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VwGH vom 27.04.2012, 2009/17/0076

VwGH vom 27.04.2012, 2009/17/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der A GmbH in M, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-221.174, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadt D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken GrSt. Nrn. X1, X2, X3 und X4 der KG Y D erteilt (Spruchpunkt III.). Dabei wurde sachverhaltsmäßig ausgeführt, dass "die Entwässerung der befestigten Flächen" gemäß dem technischen Bericht des Ziviltechnikerbüros DI A vom erfolge. In Spruchpunkt V. ("Kanalanschlussbescheid") wurde ausgesprochen, dass sämtliche Schmutzwässer in die städtische Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten seien, und u.a. die Auflage erteilt, dass die nicht reinigungsbedürftigen Niederschlagswässer über eine neu zu erstellende Retentionsanlage nach den Berechnungen des Ziviltechnikerbüros DI A in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten seien (Punkt 3. der Auflagen). Der Kanalanschluss sei gleichzeitig mit dem Wasseranschluss (Fertigstellung der Hauszuleitung) herzustellen (Punkt 16. der Auflagen).

Der technische Bericht des Ziviltechnikerbüros DI A vom enthält unter Punkt 2. Ausführungen zur Regenentwässerung. Dabei findet sich unter Punkt "2.1 Allgemeines" die Anmerkung, dass nach den Vorgaben des Amtssachverständigen für das Bauobjekt ein näher bestimmter Retentionsraum (zur Drosselung des Abflusses) herzustellen sei. Die Entwässerung unterteile sich in den Bereich Dachflächen und den Bereich Fahr- und Parkflächen. In "2.3 Entwässerung der Fahr- und Parkflächen" wurde ausgeführt, dass die Oberflächenwässer der Fahrbahn seitlich über das Bankett oder eine Rasenmulde bzw. über die Parkflächen (Sickersteine) zur Versickerung gebracht würden. Die Hauszufahrten bestünden aus ca. 1.100 m2 Asphaltfläche und ca. 300 m2 Parkplätzen aus Sickersteinen. Das Gefälle der Fahrflächen werde so errichtet, dass der Oberflächenabfluss der Fahrflächen jeweils zu den Sickersteinen entwässert werde. Am Rand der Sickersteine sollten einzelne Einlaufschächte als Notüberlauf errichtet werden. In

"3. Zusammenfassung" führte der technische Bericht aus, "durch die projektierten Maßnahmen können die anfallenden Oberflächenwässer entsprechend gedrosselt der Regenwasserkanalisation zugeführt und dadurch eine entsprechende Entlastung der Ortskanalisation erreicht werden".

Sowohl der Baubewilligungsbescheid als auch der Kanalanschlussbescheid erwuchsen in Rechtskraft.

Die Hauszuleitung wurde laut Mitteilung des Wasserwerkes der mitbeteiligten Gemeinde am fertiggestellt.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom einen Anschlussbeitrag von insgesamt EUR 44.945,20 vor. Dabei wurden u. a. befestigte Flächen im Ausmaß von 1.498 m2 zugrundegelegt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gesamten Zufahrten sowie Abstellflächen nicht in befestigter Form (Asphaltbelag) ausgeführt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In ihrem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse auf eine Asphaltierung der Flächen verzichtet worden sei. Es könnten daher keine Gebühren für eine asphaltierte Fläche verlangt werden.

Mit Bescheid vom gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass die Zufahrts- und Erschließungsstraße sowie die Kfz-Abstellplätze entsprechend der Baubeschreibung ausgeführt worden seien. Die Straßenfläche sei mit Recyclingasphalt und die Stellplätze seien mit näher bezeichneten "Rasensteinen" befestigt worden. Auf sämtlichen Flächen seien Einlaufschächte vorhanden, über die die Niederschlagswässer in den städtischen Kanal gelangten. Auch Recyclingasphalt könne Oberflächenwässer aufnehmen, allerdings nur in untergeordneten Mengen. Die Aufnahmefähigkeit nehme jedoch - wie auch jene der Rasensteine - durch die Nutzung, insbesondere durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen, aufgrund der zunehmenden Verdichtung ab, wodurch eine Versickerung des überwiegenden Teils der Niederschlagswässer nicht möglich sei. Die Flächen seien daher als befestigte Flächen iSd Vorarlberger Kanalisationsgesetzes (Vlbg KanalG) anzusehen. Dafür spreche auch der Einbau von Einlaufschächten sowohl auf den Wegflächen als auch auf den Abstellplätzen. Die Niederschlagswässer würden daher - wenn auch durch diverse Retentionsmaßnahmen zeitlich verzögert - in den städtischen Kanal eingeleitet.

In ihrer als Einspruch bezeichneten Vorstellung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass bei einem Lokalaugenschein am , bei dem ein Vertreter des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Gemeinde, ein Vertreter der Bauleitung sowie ein Geologe anwesend gewesen seien, festgestellt worden sei, dass im Zufahrtsbereich und den offenen Stellplätzen die Bodenfläche zum überwiegenden Teil "sickerfähig" sei. Die vier bestehenden Schächte würden lediglich als Noteinläufe dienen. Die dem Bauvorhaben zugrunde gelegten Berechnungen des Büros DI A hätten nur die Dachflächenwässer betroffen, nicht jedoch die Oberflächenwässer im Bereich der Zufahrt. Sowohl der Geologe als auch der Vertreter des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Gemeinde gingen davon aus, dass das Oberflächenwässer versickere.

