VwGH vom 28.06.2010, 2004/10/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X OEG in Y, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 13.323/16-I/3/03, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom um Erteilung der Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr. 2151 der KG E. Zur Begründung brachten sie dabei vor, dass "in Kürze ein Bauprojekt zur Baugenehmigung eingereicht" werden solle.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung des Grundstückes Nr. 2151 der KG E. im Ausmaß von 2.541 m2 unter Berufung auf § 17 Abs. 1 bis 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: ForstG), abgewiesen.
Nach der Begründung habe der Sachverständige für Raumordnung darauf hingewiesen, dass die Widmung des Grundstückes "Grünland-Forstwirtschaft" mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 23, 24/00, aufgehoben worden sei. Der Gemeinderat habe darauf hin in der Sitzung vom eine Bausperre verhängt, um eine genaue Grundlagenforschung durchzuführen und für den Standort eine geeignete Widmung festzulegen. Nach den vorliegenden geologischen Gutachten (Dr. G. vom und vom sowie Dr. T. vom ) liege das Grundstück in einer geologisch nicht unbedenklichen Zone. Dabei sei auf die geringe Hangstabilität und auf das hohe Gefährdungspotential des Bereiches hingewiesen worden. Das Grundstück sei auch nicht als Bauland gewidmet. Die von der Gemeinde festgelegte Bausperre stehe der Realisierung eines Bauprojektes entgegen. Aus den vorliegenden geologischen Gutachten sei ein öffentliches Interesse der Raumordnung für das Siedlungswesen nicht ableitbar. Darüber hinaus verfüge die Gemeinde über ca. 67 ha Wohnbaulandreserven (Stand: August 2001).
Nach dem forsttechnischen Gutachten sei die gegenständliche Fläche im gültigen Waldentwicklungsplan mit der Ziffer 222 ausgewiesen. Damit sei eine mittlere Wertigkeit der überwirtschaftlichen Wirkungen des Waldes zum Ausdruck gebracht worden, wobei gerade der Schutzfunktion im Hinblick auf die gutachtlich festgestellte labile Hanglage die Kennziffer 3 (Höchstbewertung) zuzuerkennen sei. Das Bewaldungsprozent der Gemeinde liege bei 35,6 %. Vom forstfachlichen Standpunkt sei daher die Meinung zu vertreten, dass im Hinblick auf die durch eine Rodung des Grundstückes hervorgerufene Gefahr einer Rutschung und die dadurch verbundene Bedrohung von Bauflächen und Objekten vom fehlenden öffentlichen Interesse an einer Baulandnutzung des Grundstückes auszugehen sei.
Nach Auffassung der BH sei daher auf Grund der eingeholten, als schlüssig zu betrachtenden Gutachten davon auszugehen, dass dem Rodungszweck keinerlei öffentliches Interesse zuzuerkennen sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom keine Folge gegeben.
Nach der Begründung des Bescheides habe auch der Landeshauptmann ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt. Danach sei das Grundstück Nr. 2151 der KG E. Teil eines bewaldeten und relativ stark nach Nordosten geneigten Hangbereiches. Das Grundstück werde allseits von "Bauland-Wohngebiet" begrenzt, das mit Einfamilien- bzw. Wochenendhäusern locker bebaut sei. Das südöstlich angrenzende Areal sei mit Waldgehölzen bestockt. Mit Bescheid der Gemeinde E. vom sei dem Antrag der Beschwerdeführerin vom stattgegeben und das Grundstück zum Bauplatz erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr ein erdstatisches Gutachten über die Bebaubarkeit des Grundstückes nachgereicht. Danach sei das Grundstück aus der Sicht der Geotechnik und Erdstatik - unter Einhaltung der im Gutachten angeführten Auflagen - als bebaubar zu klassifizieren. Aus dem Umstand, dass das Grundstück aus geotechnischer Sicht - unter Maßgabe der geforderten Zusatzmaßnahmen - bebaubar wäre, gehe aber nach Auffassung der Amtssachverständigen noch kein öffentliches Interesse an der Bebauung des Waldgrundstückes hervor, da derzeit noch ausreichend bebaubare Wohnbaulandreserven außerhalb des Waldes vorhanden seien und zudem eine weitere Baulandausweisung auch auf Nichtwaldflächen möglich wäre. Ein zwingendes Erfordernis an der Inanspruchnahme des Waldes für Siedlungszwecke sei daher nicht erkennbar.
