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VwGH vom 26.04.2010, 2004/10/0122

VwGH vom 26.04.2010, 2004/10/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des E B in S, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-105308/8-2004-Mö/Sö, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. (BH) vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen auf einer Fläche von rund 5000 m2 auf dem Grundstück Nr. 2751 der KG S. gemäß §§ 5 Z 15, 14 und 41 und des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 - Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf den Grundstücken Nr. 2751 und 2781/2, beide KG S., gemäß §§ 58 Abs. 1, 5 Z 3 und

Z 10, sowie 14 Oö. NSchG 2001 Folgendes aufgetragen:

"1. Auf den Grst.Nr. 2751 und 2781/2, beide KG S, sind sämtliche Container, Bauwägen, Anhänger, Baumaschinen, alle Baumaterialien, -reste, -abfälle aus Kunststoff, Beton, Metall und Stein sowie sämtliche sonstige Gegenstände ersatzlos zu entfernen, ordnungsgemäß zu lagern bzw. zu entsorgen.

2. Diese aufgelassenen Lagerflächen bzw. in Anspruch genommenen Flächen auf den Grst.Nr. 2751 und 2781/2, beide KG S, sind zu rekultivieren, zu humusieren und zu begrünen.

3. Sämtliche dieser Maßnahmen sind bis spätestens vollständig und ordnungsgemäß abzuschließen."

Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 AVG iVm § 3 Z 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 sowie § 76 AVG die Entrichtung von Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 9,59 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der BH in seinen Spruchpunkten I. und III. vollständig sowie in Spruchpunkt II. mit der Maßgabe bestätigt, dass sämtliche aufgetragenen Maßnahmen bis spätestens vollständig und ordnungsgemäß abzuschließen seien.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom um die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Geländekorrektur auf einer Fläche von 5043 m2 auf dem Grundstück Nr. 2751 der KG S. zur besseren Bewirtschaftung des Grundstückes angesucht. Auf Grund dieses Ansuchens sei vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein Gutachten erstattet worden, in dem dieser zusammenfassend im Wesentlichen festgehalten habe, dass der überwiegende Teil der Parzelle 2751 der KG S. eine Futterwiese ohne vegetationsökologische Besonderheiten darstelle. Hindernisse oder unzumutbare Erschwernisse für die maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung seien aus der Geländeform eindeutig nicht zu erkennen. Die harmonisch sanft strukturierte Geländeform samt begrenzendem Landschaftselement stelle einen landschaftsästhetischen entsprechenden Übergang zwischen der Grenze des Baulandes und dem Grünland dar. Das Projektsziel einer nahezu ebenen bis minimal geneigten Fläche im gesamten Projektsbereich wäre nur mit deutlich größeren Geländeabtragungen - als in den Projektsunterlagen dargestellt - erreichbar. Das Projektsziel lasse sich nicht aus Bewirtschaftungsnotwendigkeiten ableiten und würde überdies zu einer landschaftsfremden Überformung des harmonischen Naturgeländes führen. Die geplante Geländekorrektur sei daher als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fachlich abzulehnen.

Im Zuge des Lokalaugenscheins sei auch festgestellt worden, dass im nordwestlichen Projektsbereich auf einer Fläche von rund 500 m2 bereits Abgrabungen und teilweise Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Im östlichen Projektsbereich hätten auf einer Fläche von 1500 m2 überwiegend Aufschüttungen stattgefunden. Auf der östlichen Fläche lagerten Baucontainer, Lkw-Anhänger sowie ein Vielzahl von Baumaterialien. Auch auf der Parzelle 2781/2 der KG S. seien auf einer Fläche von mehr als 1000 m2 abgelagerte Gegenstände festgestellt worden.

Seitens der Marktgemeinde S. sei darauf hingewiesen worden, dass vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 2751 der KG S. eine "wilde Ablagerung" von Baumaterialien, Fahrzeugen, Geräten, Betonteilen, Metallen, Containern usw. betrieben werde, die immer umfangreicher werde. Ein Bauansuchen für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Hallen- und Schuppengebäudes sei von der Gemeinde bereits abgewiesen worden.

Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse sei der Bescheid der BH vom ergangen.

