mitmache. Diese sei aber nicht Veranstalter gewesen, sondern habe daran lediglich nach Kräften mitgewirkt.

Der als Zeuge einvernommene Edwin U. habe angegeben, das Konzept für die gegenständliche Skidoo-Veranstaltung entwickelt zu haben. Dies sei in Absprache mit dem Beschwerdeführer erfolgt. Der Beschwerdeführer als einer der Direktoren der S. GmbH habe das Konzept im Großen und Ganzen gut geheißen und seine Vorstellungen dazu eingebracht. Es hätten auch noch andere Organisationen eingebunden werden sollen, damit man Kosten für diese Veranstaltung sparen könne. Von Beginn aller Besprechungen an sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer sozusagen als Chef der S. GmbH in dieser Funktion das Konzept gemeinsam mit Edwin U. getragen habe. Er sei die Anlaufstelle für die Durchführung der gesamten Veranstaltung gewesen. Für den Zeugen sei es von Anfang an klar gewesen, dass die S. GmbH im Rahmen ihrer alljährlich stattfindenden "Weißwurstparty" auch dieses Skidoo-Rennen durchführe und als Veranstalter auftrete.

Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers habe Edwin U. ferner angegeben, dass nur einige Prominente Skidoo gefahren seien. Dies sei auch der Sinn und Zweck der Veranstaltung gewesen, denn wenn unbekannte Leute ein Rennen durchführten, interessiere dies niemanden und es gebe auch keine Zuschauer und keine zusätzlichen Gäste. Es sei eigentlich mehr ein Medien-Event gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, wann das Rennen tatsächlich ganz genau beginne. Er habe einfach zu einer ihm passend erscheinenden Zeit ihm persönlich bekannte Prominente bei der Hand genommen und gesagt, wir gehen jetzt hinaus und fahren Skidoo.

Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich auf Grund der Aussagen der Zeugen sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass für die "Weißwurstparty" im Jänner 2002 erstmals ein Konzept für ein Skidoo-Rennen entwickelt worden sei. Für dieses Rennen sei die Benützung der im Eigentum des Balthasar H. stehenden Grundstückes durch die S. GmbH vorgesehen worden. Ein Erstkonzept für dieses Rennen sei seitens Edwin U. eingebracht worden. In gemeinsamen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie der B. Tourismus GmbH sei das Konzept weiterentwickelt worden, wobei auch organisatorische Fragen abgeklärt worden seien. Unter anderem sei die B. Tourismus GmbH vom Beschwerdeführer ersucht worden, entsprechende Bewilligungen zu erwirken. Das Skidoo-Rennen sei schließlich im Zeitraum von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt worden. Die Grundparzelle, auf der das Rennen stattgefunden habe, sei unbebaut und befinde sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft; sie sei der S. GmbH für die Durchführung des Rennens zur Verfügung gestanden. Auf Grund dieser Verfügungsmöglichkeit sowie auf Grund der Durchführung des Skidoo-Rennens im Rahmen der sogenannten "Weißwurstparty" habe die S. GmbH die Verwendung des Grundstückes für diesen Zweck als (Mit )Veranstalterin zu vertreten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Grundstück innerhalb des Ortsgebietes der Gemeinde G. liege, sei zu entgegnen, dass es darauf ankomme, ob das genannte Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege. Nach dem Ausdruck aus der digitalen Katastralmappe der Gemeinde G sei das streitgegenständliche Grundstück unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmung der "geschlossenen Ortschaft" nicht überwiegend von einer solchen umgeben. Die Bundesstraße 178 sei für die Qualifikation als geschlossene Ortschaft nach der Definition des § 3 Abs. 2 TirNatSchG nicht zu berücksichtigen.

