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VwGH vom 08.07.2009, 2007/15/0052

VwGH vom 08.07.2009, 2007/15/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0922-L/04, RV/1099- L/06, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Streitjahre als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren eine Videothek, ein Kleintransportunternehmen, ein Übersetzungsbüro und einen Musikshop geführt. Außerdem sei er bei einer Fahrschule tätig gewesen, bei der er Theoriekurse geleitet und die Fahrschulkursabrechnung für ausländische Lenkerberechtigungswerber durchgeführt habe. In den Streitjahren habe der Beschwerdeführer jeweils Verluste erklärt und zwar für 1998 S 425.931,--, für 1999 S 468.418,--, für 2000 S 299.532,-- und für 2001 S 333.428,--.

Anlässlich einer Betriebsprüfung habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können, womit er diese "kostenwirksamen Einkommensverluste" ausgeglichen habe. Es habe keine "Buchhaltungsverluste wie z.B. Abschreibungen" gegeben. Die Betriebsprüfung habe gemäß § 184 BAO eine Gewinn- und Umsatzzuschätzung insoweit vorgenommen, als für jedes Streitjahr ein Gewinn von S 150.000,-- unter dem Titel "Mindestlebenshaltungskosten" geschätzt worden sei und die Umsatzzuschätzung daher für das Jahr 1998 S 575.931,--, für das Jahr 1999 S 618.418,--, für das Jahr 2000 S 449.532,-- und für das Jahr 2001 S 483.428,-- betragen habe.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen die den Feststellungen der Betriebsprüfung folgenden Bescheide ausgeführt, er habe die Mindestlebenshaltungskosten auf Grund seines sparsamen Lebensstils, der Einkünfte seiner Ehefrau und diverser Kredite aufgebracht. Der Prüfer habe ihn falsch verstanden: Er habe gesagt, dass er bis zu seiner Verhaftung im Juli 2002 schuldenfrei gewesen sei, damit habe er gemeint, dass er ohne finanzielle Sorgen sein Unternehmen habe weiterführen können. Er habe damit nicht gemeint, dass er Umsätze getätigt habe, die keinen Eingang in die Bücher gefunden hätten.

Die Berufung sei vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt worden. Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers sei auf den Akteninhalt zu verweisen, wonach er handgeschriebene Vermerke mit der Bezeichnung "Kredit", "Vereinbarung", "Vertrag", "Kreditvertrag" vorgelegt habe. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass entweder seine Ehefrau oder sein Sohn ihm Geld geliehen hätten. Es handle sich dabei um acht Vermerke, die die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen. Zwei Vermerke enthielten auch die Unterschrift seiner Ehefrau und einer die seines Sohnes. Hinsichtlich seiner Ehefrau handle es sich um die Vermerke vom über S 50.000,--, vom über S 50.000,--, beide seien von der Ehefrau nicht unterschrieben worden, sowie um die Vermerke vom und je über S 50.000,--. Hinsichtlich seines Sohnes sei ein Vermerk vom über S 50.000,-- sowie vom über S 50.000,-- und vom über EUR 15.000,-- sowie vom über EUR 5.000,-- vorgelegt worden. Die letzten drei seien vom Sohn nicht unterschrieben worden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Jahr 1998 Einkünfte vor Steuern in Höhe von EUR 11.633,32 erzielt. Im Jahr 1999 sei sie von Jänner bis November beschäftigt gewesen und habe Einkünfte in Höhe von EUR 11.682,52 erzielt, im Dezember habe sie Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 322,45 bezogen. Im Jahr 2000 sei sie vom Jänner bis November arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld und teils Krankengeld bezogen, im Dezember sei sie beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe EUR 800,71 bezogen. Im Jahr 2001 sei sie das ganze Jahr hindurch beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe EUR 7.788,64 bezogen.

Der im Mai 1979 geborene Sohn des Beschwerdeführers sei von 1994 bis 1997 Lehrling gewesen. 1998 sei er während 4,5 Monate beschäftigt gewesen und habe inklusive Arbeitslosengeld und Krankengeld EUR 10.738,58 bezogen. 1999 habe sein Sohn inklusive Arbeits- und Krankengeld EUR 4.715,95 bezogen. Im Jahre 2000 habe sein Sohn Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.341,39 bezogen und im Jahr 2001 aus einer Beschäftigung beim Beschwerdeführer von Mitte April bis Ende Dezember inklusive Arbeitslosengeld EUR 7.398,30.