In seinem Gutachten vom führte der Amtssachverständige (der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung) aus, dass die am stärksten befahrenen Flächen schon stark verdichtet seien, sodass an diesen Stellen des Recyclingasphalts keine Versickerung mehr möglich sei. In anderen Bereichen des Recyclingasphalts sei bei sehr geringen Niederschlagsmengen eine geringfügige Versickerung noch möglich. Bei größeren Niederschlagsmengen würden die Regenmengen auf die anschließenden Parkflächen abrinnen, welche jedoch so angelegt seien, dass an den jeweiligen Tiefpunkten die Einlaufschächte lägen. Bei einer nutzungsbedingten Verdichtung der Pflasterfugen könne auch an dieser Stelle keine Versickerung stattfinden. Die Niederschlagswässer würden über die Einlaufschächte abrinnen, wobei das Ausmaß vom Niederschlagsereignis und der Vorbefeuchtung der Fläche abhänge. Der Versickerungsanteil liege etwa bei einem Viertel des jährlichen Niederschlags. Der überwiegende Teil der auf den betreffenden Flächen anfallenden Niederschlagswässer laufe über die Einlaufschächte ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes, des Gutachtens vom und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass die Fläche der Zufahrt- bzw. Erschließungsstraße sowie die Kfz-Stellplätze baubeschreibungskonform ausgeführt worden seien. Die Straßenfläche sei mit Recyclingasphalt und die Stellplätze mit Rasensteinen einer bestimmten Marke befestigt worden. Auf den Flächen seien Einlaufschächte (einer im Bereich der Verkehrsflächen und drei innerhalb der Abstellflächen) vorhanden, über die die Niederschlagswässer in den städtischen Kanal gelangten. Recyclingasphalt, der aus gebrochenem Asphalt hergestellt werde, besitze eine grobporige Oberfläche und könne anfänglich Niederschlagswässer aufnehmen, allerdings nur in untergeordneten Mengen. Die am stärksten befahrenen Flächen seien schon stark verdichtet, sodass an diesen Stellen des Recyclingasphalts keine Versickerung mehr möglich sei. In anderen Bereichen des Recyclingasphalts sei bei sehr geringen Niederschlagsmengen eine geringfügige Versickerung noch möglich. Bei größeren Niederschlagsmengen würden die Regenmengen auf die anschließenden Parkflächen abrinnen, welche jedoch so angelegt seien, dass an den jeweiligen Tiefpunkten die Einlaufschächte lägen. Bei einer nutzungsbedingten Verdichtung der Pflasterfugen könne auch an dieser Stelle keine Versickerung stattfinden. Die Niederschlagswässer würden über die Einlaufschächte abrinnen, wobei das Ausmaß vom Niederschlagsereignis und der Vorbefeuchtung der Fläche abhänge. Der Versickerungsanteil bewege sich aber, vorsichtig geschätzt, bei einem Viertel des jährlichen Niederschlags, sodass der überwiegende Teil der Niederschlagswässer über die Regenwasserkanalisation ablaufe. Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme zu dem (diesen Feststellungen zugrundliegenden) Gutachten weder substanziierte Argumente noch Nachweise vorgebracht, um das Gutachten zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass es sich bei den Wegflächen und Stellplätzen des Wohnbaus um befestigte Flächen iSd Kanalisationsgesetzes handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorarlberger Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz, in der Folge: Vlbg. KanalG), LGBl. Nr. 5/1989 (Wiederverlautbarung), lautet auszugsweise:

"…

§ 2

Begriffe

(6) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land- oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.

2. Abschnitt

Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage

§ 3

Einzugsbereich, Anschlußpflicht, Anschlußrecht

(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, daß er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.

(2) ...

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlußpflicht).

(4) Die Anschlußpflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. ...

...

§ 5

Anschlußbescheid

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlußnehmer) den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

4. Abschnitt

Kanalisationsbeiträge

§ 11

Allgemeines

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.

(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlußbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.

§ 14

Anschlußbeitrag

(1) Für den Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

c) 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlußbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlußes.

§ 15

Ergänzungsbeitrag

(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlußbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) ...