In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, ein Flächenausmaß von 1000 m2 nicht überschreiten, im Grünland zu ihrer Ausführung keiner Bewilligung bedürften. Laut einer Besprechung mit der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom über einen ca. 950 m2 großen Lagerplatz handle es sich auch um kein Ablagern von Abfall. Zur aufgelassenen Lagerfläche bzw. in Anspruch genommenen Fläche auf dem Grundstück Nr. 2751 sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass das im Gesetz geforderte Ausmaß für die Bewilligungspflicht von mehr als 2000 m2 sowie eine Änderung der Höhenlage um mehr als 1 m nicht erreicht worden sei.

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei das Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden. Danach sei im Zuge eines am durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt worden, dass im nordwestlichen Bereich der Parzelle 2751 der KG S. auf einer Fläche von ca. 600 m2 Abgrabungen mit einer Höhe von bis zu 1 m vorgenommen worden seien. Im östlichen Projektsbereich seien auf einer Fläche von ca. 1500 m2 überwiegend Aufschüttungen durchgeführt worden. Die Änderung der Höhenlage betrage hier bis zu ca. 50 cm. Im Zuge der Besichtigung habe auch festgestellt werden können, dass im östlichen Bereich der Parzelle Nr. 2751 zwei Container, Brennholz, Betonprofile, ein Anhänger, Bauholz, diverse Baumaterialien etc. auf einer Fläche von ca. 500 m2 gelagert seien. Im Norden bzw. Nordwesten der Parzelle befänden sich verstreut gestapelte Holzpaletten sowie Brennholzstapel. Auf der Parzelle Nr. 2781/2 seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt sechs Paletten mit Pflastersteinen, zwei aufeinander gestapelte Holzplattformen, Plastikrohre sowie diverse Metallteile auf einer Fläche von ca. 40 m2 deponiert.

In der weiteren Begründung werden Befund und Gutachten der Amtssachverständigen zur bezughabenden Parzelle wie folgt wiedergegeben:

"Die besondere Charakteristik des bezughabenden Landschaftsbildes wird durch die gewachsene Vielfalt der Natur- u. Kulturlandschaft im Gemeindegebiet von S. bestimmt. Bis heute hat sich ein weitgehend intakter Landschaftsraum erhalten, dessen ökologisch wertvolle Landschaftselemente wie

z. B. landwirtschaftliches Grünland, Hecken, Wälder etc. eine Erlebnisqualität wie Vielfalt, Ausgewogenheit aber auch Produktivität vermitteln. ...

Der gegenständliche Landschaftsbereich ist geprägt von einem vielfältigen Muster in sich geschlossener Teilräume, wobei die Abfolge unterschiedlicher Landschaftselemente: Bebauung, mehrmähdige Wiesenflächen, Heckenzüge, Gebüschgruppen, Wälder, Ackerflächen etc. ein hohes Maß an Kleingliedrigkeit bedingt und somit zur Strukturierung und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt.

Charaktere der örtlichen Landschaftsgestalt sind demnach Faktoren wie Relief, Boden, Vegetation, unterschiedliche morphologische- u. Nutzungsstrukturen, wobei der bezughabende, sanft geneigte Hangbereich zweifelsohne als wichtiges Gestaltungselement der Landschaft anzusehen ist.

Das gegenständliche Gelände ist, wie auch das umliegende Nahfeld, zum überwiegenden Teil als Grünland ausgebildet und weist eine Süd-Nord-verlaufende Geländetiefenlinie in der Mitte des Grundstückes auf.

Während östlich ein markanter Heckenzug bestehend aus div. Weiden, Hasel, Heckenrose etc. situiert ist, schließt westlich der Ortsteil 'A ...' mit den entsprechenden Einrichtungen wie z.B. der 1 1/2- 2 1/2-geschoßigen Wohnhausbebauung, div. Einfriedungen, Gartenanlagen etc. an.

Im nördlichen Anschluss befinden sich die neu verlegte Bundesstraße sowie in weiterer Folge mehrmähdige Wiesenflächen bzw. setzt sich im Süden die ausgedehnte Kulturlandschaft in Form von Grünland-, Ackerflächen, Heckenzügen und Waldbeständen fort. Richtung Westen steigt das Gelände etwas steiler an und weist vereinzelte Ausmagerungsbereiche auf, welche den Landschaftsraum zusätzlich aufwerten und strukturieren.

