VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des D S R in W, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W134 1430365- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes A I. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Kabul ein Textilgeschäft betrieben habe. Im Dezember 2009 seien drei Stammkunden zum Revisionswerber gekommen und hätten ihn entführt, sein Vater habe ihn nach 20 Tagen frei gekauft. Der Revisionswerber habe den Fall polizeilich zur Anzeige gebracht. Ungefähr zwei Monate später seien dieselben Männer wieder in seinem Geschäft aufgetaucht. Dabei sei der Revisionswerber beschimpft, bestohlen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe wieder Anzeige erstattet und später aus Angst sein Geschäft aufgegeben.
Im Jahr 2010 sei der Revisionswerber ein weiteres Mal entführt worden. Es seien maskierte Männer in sein Haus gestürmt und hätten sämtliche Familienmitglieder geschlagen und getreten. Ein Sohn des Revisionswerbers sei bei diesem Angriff ums Leben gekommen. Der Revisionswerber sei mitgenommen und für 50 Tage gefangen gehalten worden. Es sei ihm schließlich mit Hilfe eines zweiten Gefangenen gelungen zu entkommen. Daraufhin sei der Revisionswerber mit seiner Familie in einen anderen Teil Afghanistans gezogen, habe auf Grund finanzieller Schwierigkeiten jedoch wieder begonnen nach Kabul zu pendeln, um heimlich zu arbeiten. Dabei habe er ständig Angst um sein Leben gehabt, weshalb er sich entschlossen habe aus Afghanistan zu fliehen.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber aus Kabul stamme, Kenntnisse der Sprache Dari habe und Angehöriger der Sikh sei. Die vom Revisionswerber angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden von der Verwaltungsbehörde als glaubwürdig beurteilt und als den Tatsachen entsprechend festgestellt. Allerdings stellte diese auch fest, dass es gegen den Revisionswerber "in der Heimat von staatlicher Seite niemals irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben" habe. Weiters stehe fest, dass Privatpersonen vom Revisionswerber aus einem kriminellen Motiv heraus Geld erpressen und sein "gewinnbringendes Geschäft übernehmen" hätten wollen. Dazu habe die (gemeint: afghanische) Polizei auch Ermittlungen zur Ausforschung der Täter geführt.
Der als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt könne nicht zur Asylgewährung führen. Er stehe nämlich mit keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Konventionsgrund in Zusammenhang. Aus dem Vorbringen sei hervorgegangen, dass die "kriminelle Bande aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt" habe. Im Übrigen enthält der Bescheid noch Ausführungen, weshalb dem Revisionswerber auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne und sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zulässig darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin machte er geltend, dass er in seinem Herkunftsland auf Grund seiner Religionszugehörigkeit zu den Sikh verfolgt werde. So sei er von einer Gruppe fanatischer Muslime, welche mit den Taliban zusammenarbeite, entführt, erpresst und mehrfach bedroht worden.
Das Beschwerdeverfahren wurde ab vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005).
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses). Mit Spruchpunkt A II. der Entscheidung wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt A III). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Sikh an und sei Anhänger des gleichnamigen religiösen Bekenntnisses. Der Revisionswerber habe im Zuge seiner Tätigkeit als Textilhändler mehrere Streitigkeiten wegen höherer Geldbeträge gehabt, bei denen sein Sohn als unbeteiligte Person getötet worden sei. Er sei aus finanziellen Gründen von Privatpersonen entführt worden, der Zweck dieser Entführung sei die Erpressung von Geld gewesen.
Zur Religionsfreiheit traf das Bundesverwaltungsgericht wörtlich folgende Feststellungen:
"1.4.5 Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z. B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom ).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom ). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom ). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom ). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom )."
Im Folgenden führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der vom Revisionswerber vorgebrachten Verfolgungshandlung um keine von staatlicher, sondern von dritter Seite ausgehende handle. Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates sei demnach das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund. Da dieser asylrelevante Anknüpfungspunkt fehle, habe der Revisionswerber mit seinem Vorbringen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aufzeigen können. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht - im Widerspruch zu den Feststellungen - aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die vom Revisionswerber behaupteten Fluchtgründe glaubhaft seien, weil seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden könne, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sikh vermöge für sich alleine ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Gründe keine Asylrelevanz zu begründen.
Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus würden keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abgewichen. Es habe im Rahmen der länderspezifischen Feststellungen zu Afghanistan festgestellt, dass nicht-muslimische religiöse Minderheiten diskriminiert werden würden und die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen schütze. Der Revisionswerber habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er als Mitglied der religiösen Minderheit der Sikh entführt, erpresst und mehrfach bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe den gemäß § 45 AVG bestehenden Verpflichtungen zur umfassenden Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht entsprochen, indem Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sikh und seiner mehrfachen Entführung, Erpressung und Bedrohung auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit unterblieben seien.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen - zulässigen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/20/0692).
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/23/1443, mwN).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0140 und das daran anschließende Erkenntnis vom , Ra 2015/18/0080).
Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom ).
Das Bundesverwaltungsgericht führte im gegenständlichen Fall aus, der Revisionswerber habe nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung wegen eines in der GFK genannten Grundes zu befürchten habe.
In der Revision wird dagegen vorgebracht der Revisionswerber habe im Verfahren mehrfach angegeben, dass er - wie u.a. in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - auf Grund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikh entführt, erpresst und bedroht worden sei. Es hätte weiterer Ermittlungen bedurft, ob die vorgebrachten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Religion stünden.
Mit diesem Vorbringen ist die Revision im Recht. Obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde Vorbringen zur Verfolgung aus religiösen Gründen erstattete, hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem von ihm nicht als unzulässige Neuerung qualifizierten Vorbringen weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausreichend auseinandergesetzt. Den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Religionsfreiheit lässt sich entnehmen, dass nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert werden. Religiöse Minderheiten würden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Die afghanische Regierung schütze religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht.
Eine abschließende Beurteilung, dass die Religion im Fall des Revisionswerbers kein maßgebender Faktor für die Verfolgungshandlungen und/oder das Fehlen staatlichen Schutzes gewesen sei, ist auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht möglich. Anhand der dargestellten Berichtslage ist es nicht auszuschließen, dass die kriminellen Handlungen in Verbindung mit der Religionszugehörigkeit des Revisionswerbers stehen (zur Asylrelevanz bei fehlender Schutzwilligkeit des Staates vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/20/0030, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/18/0108, mwN).
Erst im Anschluss daran hätte das Bundesverwaltungsgericht beurteilen können, ob ein Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und den Verfolgungshandlungen besteht. Im angefochtenen Erkenntnis finden sich diese erforderlichen Feststellungen nicht, weshalb ein die abschließende rechtliche Beurteilung hindernder sekundärer Feststellungsmangel vorliegt, der das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die angefochtene Entscheidung war daher im Anfechtungsumfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am