(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlußbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlußbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

…"

Nach § 1 der aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom ergangenen Kanalordnung hat der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Nach § 9 Abs. 3 der Kanalordnung wird der Anschlussbeitrag für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Errichtung einer Wohnanlage auf dem Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde auch Fahrflächen und Abstellplätze errichtet. Nach dem technischen Bericht des Ziviltechnikbüros DI A, auf den sowohl der Baubewilligungs- als auch der Kanalanschlussbescheid verwiesen haben, sollte aufgrund des Gefälles der Fahrflächen deren Oberflächenabfluss jeweils zu den Sickersteinen (das ist offensichtlich der Belag der Abstellplätze, in der Folge:

"Rasensteine") entwässert werden. Am Rand der Abstellplätze waren einzelne Einlaufschächte als Notüberlauf vorgesehen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde gehen davon aus, dass das Bauvorhaben entsprechend den genannten Vorgaben ausgeführt wurde.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die mit Recyclingasphalt versehenen Fahrflächen (1.100 m2) und die genannten Abstellplätze (300 m2) als befestigte Flächen iSd § 2 Abs. 6 Vlbg. KanalG anzusehen und damit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen sind. Nach der genannten Bestimmung liegen befestigte Flächen vor, wenn auf Grundflächen aufgrund ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Die belangte Behörde hat das Vorliegen von befestigten Flächen bejaht und dies mit der Feststellung begründet, dass lediglich ein Viertel der jährlichen Niederschlagsmenge auf diesen Flächen versickern könne, sodass der überwiegende Anteil der Niederschlagswässer über die Einlaufschächte in den Regenwasserkanal laufe. Dabei hat sie sich auf den vom Ziviltechnikerbüro DI A erstellten technischen Bericht zur Entwässerung der Liegenschaft vom , den Baubewilligungsbescheid, das Gutachten des Sachverständigen auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom und eine ergänzende Befragung eines Amtssachverständigen für Tiefbau gestützt.

Wenn die Beschwerdeführerin sich gegen das genannte Gutachten mit dem Vorbringen wendet, dass die belangte Behörde einen Amtssachverständigen (und nicht einen unabhängigen Sachverständigen) mit dessen Erstellung beauftragt habe, weil ein solcher "auf der Seite angestellt ist, die ein Interesse daran hat, höhere Gebühren einbringlich zu machen", so verkennt sie, dass - abgesehen davon, dass es sich im Beschwerdefall nicht um einen Amtssachverständigen der Abgabenbehörde handelt, sondern um einen solchen der Aufsichtsbehörde - nach § 92 Abs. 4 des (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Vlbg. Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 4/2012) iVm § 52 AVG in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) und nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige beizuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0089). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0112).

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, sowohl der Recyclingasphalt als auch die Rasensteine würden "als versickerungsfähige Materialien gehandelt und verkauft" werden, vermag die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit der behördlichen Feststellung noch keine Zweifel zu erwecken, geht es doch im Beschwerdefall nicht darum, ob "der Handel" den verwendeten Baumaterialien ausreichende Wasserdurchlässigkeit zuschreibt, sondern ob eine solche im Sinne des § 2 Abs. 6 Vlbg. KanalG nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Dies hängt aber nicht nur von der Art der verwendeten Baumaterialien, sondern auch von anderen Faktoren (wie etwa Gefälle der Grundflächen und Art der Verwendung der Grundflächen) ab. Dass die diesbezüglichen, insbesondere auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht richtig wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin unterlässt es auch, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe nicht die Versickerungsfähigkeit der Verkehrs- und Parkflächen "im Zeitpunkt des Einbaus" der Materialien beurteilt. Falls es überhaupt zuträfe, dass die Versickerungsfähigkeit mit der Zeit verlorengegangen wäre, könnte diese durch einen Austausch der Materialien wieder hergestellt werden, ähnlich wie bei Verstopfungen. Andernfalls könnte (seitens der Behörde) mit der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages reagiert werden.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der gegenständlichen Flächen ankommt. Der Abgabenanspruch entsteht nämlich beim Anschlussbeitrag gem. § 14 Abs. 8 Vlbg. KanalG mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz. Im Beschwerdefall hat der Anschlussbescheid ausgesprochen, dass der Kanalanschluss gleichzeitig mit dem Wasseranschluss (Fertigstellung der Hauszuleitung) herzustellen sei. Dieser erfolgte unstrittig am . Das Gutachten wurde im Dezember 2008 erstellt. Dass in dem Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches und der Gutachtenserstellung (Befundaufnahme) besondere Umstände aufgetreten wären, die zu einer außergewöhnlichen Verdichtung des Bodens und damit Verminderung der Versickerungsfähigkeit geführt hätten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn aber bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits erkennbar war, dass auch bei ordnungsgemäßer Verwendung der Grundfläche in absehbarer Zeit weniger als die Hälfte der Niederschlagsmengen versickern werde können, dann kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einer befestigten Fläche iSd § 2 Abs. 6 Vlbg. KanalG ausgegangen ist.

Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem abschließenden Vorbringen bestreiten wollen, dass der Kanalanschlussbescheid eine Anschlussverpflichtung auch der Zufahrt und der Abstellflächen enthält, so ist sie darauf zu verweisen, dass in diesem Bescheid die Auflage erteilt wurde, die nicht reinigungsbedürftigen Niederschlagswässer über eine neu zu erstellende Retentionsanlage nach den Berechnungen des Ziviltechnikerbüros DI A in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten (Punkt 3. der Auflagen). Darüber hinaus sind die gegenständlichen Flächen unstrittig auch tatsächlich (entsprechend dem Punkt 2.3 des technischen Berichts des Ziviltechnikerbüros DI A) mittels der als "Notüberlaufschächte" bezeichneten Vorrichtungen an den Kanal angeschlossen.

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-67759