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VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0075

VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Ing. J N in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. K121.407/0001-DSK/2009, betreffend Anspruch auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom sprach diese aus, dass die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung im Recht auf Löschung infolge verspäteter Löschung von Steckzetteleintragungen und Ablehnung der Löschung von Ermittlungsakten sowie von Protokolldaten mehrerer kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren abgewiesen werde.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer drei kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren (sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) aktenkundig seien. Das erste Verfahren wegen § 83 StGB sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der beiden anderen Vorfälle, die Gegenstand von näher genannten Ermittlungsverfahren gewesen seien, sei es zu einem gerichtlichen Hauptverfahren wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Körperverletzung (§§ 83 und 88 StGB) gekommen. In diesem gerichtlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer vom ersten Vorwurf mit Urteil vom rechtskräftig freigesprochen worden; hinsichtlich des zweiten Vorwurfes sei das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt worden (§§ 90a Abs. 1 Z. 3, 90b StPO in der damals geltenden Fassung).

Zu drei näher erwähnten Aktenzahlen gäbe es Eintragungen in der Datenanwendung "Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien" (kurz: "PAD"). Das elektronische System "PAD" sei ein Aktenprotokollierungssystem (Aktenindex), das in einer neueren, näher genannten Version zusätzlich mit einem elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenaufbewahrungssystem verbunden sei. Der nunmehr bei der Bundespolizeidirektion Wien zum Einsatz kommende "PAD" bestehe aus einem "formalen" Teil, der die "äußeren" Verfahrensdaten der Geschäftsfallbehandlung (Identitäts- , Adress- und Kontaktdaten von Betroffenen sowie Daten zum Verfahrensgegenstand, wie Sachverhalt, Rolle der Betroffenen, Tatverdacht, befasste Behörden und allenfalls Verfahrensausgang) enthalte und einem "inhaltlichen" Teil in Form von Aktentextdokumenten.

Im Beschwerdefall seien "äußere" Verfahrensdaten zu den drei genannten Geschäftsfällen gespeichert. Eine mit Hilfe des EDV-Systems "PAD" direkt erschließbare (abrufbare) elektronische Dokumentation von Volltexten der Verfahrensakten (Textdokumenten) sei jedoch nicht vorhanden.

Über die im "PAD" gespeicherten äußeren Verfahrensdaten könnten im vorliegenden Fall nicht strukturierte Papierakten aufgefunden werden. Sie enthielten Schriftgut wie Anzeige, Personalblätter und Niederschriften über die Einvernahme des Verdächtigen, Ausdrucke der für die Kriminalstatistik erfassten Falldaten sowie Ausdrucke der Ergebnisse der sogenannten "Priorierung" des Beschwerdeführers mit Hilfe der EKIS-Dateien.

Die Daten älterer Verfahren, die in manuellen Dateien protokolliert gewesen seien (Steckzetteleintragungen), seien noch vor dem durch Vernichtung der entsprechenden Datenträger gelöscht worden.

Der Beschwerdeführer habe mit einem Schreiben, das am bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt sei, ein Löschungsbegehren gestellt. Darin habe er verlangt, dass sämtliche zu seiner Person im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeiteten Daten, insbesondere in den Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten, gelöscht würden und er hievon verständigt werde.

Mit Schreiben vom habe die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund eines von ihm am gestellten Auskunftsbegehrens eine Löschung von Daten gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 erst nach dem vorgenommen werden dürfe. Die (nur in Papierform geführten) Erhebungsakten seien selbst keine Datenanwendungen und unterlägen nicht dem Löschungsrecht. Die Daten der "Allgemeinen Protokolle" ("PAD") würden für Zwecke der Wiederauffindung der Aktenkopien und der Dokumentation behördlichen Handelns jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung der Aktenkopien noch benötigt.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Steckzetteleintragungen nunmehr gelöscht seien. In der Frage der PAD-Protokolldaten und der Ermittlungsakten sei der im Schreiben vom angenommene Standpunkt (Ablehnung der Löschung) bestätigt worden.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Frage zu entscheiden sei, ob die Bundespolizeidirektion Wien verpflichtet gewesen sei, sämtliche den Beschwerdeführer betreffende PAD-Daten, manuelle Dateien für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation sowie die Kopienakten zu löschen.