Aus den Niederschriften der Bundespolizeidirektion Linz mit vom Beschwerdeführer Geschädigten und den weiteren Ermittlungen der Bundespolizeidirektion Linz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis 2002 gefälschte ausländische, vornehmlich bosnische, tschechische und serbische Lenkerberechtigungen und Personalausweise gegen Entgelt ohne Belegausstellung besorgt habe. Er habe Meldebestätigungen, österreichische Aufenthaltsbestätigungen und Aufenthaltsverlängerungen für ein Entgelt von S 15.000,-- (ohne Beleg) sowie Arbeitsbewilligungen und Ähnliches gegen Entgelt (ohne Beleg) besorgt. Für die Besorgung einer Lenkerberechtigungsumschreibung für die Führerscheingruppe B habe er je Lenkerberechtigung durchschnittlich S 3.000,-- bis S 5.000,--

eingenommen, für die Führerscheingruppen "B und C" ca. S 9.000,-- bis S 12.000,--, für die Unterstützung beim Neuerwerb eines Führerscheines habe er ca. S 5.000,-- bis S 7.000,-- verrechnet. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer einbekannt, dass er offiziell EUR 110,-- pro Führerscheinumschreibung vereinnahmt habe. Für eine Stunde Dolmetschtätigkeit bei einer psychologischen Untersuchung habe er ein Entgelt (ohne Beleg) von S 5.000,-- erzielt. Aus diesen polizeilichen Ermittlungen gehe weiters hervor, dass er in seiner Videothek und im Musikshop illegal vervielfältigte Kassetten verkauft habe.

Nach seinen Angaben sei er bis zum Eingreifen der Wirtschaftspolizei und seiner Verhaftung im Juli 2002 schuldenfrei gewesen.

Da der Beschwerdeführer die Umsätze aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und der Umschreibung von ausländischen Lenkerberechtigungen nur teilweise und die Umsätze betreffend der Besorgung von gefälschten Visa, Aufenthaltsverlängerungstiteln, Personalausweisen und Meldebestätigungen nicht erklärt habe und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bemessungsgrundlagen zur Abgabenerhebung bei der Videothek und beim Musikshop nicht nachvollziehbar und glaubhaft gemacht habe, sei die beschriebene Zuschätzung erfolgt.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Abgabenerklärungen "nicht richtig" verfasst worden seien. Es treffe aber zu, dass er einen Steuerberater bevollmächtigt und dieser für ihn gehandelt habe. Der zugeschätzte Gewinn von S 150.000,-- sei nach Auffassung des Beschwerdeführers sehr hoch, weil das Existenzminimum deutlich niedriger sei.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer kopierte Kassenausgangsbelege und Belege betreffend Überweisungen an diverse Fahrschulen vorgelegt. Diese Beträge seien nach diesem Schreiben nicht als Einnahmen zu werten, sondern seien lediglich Durchläufer, die er an die jeweiligen Fahrschulen weitergeleitet habe.

Aus diesen Belegen ergebe sich, dass es sich größtenteils um Anzahlungen und Restbeträge für Fahrkurse, deren Empfänger die Fahrschule selbst sei, sowie um Auftragsbestätigungen für Prüfungsgebühren, deren Empfänger das Land Oberösterreich gewesen sei, gehandelt habe.

Aus einem Schreiben der Fahrschule vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch sein Dienstverhältnis als Sprachhelfer beendet habe und seine Tätigkeit für jugoslawische Führerscheinwerber auf eigene Rechnung weiterführe. Zufolge den Zeugenaussagen der Angestellten dieser Fahrschule hätten die Führerscheinwerber, für die der Beschwerdeführer den Theoriekurs in ihrer Heimatsprache als selbständig Tätiger abgehalten habe, an die Fahrschule einen niedrigeren Fahrkurspauschalpreis zu bezahlen gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Theoriekurs selbständig abgehalten und sei dafür von den Führerscheinwerbern entlohnt worden. Die Fahrschule hätte das Inkasso der Beträge für die von ihm gehaltenen Theoriekurse und die von ihm für die ausländischen Führerscheinwerber getätigten Botengänge, Übersetzungen und Ähnliches nicht übernommen.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde erster Instanz bestehe zu Recht. Auf Grund der polizeilichen Ermittlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer "offiziell" EUR 110,-- pro Führerscheinumschreibung vereinnahmt habe, tatsächlich habe er aber durchschnittlich S 3.000,-- bis S 5.000,--

(Führerscheingruppe B) und S 9.000,-- bis S 12.000,-- (Führerscheingruppen B+C) vereinnahmt. Er habe Dolmetschtätigkeiten ohne Beleg abgerechnet und Entgelte ohne Beleg im Zusammenhang mit der Erreichung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, Arbeitsstätten, Aufenthaltstitelverlängerungen, Meldebestätigungen sowie der Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und Personalausweisen vereinnahmt. Diese Eingänge habe er nicht oder nur unzulänglich erklärt.