Nach § 6 lit. j TirNatSchG bedürfe die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da die S. GmbH die genannte Grundparzelle für die angeführte Veranstaltung (wenn auch nur unter bestimmten Auflagen) zur Verfügung gestellt habe, ohne dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen sei, habe der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschwerdeführer sei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Von der beantragten Einvernahme des Richard H. als Zeuge habe deshalb Abstand genommen werden können, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Zudem sei nicht ausgeführt worden, zu welchem Thema der angeführte Zeuge hätte einvernommen werden sollen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung. Die Spruchänderung habe der Richtigstellung des Zeitraumes der ohne Bewilligung durchgeführten Veranstaltung gedient. Die Veranstaltungsdauer selbst habe sich im Hinblick auf das Fehlen der Bewilligung nicht von so erheblicher Bedeutung erwiesen, dass deren Verkürzung zu einer Verringerung der Geldstrafe hätte führen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine schriftliche Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 lit. j TirNatSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einen der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Nach § 3 Abs. 2 TirNatSchG ist eine geschlossene Ortschaft ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

Wer (u.a.) ein nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht nach § 43 Abs. 1 lit. a TirNatSchG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-- EUR zu bestrafen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung der S. GmbH nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr auf einem näher genannten Grundstück der KG G. im Bereich der dortigen Driving-Range ein Skidoo-Rennen mitveranstaltete, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.

Dem hält die Beschwerde entgegen, als Veranstalter sei jene Person anzusehen, welche sowohl mit der Organisation als auch mit der Durchführung und Überwachung des "Events" betraut sei. Im gegenständlichen Fall sei weder die Organisation des Rennens noch die Akquirierung von Prominenten oder Sponsorgeldern von der S. GmbH erfolgt. Die Herstellung und Präparation der Rennstrecke, die zur Absicherung erforderlichen Maßnahmen sowie die Beschaffung der Skidoos sei von der B. Tourismus GmbH erledigt worden. Die Akquirierung von Prominenten sowie das Inkasso der Sponsorgelder sei von Edwin U. besorgt worden. Von diesem sei auch das Konzept für das Rennen erstellt worden, bei welchem die S. GmbH lediglich als möglicher Sponsor Berücksichtigung finde.

Das Grundstück sei nicht durch die S. GmbH zur Verfügung gestellt worden, sondern befinde sich im Privateigentum des Balthasar H. Im Übrigen setze die Strafbarkeit nach § 6 TirNatSchG auch voraus, dass die Tat außerhalb einer geschlossenen Ortschaft stattfinde, was im Beschwerdefall nicht erfolgt sei.

Die dem Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Verantwortlichkeit als Organ einer juristischen Person) vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. j TirNatSchG begeht, wer außerhalb von geschlossenen Ortschaften und außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken Kraftfahrzeuge ohne (die erforderliche) naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet. Die belangte Behörde hat dieses Tatbild offenbar als in Form der Bestimmungstäterschaft, nämlich auf Grund der Eigenschaft der S-GmbH als "Mitveranstalter" einer das erwähnte Tatbild einschließenden Veranstaltung, verwirklicht angesehen. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine konkreten Tatsachenfeststellungen über der S-GmbH zuzurechnende Handlungen, durch die die Teilnehmer an der in Rede stehenden Veranstaltung zur verbotenen Verwendung von Kraftfahrzeugen bestimmt wurden. Auch dem erstinstanzlichen Bescheid ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die S-GmbH "das Grundstück zur Verfügung gestellt" habe; darauf kann der angefochtene Bescheid aber schon deshalb nicht gegründet werden, weil nicht festgestellt wurde, dass das Grundstück Eigentum der S-GmbH wäre oder diese aus anderem Rechtsgrund über die Verwendung des Grundstückes disponieren könne.

Auch mit der Frage, ob das Grundstück außerhalb geschlossener Ortschaft liege (vgl. zum Begriff zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/10/0186, und vom , 2006/10/0095) hat sich die belangte Behörde auf der Tatsachenebene überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Hinweis der Bescheidbegründung auf die Katastralmappe kann Feststellungen über die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ersetzen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war dieser schon deshalb - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-67766