Wenn der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch behaupte, dass die Bundespolizeidirektion Wien angesichts eines vor dem Löschungsbegehren eingebrachten Auskunftsverlangens die viermonatige Löschungssperrfrist des § 28 Abs. 7 DSG 2000 eingehalten habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung dürfe ein Auftraggeber ab Einlangen eines Auskunftsersuchens Daten, die er über den Auskunftswerber verarbeite, jedenfalls vier Monate lang nicht löschen. Dadurch werde gesichert, dass bei Erhebung einer Auskunftsbeschwerde an die Datenschutzkommission innerhalb dieser vier Monate noch Daten vorhanden seien und daher überhaupt sinnvollerweise eine Auskunftsbeschwerde erhoben werden könne. Dieses Löschungsverbot sei durch die Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 sanktioniert. Stelle ein Betroffener daher ein Auskunfts- und ein Löschungsbegehren, so gehe § 26 Abs. 7 DSG 2000 als lex specialis dem § 27 Abs. 1 und 4 DSG vor, und zwar auch dann, wenn grundsätzliche die Voraussetzungen für eine Löschung gegeben wären. Die Daten dürften in einem solchen Fall erst gelöscht werden, wenn die Fristen des § 26 Abs. 7 DSG 2000 abgelaufen seien.

Die weitere verfahrensgegenständliche Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut nicht strukturierter schriftlicher Unterlagen bestehen und daher keine Dateiqualität aufweisen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterlägen, sei inzwischen von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - wie näher ausgeführt wird - verneinend beantwortet worden. Da die Sachverhaltsfeststellungen zu dem Schluss führten, dass die den Beschwerdeführer betreffenden vorhandenen Kopienakten keine vorgegebene inhaltliche Struktur aufwiesen und daher keine "Dateien" seien, komme der Administrativbeschwerde im Bezug auf diese Kopienakten keine Berechtigung zu.

Was das Löschungsbegehren hinsichtlich der Daten im "PAD" betreffe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass eine im Wege des "PAD" elektronisch abrufbare Textdokumentation (elektronischer Akt) im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht festgestellt habe werden können. Zu den Protokolldaten im engeren Sinne führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass hier auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden müsse. Zwar liege keine "besondere gesetzliche Vorschrift" im Sinne dieser Bestimmung über die Aufbewahrungsdauer vor, doch erfordere schon "die Erreichung der Zwecke für die die Daten ermittelt wurden" eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus. Entscheidend sei dabei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten. Schon dies setze augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse. Es sei aber auch - abgesehen von der möglicherweise notwendigen neuerlichen Verfahrensdurchführung - für einen Rechtsstaat unerlässlich, die Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange aufzubewahren, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben dürften. Diese Aufbewahrung der Dokumentation über staatliches Handeln zum Zweck der Nachprüfbarkeit seiner Rechtmäßigkeit sei als vom "Zweck der Ermittlung" mitgetragen anzusehen. Die Annahme einer Pflicht zur sofortigen Vernichtung der Verfahrensdokumentation nach Verfahrensbeendigung - wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebe - würde demgegenüber die Gefahr der Förderung von Rechtswillkür und Korruption in sich bergen, da Organwalter - und von ihnen begünstigte Außenstehende - die nachgängige Kontrolle von staatlichem Handeln auf seine Rechtmäßigkeit hin in weit geringerem Maße fürchten müssten als bisher. Gerade im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen sei aber die nachgängige Überprüfbarkeit der Vorgangsweise der kriminalpolizeilichen Organwalter für die Effektivität eines Rechtsstaates von besonderer Bedeutung.

Soweit der Verfassungsgerichtshof in mehreren - näher angeführten Erkenntnissen - ausgeführt habe, dass speziell im Hinblick auf Akten-Suchhilfen zu begründen wäre, wieso nicht mit nichtpersonenbezogenen Dokumentationssuchhilfen das Auslangen gefunden werden könne, sodass zumindest in den Suchbehelfen der Personenbezug "gelöscht" werden könnte, sei zu bemerken, dass gerade im Bereich der verfahrensgegenständlichen, auf § 13 SPG gegründeten Dokumentationshilfen eine Beschränkung des Personenbezuges ohnedies verwirklicht sei, indem im "PAD" die Möglichkeit eines Zugriffs nur mit Hilfe eines Namens nicht existiere. Somit könne nicht in gleicher Weise wie etwa bei einem kriminalpolizeilichen Aktenindex zur Überblicksgewinnung über frühere Fälle eines Verdachtes gegen eine bestimmte Person vorgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Aufbewahrung von Verfahrensakten und der diesbezüglichen kanzleimäßigen Suchhilfen nach Verfahrensbeendigung nicht mehr erforderlich sei, sobald sich die Unschuld eines Verdächtigten herausgestellt habe; dies begründe er mit dem (einzigen) Aspekt, nämlich der Angst vor der Präjudizierung künftiger Meinungsbildung über seine Person durch allfälligen Rückgriff (etwa von Polizeiorganen) auf die bereits bestehende Verfahrensdokumentation im Falle der Untersuchung später eingetretener, neuer Sachverhalte. Tatsächlich seien derartige Befürchtungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die besondere Eingriffsintensität einer derartigen Verwendung von Daten in die Grundrechtssphäre des Betroffenen, insbesondere in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, gebiete es, den "Zweck der Ermittlung" nach § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG bei strafrelevanten Daten eng zu ziehen und daher das Erheben von Daten zur Aufklärung eines bestimmten strafrelevanten Sachverhalts nicht gleichzusetzen mit dem generellen Zweck der Aufklärung von strafrelevanten Sachverhalten schlechthin. Das Anliegen des Beschwerdeführers betreffe daher im Kern die Weiterverwendung von Verfahrensdaten für einen neuen - vom ursprünglichen Ermittlungszweck verschiedenen - Zweck, nämlich die Aufklärung anderer strafrelevanter Sachverhalte. Was der Beschwerdeführer unterbinden wolle, sei die Heranziehung der Dokumentation über bestimmte frühere Ermittlungsergebnisse zur Informationsgewinnung im Hinblick auf spätere, neue Vorfälle, die den selben Beschuldigten beträfen.