Nach Auffassung des Landeshauptmannes sei das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe zum Gutachten zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch sei sie damit dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass der Verfassungsgerichtshof die Widmung "Grünland-Forstfläche" aufgehoben habe, begründe noch kein öffentliches Interesse am Siedlungswesen. Für die Forstbehörde sei bei ihrer Entscheidung weder ein Raumordnungsplan noch ein Flächenwidmungsplan bindend. Selbst wenn die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz/Bauland ausgewiesen sei, bedeute dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre. Die Forstbehörde habe vielmehr festzustellen, ob die Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse gelegen sei. Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, die Forstbehörde könne gemäß § 18 ForstG durch Auflagen - etwa für die Vornahme baulicher Maßnahmen - Hangrutschungen ausschließen, so sei ihr zu erwidern, dass im Forstrechtsverfahren nur Auflagen vorgeschrieben werden könnten, die sich auf das Rodungsverfahren, nicht jedoch auf bau- oder geotechnische Maßnahmen bezögen. Da in der Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden sei, die für eine Verbauung zur Verfügung stünde, könne nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke die Rede sein.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde auch mit dem Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf das bereits von der BH eingeholte Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, wonach die gegenständliche Waldfläche im gültigen Waldentwicklungsplan die Kennzahl 222 aufweise, wodurch die mittlere Wertigkeit der überwirtschaftlichen Wirkungen des Waldes zum Ausdruck gebracht werde. Auf Grund der gutachtlich festgestellten labilen Hanglage sei der Schutzfunktion des Waldes die Kennziffer 3 (Höchstbewertung) zuzuerkennen. Aus den vorliegenden geologischen Gutachten gehe unter anderem hervor, dass eine Bebauung der Parzelle Nr. 2151 der KG E. nur zulässig sei, wenn der Bereich der alten Rutschung, also der Bereich unterhalb der A.straße, durch eine gründliche Entwässerung, z. B. den Einbau von Entwässerungsstollen, dauerhaft ausgetrocknet würde. Derartige Maßnamen seien jedoch mit unvertretbar hohen Kosten verbunden, weshalb sich nach Auffassung der Sachverständigen das Grundstück nicht für eine Bebauung eigne. In dem von der Beschwerdeführer vorgelegten erdstatischen Privatgutachten des Dr. T. sei allerdings die Schlussfolgerung getroffen worden, dass die Hangstabilität während der Bautätigkeit als auch danach - jeweils unter Maßgabe der im Gutachten geforderten Zusatzmaßnahmen - als abgesichert angesehen werden könne. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Notwendigkeit besonderer geotechnischer Zusatzmaßnahmen gerade aus der Rutschgefährdung der zur Rodung beabsichtigten Hangfläche resultiere. Die Hangstabilität sei auch vom Privatsachverständigen in einem Gutachten aus dem Jahre 1987 als vorliegend beurteilt worden. Die Rutschgefährdung könne zwar durch - in der Baubewilligung allfällig vorsehbare Auflagen - minimiert oder gar ausgeschlossen werden, was aber nichts an der Beurteilung der Wirkung des Waldes zum Schutz vor Hangrutschungen ändere. Nach § 17 Abs. 2 ForstG könne die Forstrechtsbehörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegenstehe. Nach den Erläuterungen dieser mit der Forstgesetz-Novelle 2002 eingefügten Bestimmung sei ein besonderes und damit einer Bewilligung nach dieser Bestimmung entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handle, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukomme. Aus dem erwähnten forstfachlichen Gutachten im Zusammenhang mit den geologischen Gutachten ginge die Rutschgefahr der gegenständlichen Fläche und die hohe Wirkung des Waldes zum Schutz vor diesen Gefahren in schlüssiger Weise hervor. Diese Beurteilung werde auch durch das vorgelegte Privatgutachten nicht widerlegt. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass der zur Rodung beabsichtigten Waldfläche auf Grund ihrer Größe und Lage kein Walderhaltungsinteresse zuzuerkennen sei, so sei ihr entgegenzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wäldern im § 17 Abs. 1 ForstG normiert sei. Dieses bestehe, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, unabhängig von dessen Größe und Lage. Da eine Rodung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht bewilligbar sei, könne eine Rodungsbewilligung nur nach § 17 Abs. 3 ForstG erfolgen, wofür ein öffentliches Interesse an der Rodung vorzuliegen habe und dieses gegenüber dem Walderhaltungsinteresse überwiegen müsse.
Die mit dem Raumordnungsprogramm 1994 für das gegenständliche Grundstück verfügte Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 23, 24/00, aufgehoben worden. In einem weiteren Erkenntnis vom , B 1698/00, habe der Verfassungsgerichtshof ferner die Auffassung vertreten, dass damit für das gegenständliche Grundstück keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt sei. Solange nicht eine rechtmäßige Widmung verfügt worden sei, könne eine Baubewilligung für ein beabsichtigtes Vorhaben daher nicht allein wegen des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden. Das Grundstück dürfe daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit bebaut werden, es sei denn, es stünden der Bebauung andere Bestimmungen entgegen. Im Sinne dieser Baufreiheit begründe die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Aufhebung der Widmung durch den Verfassungsgerichtshof die Baulandeigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. des § 12 Abs. 1 NÖ BauO 1976.
Mit Bescheid der Marktgemeinde E. vom sei das gegenständliche Grundstück auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom zum Bauplatz erklärt worden. Wie aus dem dargestellten Verfahrensablauf ersichtlich sei, habe die Bauplatzerklärung auf Grund der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erfolgen müssen. Ein öffentliches Interesse an der Bebauung könne daraus aber nicht abgeleitet werden, gehe doch aus dem vorliegenden raumordnungsfachlichen Gutachten insbesondere hervor, dass sich auf Grund der geologischen Voraussetzungen das Grundstück nicht für eine Bebauung eigne. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung scheitere demzufolge bereits am erforderlichen öffentlichen Interesse an der Rodung.
