VwGH vom 03.07.2009, 2009/17/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der G Gen.m.b.H in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wr. Neustadt vom , Zl. 4VB/28-2008/Gr, betreffend Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom wurde dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei, gerichtet auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wiener Neustadt gemäß § 14 und § 23 der Niederösterreichischen Bauordnung stattgegeben.
Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde "festgestellt", dass der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet sei, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zu entrichten. In einem gesonderten Hinweis wurde § 12 der Niederösterreichischen Bauordnung angeführt und festgehalten, dass die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe mittels Bescheid vorgeschrieben werde.
Der Baubewilligungsbescheid vom ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom wurde der beschwerdeführenden Partei als Grundeigentümerin eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 20.340,-- für das näher bezeichnete Grundstück vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei entscheidungswesentlich aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde erster Instanz überhaupt davon ausgehe, eine unentgeltliche Abtretung sei nicht möglich. Aus der Bescheidbegründung ergäben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Die Behörde erster Instanz habe es daher in diesen Punkt unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. festzustellen und darüber hinaus ihren Bescheid insoweit zu begründen, dass eine Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit möglich wäre.
Die Behörde erster Instanz hätte unerwähnt gelassen, dass die nördliche Straßenfluchtlinie erst nachträglich - nach Erwerb der Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei - entstanden und ohne zwingende Gründe nunmehr entlang der Grundfläche der Berufungswerberin errichtet worden sei, obwohl an der südlichen Grundstücksgrenze ohnehin eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Gut vorhanden gewesen wäre. Es dränge sich daher die Frage geradezu auf, ob die gegenständliche Straßenfluchtlinie im vorliegenden Fall gerade deshalb - völlig willkürlich - an der fraglichen Stelle errichtet worden sei, um die beschwerdeführende Partei solcherart durch Vorschreibung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zur Kassa zu bitten. Es sei im Übrigen auch die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe wider Treu und Glauben erfolgt.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 129, in der hier anzuwendenden Fassung der achten Novelle, LGBl. Nr. 73/2007, regelt in ihrem § 12 die Grundabtretung für Verkehrsflächen. Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrissfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen. Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. gebührt keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche, wenn an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung.
Eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist vom Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätten, gemäß § 40 Abs. 1 NÖ BauO 1996 dann zu entrichten, wenn ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannter Anlass vorliegt und durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten hat.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, sie könne nicht zur Abtretung in das öffentliche Gut der Gemeinde im Sinne des § 12 der NÖ BauO 1996 herangezogen werden, wobei sie hiefür mehrere Gründe im Einzelnen aufzählt. Sie könne daher deshalb auch nicht zur Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe verhalten werden, da eben eine Verpflichtung zur Grundabtretung nicht vorliege.
Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 die Baubehörde dem Eigentümer (im Zusammenhang mit einem der Fälle des Abs. 1 Z. 1 oder 2) mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen hat. Erklärt nun - wie im Beschwerdefall - die hiezu auf Grund dieser Gesetzesstelle berufene Baubehörde in ihrer Entscheidung über die Grundabtretung, dass eine solche nicht stattfindet, - nur so kann im Beschwerdefall der Abspruch im Baubewilligungsbescheid verstanden werden - und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, dann kann diese Frage infolge der Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides vor den Abgabenbehörden im Verfahren über die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nicht mehr aufgerollt werden.
Die Abgabenbehörden sind daher im Beschwerdefall im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe verpflichtet ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lies, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am