Dass es tatsächlich notwendig sein solle, zur Vermeidung eines derartigen Informationsrückgriffs die Dokumentation der Verfahrensdaten nach Verfahrensbeendigung umgehend zu löschen und dabei in Kauf zu nehmen, dass dadurch die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Verfahrens vereitelt werde, werde von der belangten Behörde bestritten: Gerade seitdem das Handeln staatlicher Organe nahezu ausschließlich elektronisch dokumentiert werde, sei jeder Zugriff auf Verfahrensdokumentationsdaten kontrollierbar. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene Weiterverwendung könne daher mit vernünftigem technischem und organisatorischem Aufwand unterbunden werden, sodass die Löschung generell nicht mehr als der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung einer unerwünschten Weiterverwendung von Daten angesehen werden könnte.

Dass die bei der Bundespolizeidirektion Wien noch vorhandene Dokumentation (Verfahrensakten und Kanzleiindex) von dieser für den Zweck des Rückgriffs auf kriminalpolizeiliche Vorinformation über den Beschwerdeführer tatsächlich verwendet worden wäre und dadurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Frage, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Kautelen eine solche Weiterverwendung zulässig wäre, sei daher nicht abschließend zu beurteilen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Aktenwidrigkeit, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass Gegenstand eines näher genannten Ermittlungsverfahrens der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB gewesen sei und diesbezüglich durch das Gericht eine diversionelle Erledigung erfolgt sei. Es sei vielmehr richtig, dass die Ermittlungen zu dieser Aktenzahl den Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 StGB (Vorfallszeit ) betroffen hätten und der Beschwerdeführer diesbezüglich am (rechtskräftig) freigesprochen worden sei. Der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB sei hingegen Gegenstand anderer Ermittlungen gewesen (Vorfallszeit ) und diesbezüglich eine gerichtliche diversionelle Erledigung erfolgt. Die Löschung der diesen Vorfall betreffenden polizeilichen Daten habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht in Beschwerde gezogen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung (rechtskräftig) freigesprochen worden sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch - worauf bereits die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verwiesen hat - die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, haben doch die Ausführungen der belangten Behörde zur (datenschutzrechtlichen) Löschung und der diesbezügliche Spruch im angefochtenen Bescheid in gleicher Weise Bedeutung, ob nun eine diversionelle gerichtliche Erledigung oder ein gerichtlicher Freispruch erfolgte.

Der Beschwerdeführer verweist weiters vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Geltung der Löschungssperre des § 26 Abs. 7 DSG ausgegangen sei. Insoweit ist jedoch unbestritten, dass die diesbezüglichen Daten noch während des Verfahrens vor der belangten Behörde gelöscht worden sind. In einem solchen Fall kann jedoch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung nicht verletzt worden sein: Eine (positive) meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde; es besteht danach nicht das Recht auf eine bloß nachträgliche Feststellung, dass in der Zwischenzeit bereits gelöschte Daten in einem davor liegenden Zeitraum nicht gelöscht worden waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0125, mit weiteren Nachweisen). Das Zutreffen der (rechtlichen) Beurteilung der belangten Behörde in diesem Punkt kann deshalb dahin stehen, weil auch eine diesbezüglich andere Rechtsansicht - wie sie vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wird - insoweit nicht zu einem anderen Bescheid hätte führen können.

Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, so kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/17/0064, verwiesen werden, das ein insoweit gleichgelagertes Vorbringen des auch hier einschreitenden Beschwerdevertreters betraf.

Aus den dort näher dargelegten Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof weitgehend dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 298/09, folgte, sowie den weiteren, das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden und oben bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am