Aber auch wenn in der vom Verfassungsgerichtshof zuerkannten Baulandeigenschaft und der von der Gemeinde erteilten Bauplatzerklärung ein öffentliches Interesse an der Rodung zu erkennen wäre, könne dieses im gegenständlichen Fall nicht das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Eine Bauplatzausweisung bzw. eine Baubewilligung bedeute nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre. Die Forstbehörde habe vielmehr festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forsttechnischen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen sei. Dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen raumordnungsfachlichen Gutachten zufolge habe die Wohnbaulandreserve der Gemeinde im August 2001 67 ha betragen. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass hievon 7,06 ha bewaldet seien und somit 59,94 ha der Wohnbaulandreserve auf Nichtwaldflächen entfielen. Es sei nicht hervorgekommen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr genügend nichtbewaldete Wohnbaulandgrundstücke zur Verfügung stünden. Diesbezügliches sei auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Sei aber eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden, könne nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung für Bauzwecke die Rede sein (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/10/0007). Dazu komme, dass der forsttechnische Gutachter auf Grund der geologischen Gutachten von einer labilen Hanglage spreche und der gegenständlichen Waldfläche eine hohe Schutzwirkung wegen der Gefahr von Rutschungen zuerkenne. Dem werde auch durch das vorgelegte Privatgutachten nicht widersprochen.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringe, dass bei einer Abweisung ihres Rodungsbegehrens frühere Rodungsbewilligungen für benachbarte Grundstücke zum Zwecke der Bautätigkeit nicht hätten erteilt werden dürfen, so sei ihr zu entgegnen, dass ein diesbezügliches, eventuelles Fehlverhalten der Behörden kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten im vorliegenden Fall einräume. Da ein öffentliches Interesse an der Rodung für Bebauung, sofern ein solches überhaupt anzunehmen wäre, gegenüber dem erwiesenen, besonderen Interesse an der Erhaltung als Waldfläche als nicht überwiegend beurteilt werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 486/04 abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom und weiteres Vorbringen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 lautet
auszugsweise:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wals überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) ..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, nach § 17 Abs. 2 ForstG habe eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden können, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung als Wald bestünde. Aber auch wenn von einem öffentlichen Interesse an der Rodung auszugehen wäre, könne im Hinblick auf das Vorhandensein einer ausreichenden Baulandreserve nicht davon gesprochen werden, dass dieses Interesse das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege.
Dem hält die Beschwerde zunächst entgegen, im Hinblick auf die Aufhebung der Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" durch den Verfassungsgerichtshof ergebe sich, dass ein öffentliches Interesse an einer derartigen Widmung, also dem Bestehen von Wald auf diesem Grundstück, nicht bestehe. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen müssen.
Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
Nach den der belangten Behörde vorliegenden, als schlüssig zu erachtenden Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Waldfläche im gültigen Waldentwicklungsplan die Kennzahl 222 aufweist, wodurch die mittlere Wertigkeit der überwirtschaftlichen Wirkungen des Waldes zum Ausdruck gebracht wird. Auf Grund der gutachtlich festgestellten labilen Hanglage ist der Schutzfunktion des Waldes die Kennziffer 3 (Höchstbewertung) zuzuerkennen. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten war nicht geeignet, die Beurteilung der Wirkung des Waldes zum Schutze vor Hangrutschungen als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Im Beschwerdefall lagen daher die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG nicht vor (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis11. Dezember 2009, Zl. 2008/10/0063, mwH). Auf die Frage der Widmung des Grundstückes kam es dabei nicht an.
Soweit die Beschwerdeführerin ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Rodung der Waldfläche behauptet, ist ihr zu erwidern, dass ein solches Interesse jedenfalls dann vorliegt, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist (vgl. dazu etwa zuletzt des Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0223). Ist aber - wovon die belangte Behörde unbestrittener Maßen ausgehen konnte - in der Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden, die für eine Bebauung zur Verfügung stehen, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke nicht die Rede sein (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0095, mwH). Im Hinblick auf die in der Gemeinde vorhandene Baulandreserve ist daher nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung der Waldfläche für Bauzwecke auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt dargelegt, dass ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehle, wenn private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0045) bzw. kein dem Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0223).
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Waldfläche im Hinblick auf ihre Größe kein Walderhaltungsinteresse zuzuerkennen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu dem vorliegenden forstfachlichen Gutachten, wonach der Waldfläche eine mittlere Wertigkeit der überwirtschaftlichen Wirkungen und wegen der labilen Hanglage höchste Wertigkeit zuzuerkennen sei.
Auch mit dem Hinweis auf früher erteilte Rodungsbewilligungen für benachbarte Grundstücke, zeigt die Beschwerdeführerin keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der allein Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist, auf.
Die vorliegende erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-67756