Weiters habe der Beschwerdeführer ab 1996 Verluste erklärt, die "buchhalterisch nicht nachvollziehbar" seien. Es sei daher unklar, wie der Lebensaufwand gedeckt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf die geringen Einkünfte seiner Ehefrau und seines Sohnes hinzuweisen. Auf Grund der geringen Einkünfte dieser genannten Personen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer so lange verlustbringende Tätigkeiten geführt habe. Der Sohn des Beschwerdeführers habe in den Streitjahren nicht entscheidend zum Familienunterhalt beitragen können, weil er zunächst als Lehrling und später in geringem Ausmaß einer Beschäftigung nachgegangen sei.

Auch die Ausführungen in der Berufung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er bis zu seiner Verhaftung schuldenfrei gewesen sei, habe ausdrücken wollen, dass er "ohne finanzielle Sorgen sein Unternehmen habe weiterführen können" sprächen nicht für ihn. Damit werde erneut zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Einkünfte nicht erklärt habe. Es sei sonst nicht erklärbar, wie ein vernünftiger Unternehmer bei jahrelanger Erwirtschaftung von Verlusten "ohne Sorgen sein Unternehmen führe". Würde er nicht über nicht erklärte Einkünfte verfügen, müsste er schon auf Grund der prekären Einkunftslage sein Unternehmen "mit Sorgen" führen.

Zu den Ausführungen über die Abfassung der Abgabenerklärung durch den Steuerberater sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen vernünftigen Hinweis dafür vorgebracht habe, weshalb ein Steuerberater das Risiko eingehen solle, ohne Auftrag des Klienten Verluste zu erklären, die tatsächlich nicht gemacht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Steuerberater einvernehmlich die Verluste erklärt hätten. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Annahme, der Steuerberater habe die Abgabenerklärung falsch gemacht, zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Verluste nicht zutreffen, bestätige er letztlich die Ansicht der belangten Behörde, wonach Verluste nicht erzielt worden seien und die Schätzung daher erforderlich gewesen sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers über die jährliche Zuschätzung von S 150.000,-- sei auszuführen, dass die Abgabenbehörde die Lebenshaltungskosten für einen Erwerbstätigen mit der bestehenden familiären und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers geschätzt habe. Da einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei, habe der Beschwerdeführer etwa aufgetretene Ungenauigkeiten zu tragen. Dies umso mehr, als er bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitgewirkt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Gewinnzuschätzungen bei Betrachtung des Sachverhaltes und des aus der familiären Situation gegebenen finanziellen Bedarfs sich im unteren Bereich befänden und keinesfalls als überhöht zu bezeichnen seien.

Zur fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei Ermittlung der materiellen Wahrheit sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die vorgelegten "Vereinbarungen" mit seiner Ehefrau und mit seinem Sohn offenkundig lediglich in der Absicht verfasst worden seien, nicht erklärte Einkünfte durch vorgetäuschte Kredite zu "ersetzen". Dass "Vereinbarungen" zwischen zwei Personen, die nur die Unterschrift eines Beteiligten aufwiesen, keine Beweiskraft entfalten, sei offenkundig. Von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei schon deswegen auszugehen, weil seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stünden. Es sei nicht glaubhaft, dass seine Ehefrau ihm vom 21. Oktober bis insgesamt S 100.000,-- geliehen habe, während sie ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 11.682,52 bezogen und daraus nach den Angaben des Beschwerdeführers zum Familienunterhalt beigetragen habe. Eben dies sei zu einem angeblich vom Sohn eingeräumten Kredit in Höhe von S 50.000,-- am auszuführen. Sein Sohn habe erst im Jahr zuvor die Lehre abgeschlossen und sei im Jahr 1998 nur 4,5 Monate lang beschäftigt gewesen. Vom 1. Jänner bis sei sein Sohn arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 3.995,85 bezogen. Dieser Betrag liege nur geringfügig über dem angeblich ausbezahlten Kreditbetrag. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei festzustellen, dass die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und seinem Sohn aus diesen Gründen unglaubhaft seien und nicht von bestehenden Kreditverhältnissen bzw. Geldvorschüssen und Ähnlichem auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Schätzungsergebnisse zu entkräften. Das von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte Dokumentenkonvolut betreffe im Wesentlichen nicht den berufungsgegenständlichen Sachverhalt. Den Grund für die Zuschätzungen bildeten der Betrieb der Videothek und des Musikshops sowie die nicht oder nur teilweise erklärten Umsätze, die ohne Beleg verrechnet worden seien, aus der Besorgung und Umschreibung von gefälschten und echten ausländischen Dokumenten, Aufenthaltstiteln und deren Verlängerungen und der Dolmetschtätigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die Berechtigung zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung sei nicht gegeben gewesen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der von ihm erstatteten Steuererklärungen und der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Abgaben berechnen müssen. Hätte die belangte Behörde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den von der Erstinstanz angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, wäre hervorgekommen, dass eine Berechtigung zum Vorgehen nach § 184 BAO nicht bestehe. Das Berufungsverfahren sei auch mangelhaft geblieben, weil ihm die Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Er habe auf Grund der vorgelegten Urkunden glaubhaft dargetan, dass es sich bei den von der belangten Behörde angenommenen Einnahmen nicht um seine Einnahmen, sondern um Durchlaufposten gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte diese Urkunden zumindest ihrer Beweiswürdigung zu Grunde legen müssen. Die belangte Behörde habe den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde gelegt. Diese Feststellungen gründeten sich auf unrichtige Angaben von angeblich Geschädigten, wobei die Aktenlage des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens im Zeitpunkt der Bescheide der Erstinstanz noch weitaus ungünstiger gewesen sei als derzeit. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen und seien von den angeblich tausenden Geschädigten lediglich 10 bis 15 übrig geblieben. Die belangte Behörde habe den Grundsatz zur Unmittelbarkeit als auch die Pflicht zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes und einer ausgewogenen Beweiswürdigung verletzt. Er habe auf Grund der Beschlagnahme seiner Unterlagen keine andere Möglichkeit gehabt, als jene Privatverträge und Darlehensbezüge mit Eigenbelegen zu dokumentieren.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, den Beschwerdeführer aufzufordern, zu den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Er kann hiezu in der Berufungsschrift, aber auch durch weitere Eingaben im Berufungsverfahren Einwendungen erheben.