Die Vielfalt an flächenhaften (Fichtenwald), linienförmigen (Heckenzüge) und punktuellen (Einzelbäume, Felsformationen etc.) Elementen sowie die morphologische Vielfalt (Hänge, Mulden, Senken, Kuppen etc.) charakterisieren eine Kultur und Traditiontragende Landschaft, deren Erhalt zweifelsohne zu den Anliegen des Natur- u. Landschaftsschutzes gehört.

Lediglich die zahlreichen abgelagerten Bau- u. Holzmaterialien sowie die gelben Container bewirken eine gewisse Störung des gegenständlichen Bereiches. ..."

Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurde von der Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt:

"Zu den vorgesehenen Abgrabungen und Aufschüttungen wird festgehalten, dass es sich dabei um Maßnahmen von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, die zufolge ihrer Ausgestaltung das Landschaftsbild im betroffenen Bereich maßgeblich verändern. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt sanft geneigte Geländeform wird durch eine weitgehend ebene bis minimal geneigte Fläche ersetzt, welcher jeder Bezug zur ursprünglichen Landschaftsform fehlt. ...

Die vorgesehenen geländegestaltenden Maßnahmen haben aufgrund der maßgeblichen Veränderung des natürlichen Reliefs eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild. Die derzeit sanft geschwungene Geländeform wird durch künstliche Strukturen mit harten Übergängen zum Umfeld ersetzt, die jede Einbindung in das betroffene Landschaftsbild vermissen lassen. ... Dem Schutz des Landschaftsbildes vor einer zweifelsohne zu erwartenden Beeinträchtigung steht eine nur geringfügige Erleichterung der landwirtschaftlichen Nutzung des in Frage stehenden Gebietes gegenüber.

Im gegenständlichen Bereich sind weder Hindernisse noch unzumutbare Erschwernisse aus der Geländeform für die maschinelle Bewirtschaftbarkeit erkennbar, sodass keine unmittelbare Notwendigkeit für die massiven, beantragten geländegestaltenden Maßnahmen besteht. ...

Nachdem im gegenständlichen Bereich v.a. die harmonischen, sanft strukturierten Geländeformen den Reiz und den Wert der vorliegenden Landschaftsgestalt ausmachen, stellt das bezughabende Projekt einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. ..."

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten im Wesentlichen übereinstimmenden fachlichen Äußerungen. Danach sei davon auszugehen, dass die vorgesehenen geländegestaltenden Maßnahmen auf Grund der maßgeblichen Veränderungen des natürlichen Reliefs eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild hätten. Die derzeit sanft geschwungenen Geländeformen würden durch künstliche Strukturen mit harten Übergängen zum Umfeld ersetzt, die jedoch die Einbindung in das betroffene Landschaftsbild vermissen ließen. Das Landschaftsbild werde durch die beantragten Maßnahmen massiv beeinträchtigt, wobei auch keine öffentlichen oder privaten Interessen vorhanden seien, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen könnten. Aus den derzeitigen Geländeformen seien weder Hindernisse noch unzumutbare Erschwernisse für eine maschinelle Bewirtschaftung erkennbar, sodass keine unmittelbare Notwendigkeit für die beantragten Maßnahmen bestehe. Das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Durchführung der beantragten Maßnahmen könne nicht so hoch gewertet werden, dass es in der Lage sei, die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen. Der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung von geländegestaltenden Maßnahmen sei daher abzuweisen.

Zu dem unter Spruchpunkt II. angeführten Wiederherstellungsauftrag verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach auf Parzelle Nr. 2751 Container, Anhänger, Bauholz, Holzreste, Holzabfälle, Metallteile, Aluprofile, Kunststoffrohre, ausgediente Garagentore, Metallplatten, Autoreifen, Rohre, Holzpaletten, Betonplatten, Betonprofile mit Schienen sowie diverses Gerümpel festgestellt worden sei. Auf Parzelle 2781/2 befänden sich Anhänger, Fässer, diverse Metallteile, Pflastersteine und Schläuche.

Nach Wiedergabe der §§ 5 Z 3 und Z 10 sowie 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass sämtliche Ablagerungen rechtswidrig erfolgt seien. Die Behörde habe daher die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Die dafür eingeräumte Frist sei angemessen, um die geforderten Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können. Eine Bewilligung zur Ablagerung oder Lagerung von Abfall liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Naturschutzbehördliche Bewilligung

Nach § 5 Z 10 Oö. NSchG 2001 bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Der mit "Bewilligungen" überschriebene § 14 Oö. NSchG 2001 lautet auszugsweise:

"(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) ..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer beantragten geländegestaltenden Maßnahmen auf einer Fläche von rund 5000 m2 auf dem Grundstück Nr. 2751 der KG S. würden das Landschaftsbild in einer Weise stören, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse ("bessere Bewirtschaftung des Grundstückes") könne nicht so hoch gewertet werden, dass es in der Lage sei, die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiesen.

Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0105, mwN).

Nach den der belangten Behörde vorliegenden Gutachten wurde übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die vorhandene harmonisch sanft strukturierte Geländeform durch eine weitgehend ebene Fläche ersetzt werden solle, welcher jeder Bezug zur ursprünglichen Landschaftsform fehle. Auf Grund der maßgeblichen Veränderung des natürlichen Reliefs würde eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild entstehen.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, es sei überhaupt nicht klar, was Gegenstand der Abweisung des Antrages gemäß Spruchpunkt I. sei, da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen fehlten. Die "derzeitigen" Änderungen würden im Übrigen eine Fläche betreffen, die kleiner als 2000 m2 sei.

Damit zeigt sie keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer (unter Vorlage eines Lageplanes und von Schnittdarstellungen) um die naturschutzbehördliche Bewilligung geländegestaltender Maßnahmen im Ausmaß von ca. 5000 m2 angesucht. Dieses Vorhaben ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides; dass der Beschwerdeführer - überdies ohne durch eine naturschutzbehördliche Bewilligung hiezu berechtigt zu sein - bisher nur einen Teil des Vorhabens ausgeführt hat, ist in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung seines Antrages ohne Bedeutung.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, es sei nicht erkennbar, auf welches konkrete Grundstück sich die Ausführungen der Sachverständigen bezogen hätten, zumal die der belangten Behörde vorliegenden Gutachten ausdrücklich auf die Geländekorrektur auf dem Grundstück Nr. 2751 der KG S. Bezug genommen haben.

Auch mit seinem Vorwurf, die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen, da ein besonderes Maß an Störung, welches eine Bewilligung für die beantragte Maßnahme ausschließen würde, im Verfahren keinesfalls hervorgekommen sei, ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht im Recht.

Nach dem oben wiedergegebenen § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß § 5 unter anderem zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, das Landschaftsbild nicht in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Ist dies - wie im Beschwerdefall - gegeben, so ist nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 zu prüfen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit. macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach der Z 1 unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich. Dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einer besseren Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht so hoch gewertet wurde, dass es in der Lage war, die gesetzlich verankerten öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen, konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die ihr vorliegenden Gutachten frei von Rechtsirrtum annehmen; die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, worin ein im vorliegenden Zusammenhang der Behörde unterlaufener Abwägungsfehler liegen sollte.

Die diesbezüglich erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. II. Wiederherstellungsauftrag

Nach § 5 Z 3 Oö. NSchG 2001 bedarf im Grünland die Neuanlage an Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1000 m2 übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Dies gilt auch nach § 5 Z 10 Oö. NSchG 2001 für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1000 m2.

Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 58 Abs. 1Oö. NSchG 2001 mit Bescheid auftragen, binnen in einer festzusetzenden angemessen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Nach Auffassung der Beschwerde fehlten dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Wiederherstellungsauftrages sämtliche Feststellungen über die Ausgestaltung und Größe der aufgelassenen Lagerflächen bzw. in Anspruch genommenen Flächen, die zu rekultivieren, zu humusieren und zu begrünen seien. Auch Feststellungen, welche Gegenstände und Fahrnisse auf den jeweiligen Grundstücken derzeit noch vorhanden seien, fehlten zur Gänze. Der angefochtene Bescheid verstoße daher in mehrfacher Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen eines allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0115, mwH).

Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht diesen Anforderungen, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom , unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Im Hinblick auf die offenbar umfassende Aufzählung in Punkt 1. des Spruchpunktes II. des Bescheides der BH ist nicht ersichtlich, dass Zweifel darüber bestehen könnten, welche Gegenstände vom Auftrag der Behörde erfasst und zu entfernen sind. Dies gilt auch für den unter Punkt 2. erteilten Auftrag, wonach die auf den genannten Grundstücken aufgelassenen Lagerflächen bzw. in Anspruch genommenen Flächen zu rekultivieren, zu humusieren und zu begrünen sind.

Auch die diesbezüglich erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-67747