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VwGH vom 29.05.2013, 2012/01/0094

VwGH vom 29.05.2013, 2012/01/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Dr. med. univ. Z in W, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Kunze Partnerschafts KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV - K 300/2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei als wissenschaftliche Angestellte im medizinischen Bereich (Knochenmarktransplantation) beschäftigt. Sie verfüge erst ab durchgehend über Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin halte sich laut ihren eigenen Angaben im Lebenslauf bzw. der Meldelage seit tatsächlich und ununterbrochen in Österreich auf. Die Voraussetzungen des § 11a Abs. 4 Z. 4 StbG erfüllte sie frühestens ab .

Selbst wenn sie sich (entgegen ihren Angaben im Lebenslauf und der Meldelage) schon seit Juni 2006 tatsächlich ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben sollte, würde dies daran nichts ändern, dass ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2008 bestehe. Über das Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom nachweislich informiert worden; ihre dazu erstattete Stellungnahme (vom ) könne das Ergebnis nicht ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2011) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 11a Abs. 4 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn weitere nachfolgend in den Ziffern 1 bis 4 genannte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu § 10 Abs. 1 Z. 1 als auch zu § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0316, bzw. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0001). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 4 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0059, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, aus den "vorgelegten Unterlagen" und ihrer Stellungnahme im Verfahren ergebe sich, dass sie sich bereits seit Juni 2006 ständig und als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Österreich aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe demgegenüber jedoch angenommen, dass erst seit ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich gegeben wäre. Diesen "Widerspruch" habe die belangte Behörde nicht aufgeklärt.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von sechs Jahren verneint, weil die Beschwerdeführerin erst seit Jänner 2008 durchgehend über Aufenthaltstitel verfügt.

Mit dem Hinweis, sie habe sich seit Juni 2006 (tatsächlich) im Bundesgebiet aufgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, dass sie im Zeitraum Juni 2006 bis Jänner 2008 über durchgehende Aufenthaltstitel verfügt hätte.

Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Legitimationskarte (ID-Cardnr. XY, ausgestellt am vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten) mit bis zur Erteilung eines Einreisevisums am über keinen Aufenthaltstitel. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/01/0767, und vom , Zl. 2008/01/0131).

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochene legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst ab Jänner 2008 aufweist und die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von sechs Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung () daher (noch) nicht erfüllte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-67760