Die Rüge, die belangte Behörde habe ihm nicht Gehör zu den Beweisergebnissen des Berufungsverfahrens gewährt, ist nicht tauglich ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, zu welchen von der belangten Behörde aufgenommenen Beweisen ihm keine Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Er bringt auch nicht vor, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs dazu vorgebracht hätte und dass die belangte Behörde im Hinblick auf ein solches Vorbringen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht befasst, geht an den Ausführungen des Bescheides vorbei. Die belangte Behörde hat die mit Schreiben vom vorgelegten Urkunden, wie die Ausführungen im Bescheid Seite 4 und 8 zeigen, nicht nur berücksichtigt, sondern eingehend und ausreichend gewürdigt. Die belangte Behörde ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass es sich um Belege betreffend Überweisungen an diverse Fahrschulen handle, und zwar um Anzahlungen und Restbeträge für Fahrkurse, deren Empfänger die Fahrschule selbst ist. Damit deckt sich aber die Würdigung der belangten Behörde mit dem Beschwerdevorbringen. Dass diese Beträge nicht Grund für die Zuschätzung gewesen sind, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid klar gestellt. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe durch die Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse des Strafverfahrens gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, ist rechtlich verfehlt. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich. Es dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben (vgl. zum Ganzen Ritz, BAO3, § 183 Tz 1).

Die belangte Behörde hat die Berechtigung zur Schätzung daraus abgeleitet, dass die in den Streitjahren erklärten Verluste "buchhalterisch nicht nachvollziehbar" sind und daher unklar ist, wie der Lebensaufwand des Beschwerdeführers und seiner Familie gedeckt worden ist. Darüber hinaus ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Umsätze aus der Besorgung und Umschreibung von gefälschten und echten ausländischen Dokumenten, Aufenthaltstiteln und Ähnlichem sowie aus der Dolmetschtätigkeit nicht oder nur teilweise erklärt hat.

Aus der Beschwerde ergibt sich nun nicht, dass der Beschwerdeführer aus den zuletzt erwähnten Tätigkeiten entweder keine Umsätze getätigt hätte oder alle getätigten Umsätze in seinem Rechenwerk erfasst und in seinen Erklärungen aufgenommen hätte. Die belangte Behörde ist ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgegangen, dass er Umsätze getätigt hat und diese nur teilweise den Erklärungen zu Grunde gelegt hat. Wenn sie davon ausgehend die Auffassung vertreten hat, dass die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht berechnet werden können und daher gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen sind, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde hat zutreffend weiters den Umstand, dass es unklar ist, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensaufwand gedeckt hat, als für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich angesehen (vgl. hiezu Ritz, a.a.O., § 184, Tz 7 mit Hinweis auf die hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe seine Lebenshaltungskosten durch diverse Kredite von seiner Ehefrau und seinem Sohn gedeckt, auseinander gesetzt. Sie hat die Einkommensverhältnisse der angeblichen Kreditgeber festgestellt. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen diese Feststellungen. Wenn die belangte Behörde aus diesen Feststellungen den Schluss gezogen hat, dass die behaupteten Geldflüsse nicht stattgefunden haben, ist das nicht als unschlüssig zu erkennen. Somit ist aber auch die Deckung des Lebensaufwandes des Beschwerdeführers ungeklärt geblieben, weshalb auch aus diesem Grunde die Berechtigung zur Schätzung gemäß § 184 Abs. 1 BAO bestand.

Gegen die Höhe der Zuschätzung enthält die Beschwerde kein konkretes Vorbringen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am